Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EBVU.17.185 • BV AG EBVU.17.185 KI-generiert

Noise Limits for Heat Pumps and Revocation of Building Permit

Geschäftsnummer EBVU.17.185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that noise emissions from a heat pump must not exceed certain limits, even on the owner's own property, and these limits apply to noise-sensitive rooms, including kitchens that are part of the living space. The court found that the proposed heat pump installation would exceed these limits in an open kitchen area of the owner's property. While the court acknowledged that some noise reduction measures are technically and economically feasible, it determined that a fundamental project revision would be necessary to fully comply with noise regulations, rendering a simple supplementary condition insufficient. Therefore, the building permit was revoked due to the violation of noise protection regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lärmimmissionen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe - Die Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen müssen auch gegenüber der eigenen Liegenschaft eingehalten werden (Erw. 6). - Sie gelten für lärmempfindliche Räume, insbesondere auch für eine offene Küche, die Teil des eigentlichen Wohnraums ist (Erw. 6.2.2).

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Bewilligungsentzug Lärmschutz Emissionsbegrenzung empfindliche Zone Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 Abs. 6 LSV

Cited to define 'lärmempfindliche Räume' (noise-sensitive rooms), which is central to determining where noise limits must be met.

Art. 11 Abs. 2 USG

Cited as the legal basis for the precautionary principle, requiring emissions to be limited as far as technically and operationally possible and economically feasible.

Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV

Cited in conjunction with Art. 11 Abs. 2 USG for the precautionary principle regarding noise emissions.

Art. 8 Abs. 1 LSV

Cited as a criterion for the precautionary principle in noise protection.

Art. 25 USG

Cited in relation to noise protection for new stationary plants and the requirement that emissions do not exceed planning values.

Art. 1 Abs. 1 USG

Cited as the general purpose of the Environmental Protection Act, which is to protect people and the environment from harmful or annoying impacts.

Art. 1 Abs. 1 LSV

Cited as the purpose of the Noise Abatement Ordinance, to protect against harmful or annoying impacts like noise.

Art. 7 Abs. 7 USG

Cited to define 'Anlagen' (plants) as including stationary equipment like heat pumps.

Art. 13–15 USG

Cited as the source for immission limit values used to assess harmful or annoying impacts.

Anhang 6 der LSV

Cited for the specific planning values (day and night) for noise from heating, ventilation, and air conditioning systems.

Art. 20 Abs. 1 USG

Cited in the context of protecting the environment and 'surroundings' from harmful impacts.

Art. 39 LSV

Cited in relation to the location for measuring noise immissions, and its connection to noise-sensitive rooms.

Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV

Cited to clarify the scope of the Noise Abatement Ordinance, specifically excluding noise within operating areas from its regulation.

Art. 22 LSV

Cited implicitly through the discussion of 'Küchen ohne Wohnanteil' (kitchens without a living area) and their classification as non-noise-sensitive.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited for the allocation of court costs.

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Volltext

504 Verwaltungsbehörden 2018

handlungs-Prozesses und hat beispielsweise den Zweck, das Umfah-

ren eines 'lästigen' Lichtsignals zu verhindern (Schleichverkehr, z.B.

in Bern beim Sulgenbachweg)."

Demnach wäre es grundsätzlich zulässig, auch in Begegnungs-

zonen ein Fahrverbot anzubringen, allerdings nur in Ausnahmefällen.

Im vorliegenden Fall ist plausibel, dass der Durchgangsverkehr, der

möglichst rasch an ein Ziel gelangen will, Strassen mit höher zulässi-

gen Geschwindigkeiten bevorzugen und die hier strittige, nur lang-

sam befahrbare Begegnungszone meiden wird. Wie der Stadtrat

treffend ausführt, soll das Strassenbild möglichst selbsterklärend sein

und ein Schilderwald vermieden werden. Unnötige Signale und Mar-

kierungen dürfen von Bundesrechts wegen nicht angebracht werden

(Art. 101 Abs. 3, 4 und 5 SSV). Das Anbringen einer Verbotstafel ist

so nach gegenwärtigem Wissen und allgemeiner Erfahrung als unnö-

tig anzusehen.

Der Stadtrat ist verpflichtet, die realisierten Massnahmen

spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen, und

muss zusätzliche Massnahmen ergreifen, wenn die angestrebten

Ziele nicht erreicht worden sind (Art. 6 der Verordnung über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen). Sein Vorgehen, auf

Signalisierungen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit unnötig sind, zu

verzichten, ist auch deshalb richtig, weil sich nur so bis zur Kontrolle

in einem Jahr testen lässt, ob die Signalisierung ausreichend ist und

die Annahmen zutreffend waren.

71 Lärmimmissionen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe

- Die Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen müssen auch gegen-

über der eigenen Liegenschaft eingehalten werden (Erw. 6).

- Sie gelten für lärmempfindliche Räume, insbesondere auch für eine

offene Küche, die Teil des eigentlichen Wohnraums ist (Erw. 6.2.2).

Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom

19. Februar 2018 (EBVU 17.185).

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 505

Aus den Erwägungen

5. Ausgangslage und Rügen

5.1

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist

eine geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe des Typs WPL 25 l-2 Set

auf Parzelle 438 in A. Die Wärmepumpe soll in einem Abstand von

ca. 0,5 m vor der Nordostfassade des Gebäudes Nr. 2233 der Be-

schwerdegegner aufgestellt werden. Zur Liegenschaft der Beschwer-

deführenden wird die Wärmepumpe einen Abstand von ca. 16 m auf-

weisen.

Strittig ist vorliegend, ob die Wärmepumpe die Anforderungen

der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere jene der Lärmschutz-

Verordnung, einhält.

5.2

Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen,

Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume

gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu

solchen Einwirkungen gehören auch Lärm, Erschütterungen und

Strahlen, die durch den Bau und den Betrieb einer Anlage erzeugt

werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege

und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den

Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahr-

zeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Der Lärm wird am Ort der

Entstehung als Emission und dort, wo er stört, als Immission bezei-

chnet. Lärm muss, ebenso wie andere Einwirkungen, durch Mass-

nahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG), und

zwar durch ein zweistufiges System. In einer ersten Stufe sind un-

abhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im

Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorge-

prinzip; vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a

und Art. 8 Abs. 1 LSV; BGE 126 II 305 ff. und 118 Ib 238 sowie

AGVE 1999, S. 272 f., je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des

Vorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung präventiv möglichst weit

unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten wer-

506 Verwaltungsbehörden 2018

den; im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mit Massnah-

men bei der Quelle alles technisch-betrieblich Mögliche und wirt-

schaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass in jedem Einzelfall

eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein muss

(AGVE 1999, S. 273). Derartige Emissionsbegrenzungen können

u.a. baulicher oder betrieblicher Art sein (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c

USG). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unter-

nehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzi-

pien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden. Gehen die beanstande-

ten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das erwähnte

Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche

Gesichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeits-

prüfung zu beachten (vgl. BGE 127 II 318 mit Hinweisen;

URP 17/2003, S. 356).

In einer zweiten Stufe werden die Emissionsbegrenzungen ver-

schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen

unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei ist zu beachten, dass

Art. 11 USG nicht unterscheidet, ob eine Anlage bereits in Betrieb

steht oder erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt somit für neue

und bestehende Quellen in gleicher Weise (vgl. BGE 120 Ib 436,

E. 2a).

Für den Bereich des Lärmschutzes ist festzuhalten, dass es sich

bei der in der Lärmschutzverordnung und ihren Anhängen enthalte-

nen Belastungsgrenzwerten, d.h. den Planungswerten und den

Immissionsgrenzwerten, nicht um Emissionsbegrenzungen im Sinne

von Art. 12 USG handelt, sondern um Werte, welche die Immissio-

nen begrenzen. Ihre Einhaltung belegt nicht ohne Weiteres, dass alle

erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11

Abs. 2 USG getroffen worden sind. Eine Anlage vermag daher vor

der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deshalb zu bestehen,

weil sie die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist

im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a

bzw. Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die

Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist

namentlich auch sicherzustellen, dass bloss unnötige Emissionen ver-

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 507

mieden werden. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder

im strengeren Sinne nicht nötige Lärm absolut untersagt werden

müsste; es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind

jedenfalls geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen

(vgl. BGE 126 II 307 ff.).

5.3

Die in Frage stehende Wärmepumpe stellt zweifellos eine orts-

feste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV

dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Weiter

handelt es sich um eine neue Einrichtung (vgl. Art. 25 USG und

Art. 7 LSV), da sie nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzrechts

(1. Januar 1985) bewilligt wurde (vgl. BGE 123 II 325; URP 2002,

S. 103 ff.; vgl. Art. 4 Abs. 4 LSV).

Als Massstab für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen

Einwirkungen dienen Immissionsgrenzwerte (Art. 13–15 USG). Der

Bundesrat hat solche Werte für den Strassenverkehrslärm, den Eisen-

bahnlärm, den Lärm der Regionalflughäfen und Flugfelder, den

Industrie- und Gewerbelärm, den Lärm von Schiessanlagen sowie

den Lärm von Militärflugplätzen festgelegt (vgl. Anhänge 3–8 der

LSV). Anhang 6 der LSV regelt den Lärm von Heizungs-, Lüftungs-

und Klimaanlagen (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 lit. e). Danach beträgt der bei

neuen ortsfesten Anlagen in der Empfindlichkeitsstufe II … massge-

bende Planungswert bei Tag, d.h. von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 55

dB(A) und bei Nacht, d.h. von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, 45 dB(A)

(vgl. Ziffer 2 und 31 Abs. 1 des Anhangs 6 der LSV).

