Frivolous Supervisory Complaint Leads to Procedural Fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority imposed a procedural fee on the complainant because their supervisory complaint was deemed frivolous. The complainant had failed to exhaust ordinary legal remedies regarding a structure and remained inactive for years. Despite a previous decision denying their request to have the structure removed, the complainant filed a new supervisory complaint with identical claims, relying on facts that predated the prior decision. This repeated filing, along with setting a deadline for the removal of the structure under threat of legal action and involving the press, demonstrated a frivolous approach to the supervisory process, which is not intended to serve as a risk-free substitute for proper legal appeals.
Legislator-Regeste
AmtlichAufsichtsanzeige; Kosten Infolge leichtfertiger Aufsichtsanzeigeerhebung sind dem Aufsichtsanzeiger Kosten aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 VRPG; Erw. 6)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision allows for the imposition of costs on the complainant if the supervisory complaint is deemed frivolous or malicious, which was applied in this case due to the repeated and substantially identical nature of the complaint after exhausting ordinary legal remedies.
Volltext
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung
BVURA.24.280
ENTSCHEID vom 1. Juli 2024
A._____; Aufsichtsanzeige gegen den Gemeinderat D._____ betreffend Unterstand auf Parzelle aaa von B._____ und C._____; Beantwortung
Erwägungen
6.
Erweist sich die Aufsichtsanzeige als leichtfertig oder böswillig, können dem Anzeigenden Kosten auferlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliess es der Aufsichtsanzeiger, rechtzeitig die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel auszuschöpfen und blieb in der Folge in dieser Angelegenheit jahrelang untätig (vgl. EBVU 22.526 vom 2. Juni 2023). Bereits 2022 forderte der (später auch anwaltlich vertretene) Aufsichtsanzeiger den Rückbau des Unterstands, was mit dem Entscheid EBVU 22.526 vom 2. Juni 2023 abschlägig beantwortet wurde.
Dass der Aufsichtsanzeiger im vorliegenden Verfahren wiederum im Anzeigeverfahren mit inhaltlich identischen Anträgen und Rügen wie im Verfahren BVURA 22.526 an die Aufsichtsbehörde gelangt und sich auf den Sachverhalt vor dem Entscheid vom 2. Juni 2023 abstützt, muss als leichtfertig im Sinne von § 38 Abs. 3 VRPG gewertet werden: Wie vorstehend ausgeführt, darf die Aufsichtsanzeige nicht als kostenund prozessrisikoloser Ersatz für ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen (Erwägungen 2 vorstehend). Umso weniger darf die wiederholte Anhebung von Aufsichtsanzeigen bei den Behörden in identischer Angelegenheit nach vorgängigem Verzicht auf die Erhebung von ordentlichen Rechtsmitteln kostenfrei erfolgen.
Der Eindruck der leichtfertigen Anzeigeerhebung wird im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt, dass der Aufsichtsanzeiger trotz laufendem Aufsichtsanzeigeverfahren dem Gemeinderat bis am 15. August 2024 - unter Androhung rechtlicher Konsequenzen und Involvierung der Presse bei Nichteinhaltung - eine Frist setzt für die Bestätigung, dass der umstrittene Unterstand bis am 1. Oktober 2024 beseitigt wird. Nachdem sich die Aufsichtsbehörde wiederholt mit denselben, mittlerweile leichtfertig vorgebrachten Beanstandungen befassen musste, ist dem Aufsichtsanzeiger gestützt auf § 38 Abs. 3 VRPG eine Kanzleigebühr aufzuerlegen.