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EBVU.23.371 • BV AG EBVU.23.371 KI-generiert

Shadow Casting Not Grounds for Appeal Without Zoning Violation

Geschäftsnummer EBVU.23.371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Neighboring property owners appealed a building permit for a single-family home, citing concerns about excessive shadowing. The court dismissed the appeal, finding that under cantonal practice, shadow casting is only subject to review if setback requirements or building height limits are exceeded, or if an attic story is involved and its placement causes undue neighborly impact. In this case, the building permit was compliant with zoning regulations regarding building mass, and no attic was being constructed, therefore the shadow casting issue did not need to be evaluated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schattenwurf Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen, wenn die Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden, oder wenn sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche des Attikageschosses das Nachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (Erw. 5.1).

Schlagwörter

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Bau- und Zonenordnung Verletzung der Baubewilligung Bauordnung Immobilienbesitz Grenzabstandsvorschriften Nachbarrecht
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Volltext

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung

BVURA.23.371

ENTSCHEID vom 1. Dezember 2023

A._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 22. Mai 2023 betreffend Baugesuch von C._____ und D._____ für den Neubau Einfamilienhaus, Abbruch Gebäude Nr. aaa auf Parzelle bbb (Baugesuch ccc); Abweisung

Erwägungen

5. Beurteilung

5.1

Die Beschwerdeführerinnen befürchtet eine übermässige Beschattung ihres Grundstücks; als Dokumentation zur Bestätigung ihrer Befürchtungen reichten sie ein Schattendiagramm ein.

Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in Bezug auf eine genügende Besonnung (§ 52 Abs. 2 BauG). Weitere präzisierende Bestimmungen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht. Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen, wenn die durch die Bauund Nutzungsordnung vorgegebenen Grenzabstände unteroder die Gebäudehöhen überschritten werden, überdies aber auch, wenn ein Attikageschoss realisiert wird und sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche das Nachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENA SOMMERHALDER FO- RESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 52 N 67; AGVE 2017, S. 421 ff.; Entscheid des Regierungsrats [RRB] Nr.2023-000503 vom 3. Mai 2023, Erw. 11; RRB Nr. 2006- 000075 vom 25. Januar 2006, Erw. 2b; Entscheid des Baudepartements [heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt] EBVU 04.486 vom 7. Februar 2005, Erw. 6b).

Im konkreten Fall hat der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren das Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Baumassen der BNO geprüft und als rechtskonform beurteilt. Die BNO- konformität wird denn auch im Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich nicht bestritten (Beschwerde, S. 1). Nachdem die Parteien übereinstimmend von der Einhaltung der in der Einfamilienhauszone E2 einzuhaltenden Baumasse ausgehen und ein Attikageschoss nicht zur Beurteilung steht, entfällt die Beurteilung des Schattenwurfs.