5.4

Zur Ermittlung der aus dem Betrieb der Wärmepumpe resultie-

renden Aussenlärmimmissionen (Luftschall) wurde im Rahmen des

Baugesuchs am 30. Juni 2016 ein Lärmschutznachweis erstellt. Aus-

gangspunkt bildete dabei der Schallleistungspegel des fraglichen

Wärmepumpenmodells von 54 dB(A). Weiter ging man von einer

Anlage aussen an der Fassade aus, weshalb die Richtwirkungs-

korrektur Dc + 6 dB vorgenommen wurde. Die Distanz zwischen

Quelle und Empfänger hat man als 16 m definiert. Die Hörbarkeit

der Tonhaltigkeit wurde als schwach hörbar eingestuft, was als Nor-

malfall gilt und eine Pegelkorrektur K2 von 2 dB bedeutet. Die

508 Verwaltungsbehörden 2018

Hörbarkeit der Impulshaltigkeit sei nicht vorhanden, weshalb die Pe-

gelkorrektur K3 null beträgt. Zusätzlich wurde ein Sicherheits- und

Vorsorgezuschlag von 3 dB hinzugerechnet. So bemessen kam man

im Lärmschutznachweis vom 30. Juni 2016 zum Ergebnis, dass der

Beurteilungspegel Lr 40 dB(A) betrage, womit der Planungswert von

45 dB(A) eingehalten sei. In einem weiteren Lärmschutznachweis

vom 15. September 2016 wurde die Distanz zum Empfänger mit

lediglich 14,5 m bemessen und die Hörbarkeit der Impulshaltigkeit

als schwach hörbar eingestuft (Pegelkorrektur K3 von 2 dB), woraus

ein Beurteilungspegel Lr von 40,8 dB(A) resultierte.

Die Abteilung für Umwelt BVU beurteilte den Lärmschutz-

nachweis vom 30. Juni 2016 mit Amtsbericht vom 12. Januar 2018

und machte dazu gestützt auf die Vollzugshilfe 6.21 "Lärmtechnische

Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" der Vereinigung

kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit Schweiz) vom 22. De-

zember 2017 (im Folgenden: Vollzugshilfe 6.21) folgende allgemei-

ne Bemerkungen (vgl. Amtsbericht AfU, S. 2):

" 1. Die Angaben zur Luft-Wasser-Wärmepumpe (Hersteller, Mo-

dell, Leistung 8 kW bei A2/W35 und Schallleistung LwA von

54 dB[A]) sind korrekt. Im heutigen Marktumfeld handelt es

sich bei der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe um ein eher

geräuscharmes Modell mit moderner Inverter-Regelung (Mo-

dulation).

2. Die Distanz Wärmepumpenstandort – Empfänger (Liegen-

schaft Parz. 2692, offenes Fenster lärmempfindlicher Raum)

von 16 m ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen

korrekt.

3. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels mit dem cercle

bruit Luft/Wasser-Wärmepumpen-Lärmschutznachweis haben

wir eine Differenz von 3 dB(A) gegenüber dem Luft/Wasser-

Wärmepumpen-Lärmschutznachweis des Kantons Zürich.

Erklärung: Der Kanton Zürich addiert bei der Ermittlung des

Beurteilungspegels einen + 3 dB(A) Sicherheits- und Vorsor-

gezuschlag hinzu. Im Lärmschutznachweis cercle bruit (Verei-

nigung kantonaler Lärmschutzfachleute) wird auf einen sol-

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 509

chen Zuschlag verzichtet. Da wir im Kanton Aargau den cercle

bruit Lärmschutznachweis verwenden, beträgt der Beur-

teilungspegel bei der Liegenschaft Parz. 2692 (offenes Fenster

lärmempfindlicher Raum) 37 dB(A). Der Planungswert von 45

dB(A) in der Nacht wird gut eingehalten."

5.5

Der Gemeinderat führte im angefochtenen Entscheid aus, die

Wärmepumpe halte die Vorschriften ein. Die Grenzwerte des USG

gälten unabhängig der Eigentumsverhältnisse. Sie seien auch gegen-

über der eigenen Liegenschaft einzuhalten. Mit dem am 25. Januar

2017 eingereichten Grundrissplan des Erdgeschosses zeige die Bau-

herrschaft auf, dass im Bereich der Wärmepumpe die Fenster von

Küche und Bad lägen. Diese Räume gälten gemäss LSV nicht als

lärmempfindliche Räume. Die Grenzwerte seien damit auch gegen-

über der eigenen Liegenschaft eingehalten. Zudem habe die geplante

Wärmepumpe mit einem tiefen Schallleistungspegel von 54 dB(A)

und einer Heizleistung von 11,80 kW nach heutigem Stand der Tech-

nik bessere Eigenschaften als der Durchschnitt solcher Anlagen. Der

Abstand zum Nachbargebäude betrage ca. 16,00 m, und der Pla-

nungswert von 45 dB(A) in der Nacht sei mit einem Belastungswert

von 40 dB(A) deutlich unterschritten. Das Vorsorgeprinzip werde da-

mit eingehalten.

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, bei

der Küche handle es sich entgegen der Auffassung des Gemeinderats

um einen lärmempfindlichen Raum, da es eine Küche mit Wohnan-

teil sei. Die Planungswerte könnten daher auch im eigenen Haus der

Beschwerdegegner nicht eingehalten werden. Zudem sei das

Vorsorgeprinzip nicht beachtet worden. Weder sei der Aufstellungs-

ort sorgfältig ausgewählt noch seien Schalldämpfungen geprüft wor-

den. Die Aufstellung des Abluftventilators gegenüber dem Gebäude

der Beschwerdeführenden sei falsch, weil das Gebäude der

Beschwerdeführenden dasjenige sei, das den kleinsten Abstand zum

Gebäude der Bauherrschaft aufweise. Zudem seien Schall-

dämpfungsmassnahmen zu ergreifen. Indem das nicht erfolge, werde

das Vorsorgeprinzip verletzt.

