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EBVU.21.222 • BV AG EBVU.21.222 KI-generiert

Municipality's Terrain Modification Decision Upheld

Geschäftsnummer EBVU.21.222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a dispute over garden landscaping and terrain changes on a property. The court upheld the municipality's decision, finding that the terrain modification was not unnecessary as it aimed to create level garden and seating areas, a sufficient justification. Furthermore, while terrain changes must generally be secured by slopes, retaining walls are permissible when necessary. In this instance, the court determined the retaining wall was necessary due to the topography, specifically to support a new bike ramp and adjacent plaza, as a mere slope would not be stable given the steep gradient and proximity to the property line.

Legislator-Regeste

Amtlich

Terrainveränderung, Notwendigkeit Stützmauer - Enthält die BNO eine Bestimmung, wonach das Terrain nicht unnötig verändert werden darf, genügt es, wenn hinter der Terraingestaltung ein einleuchtender Grund steht; will der Grundeigentümer ebene Garten- bzw. Sitzplatzfläche hinzugewinnen, muss dies als Motiv genügen (Erw. 4.3.2.1) - Sind Stützmauern gemäss BNO nur "nötigenfalls" zulässig, bedarf es hierfür demgegenüber einer besonderen, objektiven Begründung wie z.B. die topographischen Verhältnisse; das alleinige Anliegen, mehr ebene Gartenfläche zu gewinnen, genügt hierfür nicht. (Erw. 4.3.2.3)

Schlagwörter

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Stützmauer Gemeindeland Veränderung der Belastung Bodenrecht geschütztes Ortsbild Zonenkonformität
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Volltext

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung

BVURA.21.222

ENTSCHEID vom 28. März 2022

A._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom

23. Februar 2021 betreffend Gartengestaltung, Parzelle 29, von C._____ und D._____ (Baugesuch 20-070); Abweisung

Erwägungen

(…)

4.3.2.1

Gemäss § 32 Abs. 1 BNO Satz 1 soll das Terrain nicht unnötig verändert werden. Praxisgemäss genügt es jedoch, wenn hinter der Terraingestaltung ein einleuchtender Grund steht; will der Grundeigentümer ebene Gartenbzw. Sitzplatzfläche hinzugewinnen, muss dies als Motiv genügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 2. März 2009 [WBE.2008.248], Erw. II.3.2,

S. 8). Dieser Zweck wird vorliegend ohne Weiteres angestrebt, zumal gemäss den Plänen auf einem Teil der Auffüllung Gartenplatten zu liegen kommen werden (vgl. insbesondere den Plan "Querschnitte ABC" vom 28. August 2020). Allfällige vorbestehende Terrainveränderungen anlässlich des Baus der bestehenden alten Liegenschaft auf Parzelle Nr. 29 spielen in diesem Zusammenhang ohnehin keine Rolle mehr, nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass diese baubewilligungswidrig erstellt worden wären. Eine "unnötige" Terrainveränderung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BNO liegt somit nicht vor.

(…)

4.3.2.3

Nach § 32 Abs. 2 BNO sind Terrainveränderungen mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Das primäre Sicherungsinstrument bilden somit nach dem Willen des Bauordnungsgebers klarerweise Böschungen; Stützmauern sind nur "nötigenfalls" zulässig. Diese Regelung lässt sich kaum anders auslegen, als dass die Errichtung von Stützmauern einer besonderen, objektiven Begründung bedarf, die beispielsweise in den topographischen Verhältnissen liegen kann; das alleinige Anliegen, mehr ebene Gartenfläche zu gewinnen, vermag dagegen nicht zu genügen, denn sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. VGE III/157 vom 30. November 1999, S. 6; III/57 vom 30. Oktober 2007 [WBE.2007.43], S. 8).

Vorliegend rechtfertigt sich die streitgegenständliche Stützmauer durch die topographischen Verhältnisse. Die Terrainveränderung dient zur Abstützung der neuen Velorampe und dem daran anschliessenden neuen Platz, welche aufgrund der Platzverhältnisse nicht mit einer blossen Böschung aufgefangen werden können. Für gewöhnlich werden Böschungen bis zu einem Neigungsverhältnis von 2:3 (Höhe:Tiefe) bzw. einer Neigung von ca. 66,67 % noch als standfest aufgefasst (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 14.642 vom 15. November 2012, Erw. 4.d/dd, bestätigt in VGE vom 19. Dezember 2013 [WBE.2012.475], S. 8). Die Differenz vom oberen Ende der Rampe bzw. vom neuen Platz – im Abstand von 60 cm zur Parzellengrenze – zur Nachbarsparzelle bzw. zum bestehenden Stellriemen auf der Parzellengrenze beträgt 0,74 m. Mit einer reinen Böschung würde dabei eine Neigung von rund 123 % resultieren. Aufgrund des Neigungsverhältnisses von weit mehr als 2:3 wäre eine solche Böschung ohne zusätzliche Hangsicherungsmassnahmen vorliegend nicht mehr standfest und rutschsicher. Damit erscheint die Stützmauer nötig im Sinne von § 32 Abs. 2 BNO.

(…)

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