510 Verwaltungsbehörden 2018

6. Planungswerte

6.1

6.1.1

Unbestrittenermassen hält die fragliche Wärmepumpe die Pla-

nungswerte gegenüber dem nächstgelegenen lärmempfindlichen

Raum auf der Nachbarparzelle (Parz. 2692 der Beschwerdeführen-

den) ein, mit errechneten 37 dB(A) (vgl. Erw. 5.3 hiervor) gar deut-

lich. Strittig ist indes, ob die Planungswerte auch gegenüber der eige-

nen Liegenschaft der Bauherrschaft auf Parzelle 438 eingehalten

sind. Dabei sind sich die Beschwerdeführenden und der Gemeinderat

zunächst darüber einig, dass die Planungswerte auch dieser Liegen-

schaft gegenüber eingehalten werden müssen.

6.1.2

Diese Auffassung ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht führte

zu dieser Frage in einem Entscheid vom 15. Juli 2015 Folgendes aus

(vgl. VGE III/97 vom 15. Juli 2015):

" Das Umweltschutzgesetz soll, entsprechend dem Verfassungs-

auftrag (Art. 74 Abs. 1 BV), den Menschen und seine natürliche Um-

welt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1

Abs. 1 USG). Die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen soll dazu

beitragen, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu er-

halten (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzge-

setz [Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 1 N 18 f.). Lärm-

bezogen im Zentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen

auf die Umwelt und 'Umgebung' (vgl. etwa Art. 20 Abs. 1, Art. 25

Abs. 1 USG). Vor diesem Zweckhintergrund orientieren sich die öf-

fentlichrechtlichen Lärmschutzvorschriften des USG – anders als das

Privatrecht und sein Schutz vor übermässigen Immissionen auf das

'Eigentum der Nachbarn' (Art. 684 Abs. 1 ZGB) – nicht an sachen-

rechtlichen Eigentumsgrenzen (siehe ROBERT WOLF, Kommentar

USG, Art. 25 N 59 ff.). Anderes ergibt sich auch nicht aus der

Formulierung des Orts zur Ermittlung von Lärmimmissionen (Art. 39

LSV) oder der Legaldefinition von lärmempfindlichen Räumen

(Art. 2 Abs. 6 LSV), an welche Art. 39 LSV anknüpft. Eine Einschrän-

kung auf grundstücksübergreifende Lärmeinwirkungen findet sich im

USG keine, was auch dem umweltrechtlichen Schutz der Betroffenen

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 511

unabhängig davon dient, in welcher Art und Weise sie an Liegen-

schaften im Wirkungskreis der Lärmquelle berechtigt sind (z.B. bei

Miete). Dafür spricht auch die Eingrenzung des Geltungsbereichs

der LSV in ihrem Art. 1 Abs. 3 lit. a: Danach regelt die LSV (nur) den

Schutz gegen in Betriebsarealen erzeugten Lärm nicht, soweit er auf

Betriebsgebäude und Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt.

Dass die Eigentumsgrenzen massgeblich wären, ergibt sich entgegen

den Beschwerdeführerinnen auch nicht aus der Vollzugshilfe 6.21 der

Vereinigung kantonaler Umweltschutzfachleute vom 11. März 2013

(S. 5), weil sich diese nicht spezifisch mit der Problematik lärmemp-

findlicher Gebäude auf dem Grundstück der lärmigen Anlage ausei-

nandersetzt.

Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden,

insofern er als massgebliche Empfangs- und Messpunkte die Fenster

lärmempfindlicher Räume auf den Baugrundstücken […] berücksich-

tigt. Dass diese auf denselben Parzellen liegen wie die projektierten

Wärmepumpen, entzieht sie dem Schutz der Lärmvorschriften nicht

(so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00422/430

vom 7. März 2012, Erw. 7.2, in: BEZ 2012 Nr. 23, S. 17 ff.)."

Ergänzend ist diesbezüglich einzig festzuhalten, dass es auch

keinen Unterschied macht, ob es sich bei der eigenen Liegenschaft

um ein selbst bewohntes Einfamilienhaus oder um ein Mehrfamilien-

haus handelt. Das Umweltschutzrecht ist zwingendes öffentliches

Recht und steht nicht in der Disposition der Betroffenen. Es findet

selbst gegen den Willen einer Person Anwendung, wenn sich diese

aus Unwissenheit, Sorglosigkeit, Leichtsinn oder mit Absicht

Immissionen aussetzen will, die auf Dauer die Gesundheit schädigen

können. Zweck des USG ist nach dem Gesagten der Schutz von

Menschen, Tieren und Pflanzen, ihren Lebensgemeinschaften und

Lebensräumen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen wie

Lärm (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG; Art. 1 Abs. 1 LSV). USG und LSV

unterscheiden nach dem Gesagten nicht nach Eigentumsverhält-

nissen, zumal diese in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener

Personen, inkl. Familien mit Kindern, nicht ausschlaggebend sind.

Zum Schutz der Bewohner – auch seiner selbst – hat ein Hausbe-

512 Verwaltungsbehörden 2018

sitzer somit die gesetzlichen Vorgaben auch gegenüber dem eigenen

Gebäude einzuhalten.

6.2

6.2.1

Strittig ist vorliegend zum einen, ob die Planungswerte auch ge-

genüber der eigenen Liegenschaft der Bauherrschaft auf Parzelle 438

eingehalten sind. Die Wärmepumpe ist in einem Abstand von

ca. 0,5 m vor der Nordostfassade des Gebäudes Nr. 2233 vorgesehen.

Auf diese Gebäudeseite weisen das Badezimmer, die Küche und das

Treppenhaus. Die nordöstlichen Schlafzimmer verfügen über keine

Fenster an der Nordostfassade.

Unbestritten ist, dass es sich beim Badezimmer und beim Trep-

penhaus nicht um lärmempfindliche Räume handelt (Art. 2 Abs. 6

LSV), hingegen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass es

sich bei der Küche um einen lärmempfindlichen Raum handle. Ge-

mäss LSV gälten lediglich Küchen ohne Wohnanteil als nicht lärm-

empfindlich, die Küche der Beschwerdegegner sei hingegen eine sol-

che mit Wohnanteil, existiere doch zwischen "Küche" und "Essen"

keine Tür.

6.2.2

Art. 2 Abs. 6 LSV lautet wie folgt:

"6 lärmempfindliche Räume sind:

a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne

Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;

b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während

längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhal-

tung und Räume mit erheblichem Betriebslärm."

Wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten, sind somit

lediglich Küchen ohne Wohnanteil von der Einhaltung der

Belastungsgrenzwerte befreit. Unter einer Küche ohne Wohnanteil

versteht man reine Arbeitsküchen, die keinen Platz für eine der Woh-

nungsgrösse entsprechende Anzahl Essplätze bieten und durch eine

Tür von der übrigen Wohnung getrennt sind (vgl. WOLF, a.a.O.,

Art. 22 N 12; so auch Vollzugshilfe "Bauen in lärmbelasteten Gebie-

ten" des BVU vom April 2017, S. 26 f.). Zuweilen wird auch pau-

schal auf die Abmessungen der Küche abgestellt, indem Küchen mit

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 513

maximalen Bruttoabmessungen von nicht mehr als 10 m2, ohne Ein-

bauten und Möbel, noch als nicht lärmempfindliche Arbeitsküchen

eingestuft werden, während grössere Küchen als lärmempfindliche

Wohnküchen gelten (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU und

Bundesamt für Strassen ASTRA, Leitfaden Strassenlärm, Vollzugs-

hilfe für die Sanierung, vom Dezember 2006, S. 31; Bundesamt für

Verkehr BAV, Richtlinie Lärmsanierung der Eisenbahnen – Realisie-

rung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, vom

Dezember 2006, S. 6).

Vorliegend zeigt sich aufgrund des Grundrissplans, dass der Kü-

chenbereich nicht durch eine Tür oder Ähnliches vom Ess- und

Wohnbereich abgetrennt ist; es handelt sich um eine zum Ess-/

Wohnbereich hin offene Küche. Der so entstandene Raum ist weitaus

grösser als 10 m2 und dient als Wohn-, Ess- und Küchenbereich in ei-

nem. Es handelt sich damit bei der fraglichen Küche ganz offensicht-

lich nicht um eine reine Arbeitsküche, sondern die Küche ist Teil des

eigentlichen Wohnraums. Die Küche weist einen Wohnanteil auf und

gilt gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV – wie die Beschwerdeführenden zu-

treffend festhalten – als lärmempfindlicher Raum. Die Planungswerte

sind damit auch im Bereich der Mitte des offenen Fensters der Küche

auf Parzelle 438 einzuhalten.

6.2.3

Die Einhaltung der Planungswerte im Bereich des Küchenfens-

ters auf Parzelle 438 beurteilte die Abteilung für Umwelt BVU wie

folgt:

"… Der Standort der geplanten lnverter-Luft-Wasser-Wärme-

pumpe WPL 25 1-2 (bzw. der Verdampfereinheit) ist unterhalb

des Küchenfensters (Nordost-Fassade) Liegenschaft X., Par-

zelle 438, vorgesehen. Gemäss der Vollzugshilfe 'Bauen in lärm-

belasteten Gebieten', BVU Aargau vom April 2017 Ziffer 3, Ta-

belle 3.1 und Anhang 2 handelt es sich bei dieser Küche um

eine Wohnküche (= lärmempfindlicher Raum).

Die Berechnung des Beurteilungspegels (Mitte offenes Küchen-

fenster zu Wärmepumpe, Abstand ca. 3.0 m) mit dem cercle

bruit Luft-Wasser-Wärmepumpen-Lärmschutznachweis ergibt

einen Beurteilungspegel von ca. 51 dB (A). Der Planungswert

514 Verwaltungsbehörden 2018

ist gegenüber dem Küchenfenster somit um 6 dB(A) überschrit-

ten.

Lärmschutz- und Vorsorgemassnahmen

Mit einer technisch- und betrieblich möglichen sowie auch wirt-

schaftlich tragbaren Lärmschutzmassnahme ist es aus unserer

Sicht lösbar, dass der Beurteilungspegel von 45 dB(A) in der

Nacht am Küchenfenster eingehalten wird.

1. Der geplante Standort der Verdampfereinheit müsste der

Fassade entlang um ca. 4–5 m nach Norden (an die Ecke des

Hauses) versetzt werden. Mit dieser Massnahme kann der

Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht eingehalten werden

(Beurteilungspegel am offenen Küchenfenster ca. 44–

45 dB[A]).

2. Betriebliche Regulierung: Sofern der Anlagebetreiber die

Betriebsdauer der Wärmepumpe in der Nacht überprüfbar

reduziert, ist für die Berechnung des Beurteilungspegels eine

entsprechende Korrektur vorzunehmen (Bsp. Betriebszeit in

der Nacht max. 6 h Betrieb, ergibt eine Pegelkorrektur

von -3 dB(A)).

3. Mit einem anderen möglichen Standort auf der Parzelle

Nr. 438 (als der im obig genannten Punkt vorgeschlagen)

lässt sich mit der Verdampfereinheit keine erhebliche

Lärmreduktion auf die umliegende Nachbarschaft und auf

den Eigentümer der Wärmepumpe, erwirken. Angesichts der

der Nachbarschaft gegenüber deutlich eingehaltenen

Planungswerte erachten wir auch weitere schalldämmende

Massnahmen (wie bspw. eine Verkleidung) vorliegend als

nicht verhältnismässig."

Die Beschwerdeinstanz hat keinen Anlass, die Einschätzung der

Fachstelle anzuzweifeln, ist sie doch in sich schlüssig bzw. nachvoll-

ziehbar und zeugt von einer fundierten Kenntnis der Materie. Der

Planungswert von 45 dB(A) nachts kann beim Küchenfenster auf der

Parzelle der Beschwerdeführenden damit in der Form des vorliegen-

den Baugesuchs nicht eingehalten werden. …

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 515

6.3

6.3.1

Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Baubewilligung muss nicht

zwingend zu deren Aufhebung führen. Vorab ist daher im Folgenden

zu klären, ob die Baubewilligung (von der Rechtsmittelinstanz) mit

einer Nebenbestimmung (Auflage) ergänzt werden kann, die geeig-

net ist, den Projektmangel zu beseitigen.

6.3.2

Die Anordnung einer Nebenbestimmung in einer Bau- und Nut-

zungsbewilligung stellt einen Mittelweg dar zwischen einer uneinge-

schränkten Zulassung eines Vorhabens oder einer Nutzung und der

eigentlichen Verweigerung. Die Nebenbestimmung dient dazu, heil-

bare Mängel von Bauvorhaben zu beheben, ohne dass das Baugesuch

abgewiesen und das Baubewilligungsverfahren allenfalls neu aufge-

rollt werden muss. Der Erlass einer Nebenbestimmung setzt somit ei-

nen Projektmangel voraus, der jedoch geringfügig ist

(BGer 1C_476/2016 vom 9. März 2017, E. 2.4 mit Hinweis;

VGE III/127 vom 14. September 2017, S. 8). Muss das Projekt

grundlegend überarbeitet werden, fällt eine Korrektur mittels

Nebenbestimmung ausser Betracht. Welcher Fall zutrifft, ist nach

qualitativen und nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu

entscheiden. Das Gewicht eines Mangels ist am Umfang des

Gesamtbauvorhabens zu messen (VGE III/95 vom 07. Juli 2016,

S. 21; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des

Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 44 und 51). Ganz entschei-

dendes Gewicht kommt auch dem Umstand zu, welche faktischen

und rechtlichen Schwierigkeiten mit der Behebung des Projekt-

mangels bzw. der Realisierung der Auflage verbunden sind (vgl.

BGer 1C_192/2009 vom 17. November 2009, E. 2.4). Das Vorgehen

der Behörden hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu richten. Dieser Grundsatz ist als allgemeines verfassungs- und

verwaltungsrechtliches Prinzip von Amtes wegen zu beachten (vgl.

BGE 108 la 216). Er gilt in analoger Weise auch für das

verwaltungsinterne und das verwaltungsexterne Beschwerdever-

fahren (vgl. AGVE 2016, S. 406, mit Hinweisen; VGE III/21 vom

13. Mai 2008, S. 7). Eine Baubewilligung zu verweigern, statt sie mit

516 Verwaltungsbehörden 2018

Nebenbestimmungen zu erteilen, kann namentlich deswegen

unverhältnismässig sein, weil die Ablehnung des Baugesuchs den

Bauherrn zwingt, ein nur geringfügig abgeändertes Baugesuch noch-

mals dem vollständigen Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher

Auflage und Rechtsmittelweg zu unterstellen; damit geht er möglich-

erweise das Risiko von Rechtsänderungen, weiteren Einsprachen und

Kostennachteilen ein. Derartige Verfahrensverzögerungen zu vermei-

den, kann zudem auch im Interesse der Öffentlichkeit liegen (siehe

AGVE 2016, S. 406 ff.; 2002, S. 243 mit weiteren Hinweisen, 1986,

S. 307 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: VGE III/95 vom 07. Juli

2016, S. 20 f.; III/21 vom 13. Mai 2008, S. 7; lll/15 vom 8. März

2002, S. 25; lll/129 vom 4. September 1998, S. 15).

6.3.3

Vorliegend bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie die

Lärmschutzvorschriften der LSV gegenüber sämtlichen lärm-

empfindlichen Räumen eingehalten werden können. Die von der

Abteilung für Umwelt BVU erwähnte Verschiebung der Wärme-

pumpe um 4–5 m nach Norden, an die Ecke des Hauses, stellt dabei

nur eine von verschiedenen Möglichkeiten dar. Mit der von der

Abteilung für Umwelt BVU ebenfalls erwähnten betrieblichen

Regulierung alleine lassen sich die Immissionen nicht auf das Niveau

der Planungswerte beim Küchenfenster reduzieren. Daneben sind

aber noch weitere Möglichkeiten denkbar, wie die Planungswerte so-

wohl beim Küchenfenster als auch bei den übrigen lärmempfind-

lichen Räumen in der Umgebung eingehalten werden können, bei-

spielsweise mittels einer Schallabschirmung nach oben oder – wenn

der von der Abteilung für Umwelt BVU vorgeschlagene Standort

nicht optimal sein sollte – der Verschiebung an einen alternativen

Standort. Es bedarf allerdings in jedem Fall einer Projektüberarbei-

tung, die über das hinausgeht, was noch als geringfügige Änderung

(analog § 52 Abs. 1 VRPG) bezeichnet werden könnte. Hinzu

kommt, dass es in erster Linie im Planungsermessen der Bauherr-

schaft liegt, welche Massnahme letztlich ergriffen wird. Ihr und nicht

der Beschwerdeinstanz obliegt es, diesen Planungsspielraum

auszufüllen. Der festgestellte Mangel kann daher nicht mittels

Nebenbestimmung geheilt werden. Die Beschwerde ist damit gutzu-

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 517

heissen und die erteilte Baubewilligung aufgrund des festgestellten

Verstosses gegen die Lärmschutzvorschriften der LSV aufzuheben.

Aus prozessökonomischen Gründen wird nachfolgend dennoch

auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich

der Einhaltung des Vorsorgeprinzips eingegangen.

7. Vorsorgeprinzip

7.1

Nach dem Gesagten (Erw. 5.2) sind gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV

die Lärmimmissionen einer neuen ortfesten Anlage nach den Anord-

nungen der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, als dies technisch

und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und

dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Pla-

nungswerte nicht überschreiten (lit. b). Die letztgenannte Anforde-

rung wiederholt jene von Art. 25 USG; die erstgenannte stützt sich

unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 USG. Beide Anforderungen gelten ku-

mulativ. Letztlich bestimmt diejenige Anforderung das nötige Mass

der Emissionsbegrenzung, die sich im konkreten Einzelfall als die

strengere erweist. Im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 USG

konkretisieren somit die Planungswerte nicht das Mass des technisch

und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren (Art. 11

Abs. 2 USG), sondern unmittelbar den Grundsatz der Vorsorge nach

Art. 11 Abs. 2 USG; sie finden demnach als weiteres Vorsorgekrite-

rium neben demjenigen des Art. 11 Abs. 2 USG zusätzlich Anwen-

dung. Indessen wird in der Praxis die Forderung nach Einhaltung der

Planungswerte die Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG

regelmässig konsumieren, weil mit diesen Werten – von der Immis-

sionsseite her betrachtet – generell-abstrakt das wünschbare Mass an

Vorsorge bestimmt wird (d.h. dem Vorsorgeprinzip ist Genüge ge-

tan). Diese Wertung beeinflusst zugleich die Beurteilung der Verhält-

nismässigkeit und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf der

Emissionsseite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu ver-

langen, kann mithin nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn

sich bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche

Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. zum Ganzen

SCHRADE / LORETAN, Kommentar USG, a.a.O. Art. 11 N 34 b und

Art. 25 N 24; BEZ 1994, Nr. 13, mit Hinweisen; BGE 124 II 517).

518 Verwaltungsbehörden 2018

7.2

Grundsätzlich erfüllen neu eingebaute Wärmepumpenanlagen

das Vorsorgeprinzip, wenn die Lärmemissionen im Bereich des Stan-

des der Technik liegen und der Aufstellungsort richtig gewählt ist. Im

Einzelfall muss geklärt werden, ob unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung die Emissionen soweit begrenzt sind, als dies tech-

nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Fol-

gende emissionsreduzierende Massnahmen müssen im Rahmen der

Umsetzung des Vorsorgeprinzips geprüft werden (vgl. Vollzugshilfe

6.21, S. 2):

 Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel,

 Aufstellungsort der lärmigen Anlagenkomponenten,

 Schalldämpfung jeglicher Art,

 evtl. betriebliche Regulierungen.

Was zunächst die Anlage selbst anbelangt, so bestätigt die

Abteilung für Umwelt BVU, dass die vorgesehene Anlage im ak-

tuellen Marktumfeld ein eher geräuscharmes Modell mit moderner

Inverter-Regelung (Modulation) ist. Auch lässt sich feststellen, dass

der Aufstellungsort des Aussenmoduls im Bereich der Nordost-

fassade – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden –

grundsätzlich optimal gewählt wurde. Auf die übrigen Gebäudeseiten

weist das Gebäude der Beschwerdegegner Wohnräume auf, die eine

Einhaltung der Planungswerte diesen gegenüber erheblich erschwe-

ren. Selbst wenn die Einhaltung der Planungswerte auch auf den

übrigen Gebäudeseiten möglich wäre, gilt aber zu berücksichtigen,

dass das Vorsorgeprinzip nicht nur in Bezug auf die Nachbarschaft zu

beachten ist, sondern – ebenso wie die Planungswerte – auch in Be-

zug auf die eigene Liegenschaft. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich

des optimalen Standorts einer Wärmepumpe nicht ausschliesslich auf

die Interessen der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen ist, sondern

auch die Interessen der Bauherrschaft selbst zu berücksichtigen sind.

Ohnehin sind diese Interessen im Rahmen der Interessenabwägung

ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist vorlie-

gend zweifelsohne der Standort an der Nordostfassade, auf welche

lediglich das Bad, der Korridor und die (Wohn-)Küche orientiert

sind, erheblich besser geeignet als die übrigen Gebäudeseiten, auf

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 519

welche die Schlafzimmer sowie der Wohn-/Essbereich mit Sitzplatz

orientiert sind. In Abwägung der Interessen der Nachbarschaft und

der Bauherrschaft lässt sich der Standort an der Nordostfassade

vorliegend jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage stellen.

Soweit die Beschwerdeführenden die Ergreifung von Schall-

dämmungsmassnahmen wie die Versenkung in einen mit schall-

absorbierendem Material ausgekleideten Lichtschacht sowie einen

Kulissenschalldämpfer und eine Abschirmwand vor dem Licht-

schacht verlangen, lässt sich diese Forderung ebenfalls nicht auf das

Vorsorgeprinzip stützen. Wie vorstehend ausgeführt, können – wenn

die Planungswerte eingehalten sind – nur dann weitere Massnahmen

verlangt werden, wenn sich bereits mit geringem Aufwand eine we-

sentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. An-

dernfalls gelten diese nicht als wirtschaftlich tragbar. Vorliegend sind

die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II gegenüber der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit 37 dB(A) nicht nur

knapp, sondern bei Weitem eingehalten. Die Immissionen der

Wärmepumpe werden für die Beschwerdeführenden zwar in gewis-

sem Mass wahrnehmbar sein, allerdings nicht deutlich. Bei einer Un-

terschreitung des massgeblichen Belastungswerts um 8 dB(A) nachts

bzw. gar 18 dB(A) tagsüber müssen entsprechend hohe Anforderun-

gen an den für eine Verbesserung der Immissionssituation zumutba-

ren Aufwand gestellt werden, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip

noch gerecht werden zu können. Vorliegend liesse sich die Forderung

nach weitergehenden schalldämmenden Massnahmen, die mit

entsprechenden Kosten und weiteren Nachteilen für die Bauherr-

schaft verbunden sind, angesichts der kaum wahrnehmbaren

Immissionen der Wärmepumpe auf den umliegenden Grundstücken

jedenfalls nicht rechtfertigen. Die einzige, im Rahmen des Vorsorge-

prinzips in Frage kommende und daher näher zu prüfende Mass-

nahme ist die von der Abteilung für Umwelt BVU erwähnte

betriebliche Regulierung. Sofern eine solche Reduktion der Betriebs-

dauer der Wärmepumpe in der Nacht technisch und tatsächlich mög-

lich ist, sollte diese Massnahme ergriffen werden. In der erforderli-

chen Überarbeitung des Baugesuchs wird dies zu prüfen sein. Wei-

520 Verwaltungsbehörden 2018

tere lärmreduzierende Massnahmen können indes nicht gefordert

werden, da sich solche als unverhältnismässig erwiesen.

Die Beschwerdeinstanz teilt damit die Auffassung des Gemein-

derats, dass dem Vorsorgeprinzip vorliegend grundsätzlich Genüge

getan wurde und im Rahmen der erforderlichen Projektüberarbeitung

– unter unveränderten Bedingungen – diesbezüglich auf weitere

(bauliche) Massnahmen verzichtet werden kann.

72 Nächtliches Parkieren: Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch

- Das Abstellen eines Fahrzeugs während mehrerer Stunden auf

öffentlichem Grund ist gesteigerter Gemeingebrauch und kann mit

entsprechender gesetzlicher Grundlage der Gebührenpflicht unter-

stellt werden (Erw. 3.).

- Inzidente Normenkontrolle eines kommunalen Gebührenreglements

auf seine Verfassungsmässigkeit (Erw. 4)

Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom

23. März 2018 (EBVU 17.391).

Aus den Erwägungen

3. Gesetzliche Grundlagen

3.1

Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbe-

stimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der

geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne

besondere Erlaubnis benutzt werden. Der Gemeingebrauch kann all-

gemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden, nament-

lich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung

von Grundrechten sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften

(§ 102 BauG). § 103 Abs. 1 BauG hält fest, dass jede über den Ge-

meingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse