Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EB.2004.50036 • SVWG AG EB.2004.50036 KI-generiert

Municipal Sewage Connection Fee Entitlement

Geschäftsnummer EB.2004.50036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When a property requires connection to a sewage system, the municipality responsible for the property's location is generally entitled to collect connection fees, regardless of which municipality built or maintains the specific pipe, as long as no specific agreement dictates otherwise. This principle is based on the municipality's overarching duty to manage sewage from its territory and its planning obligations, including coordinating cross-border systems. If municipalities fail to coordinate properly, a property owner should not suffer a disadvantage, meaning they should not be charged fees by multiple municipalities for the same connection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anschlussgebühren; Gebührenhoheit - Für die Abgabeerhebung ist im Sinne des Territorialitätsprinzips die Gemeinde zuständig, in der das anschlusspflichtige Grundstück liegt (Erw. 4.2.3.1.). - Kommen zwei Gemeinden ihrer Planungs- und Koordinationspflicht bei grenzüberschreitenden Entwässerungsanlagen nicht oder nur ungenügend nach, so darf dem privaten Grundeigentümer daraus kein Nachteil entstehen (Erw. 4.2.3.2.).

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Gemeindeaufgabe Auferlegung von Verfahrenskosten Belegenheit des Grundstücks generelles Kanalisationsprojekt städtische Infrastruktur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 37 Abs. 2 BauG

The court implicitly refers to this provision when discussing the obligation to take over sewage lines.

§ 38 Abs. 2 BauG

The court implicitly refers to this provision when discussing preliminary cost distributions.

§ 33 Abs. 2 BauG

The court implicitly refers to this provision regarding sewage system development plans.

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Volltext

424 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 bei der zur Diskussion stehenden Kanalisationsleitung nicht bloss um einen Hausanschluss handelt, sondern um eine Erschliessungsanlage, die sehr wohl Gegenstand der Übernahmepflicht nach § 37 Abs. 2 BauG sein könnte. Dementsprechend können die Erstellungskosten der Kanalisationsleitung auch Gegenstand eines vorläufigen Kostenverteilers nach § 38 Abs. 2 BauG bilden.

Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass in Zukunft bis zu acht weitere, noch zu erstellende Liegenschaften angeschlossen werden sollen. Dann werden die Vorfinanzierenden übrigens grundsätzlich ein neues Kostenverteilungsbegehren nach § 38 Abs. 2 BauG stellen können, wenn man sich über die Beteiligung nicht vorgängig aussergerichtlich gütlich einigt und der Zeitpunkt für eine Übernahme durch die Gemeinde nicht gekommen ist (vgl. dazu auch § 33 Abs. 2 BauG [Erschliessungsprogramm]).

94 Anschlussgebühren; Gebührenhoheit

- Für die Abgabeerhebung ist im Sinne des Territorialitätsprinzips die Gemeinde zuständig, in der das anschlusspflichtige Grundstück liegt (Erw. 4.2.3.1.).

- Kommen zwei Gemeinden ihrer Planungsund Koordinationspflicht bei grenzüberschreitenden Entwässerungsanlagen nicht oder nur ungenügend nach, so darf dem privaten Grundeigentümer daraus kein Nachteil entstehen (Erw. 4.2.3.2.).

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

6. September 2005 in Sachen F. AG gegen Einwohnergemeinde O.

Aus den Erwägungen

4.2.2. (…) Die Schmutzwasserleitung im Grenzweg unterliegt weder einem Zweckverband noch einer vertraglichen Regelung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde A. [Anmerkung: die Nachbargemeinde A. hat bereits Anschlussgebühren erhoben, weil das Grundstück der F. AG auf ihrem Territorium liegt]. Eine vertragliche Regelung fehlt, wonach jener Gemeinde die 2005 Erschliessungsabgaben 425

Zuständigkeit für die Erhebung von Anschlussgebühren zufallen solle, die den Leitungsabschnitt, an den angeschlossen wird, erstellt hat und für den Unterhalt sorgt. Als (generelle) Regelanknüpfung taugt jedoch die Tatsache der Erstellung und/oder des Unterhalts der Leitung nicht. Gerade bei Leitungen, die von verschiedenen Gemeinwesen ohne entsprechende vertragliche Regelung erstellt und unterhalten werden - und nur in diesen Fällen sind Zuständigkeitskonflikte der vorliegenden Art zu erwarten - zeigt sich die Unzulänglichkeit dieser Anknüpfung.

4.2.3.1. Klarer und ohne weiteres vorhersehbar ist dagegen die Zuordnung nach der Lage des anschlusspflichtigen Grundstücks (…). Allein dies spricht an sich für den Vorrang dieser Anknüpfung. Auch deutet die Formulierung in § 1 Abs. 1 des Abwasserreglements (AR) der Beschwerdegegnerin vom (…) diese räumliche Anknüpfung an, indem sie die Planung, Organisation und Überwachung der Ableitung und Reinigung der Abwässer auf dem ganzen Gemeindegebiet zur Gemeindeaufgabe zählt. Die Gemeinde hat mit anderen Worten für die Beseitigung des gesamten Schmutzund Sauberwasseranfalls auf dem Territorium der Gemeinde zu sorgen. Sie trägt die Erschliessungspflicht für die Bauzonen (§ 33 Abs. 1 BauG), weshalb ihr in diesem Sachbereich auch die Abgabehoheit zusteht. Der für die Anknüpfung wesentliche Sachverhalt ist der Ort des Abwasseranfalls, also das in der Gemeinde gelegene, abwasserverursachende Grundstück. Andere, auswärtige Grundstücke muss sie weder erschliessen, noch kann sie diese ausserhalb ihrer Hoheitsgewalt liegenden Flächen belasten (vgl. dazu auch AGVE 2004, S. 329; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 31 N 4; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diss., Diessenhofen 1980, S. 154).

4.2.3.2. Für die Anknüpfung an die Standortgemeinde spricht im Weiteren, dass die Gemeinden ein generelles Kanalisationsprojekt (GKP) ausarbeiten müssen, dessen Umfang dem im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebiet entspricht und das alle bestehenden und geplanten öffentlichen Kanalisationsleitungen, deren Nebenanlagen sowie die zentrale Abwasserreinigungsanlage enthält (§ 7 Abs. 1 EG GSchG). Dies erhellt, dass sich auch die kommunale Planung räum-

426 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 lich am Abwasseranfall auf dem eigenen Gemeindegebiet zu orientieren hat. Folgerichtig erstellen und betreiben die Gemeinden öffentliche Abwasserleitungen innerhalb des GKP (§ 10 Abs. 1 EG GSchG).

Anlässlich der Verhandlung zeigte sich, dass die Leitung im Grenzweg sowohl im Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde A. als auch im GKP und Entwurf des GEP der Beschwerdegegnerin enthalten ist (…). Im Rahmen der kommunalen Entwässerungsplanung haben die Gemeinden auch die Aufgabe, grenzüberschreitende Entwässerungsanlagen zu koordinieren. Kommen sie dieser Planungsund Koordinationspflicht nicht oder nur ungenügend nach, so darf dem privaten Grundeigentümer daraus kein Nachteil entstehen. Er darf sich darauf verlassen, dass eine im GEP der Standortgemeinde enthaltene Leitung, an die er anschliesst, zur Abgabepflicht gegenüber diesem Gemeinwesen führt. Im Weiteren ist anzumerken, dass spätestens im Rahmen eines grenzüberschreitenden Baugesuchs, wie es ja auch hier der Fall war (wenn auch nur bezüglich einer nebensächlichen Passarelle, weshalb auf ein separates Baubewilligungsverfahren in O. verzichtet wurde), nicht nur das Baubewilligungsverfahren, sondern auch die Anschlussgebührenerhebung zu koordinieren ist. Wird die Abgabeerhebung in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen auch immer, nicht thematisiert (…), so darf dies nicht zur doppelten Gebührenerhebung zu Lasten des Privaten führen. 2005 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 427

IV. Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz

95 Rodungsausgleichsabgabe für ein kommunales Parkhaus

- Bejahung der subjektiven Abgabepflicht für öffentlich-rechtliche Körperschaften, da im Gesetz keine Befreiung von der Mehrwertabgabe statuiert wird (Erw. 4.2.1. ff.).

- Auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist eine rechtsgleiche Behandlung privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter von Parkierungsmöglichkeiten in casu rechtfertigt. Die fehlende Gewinnabsicht bzw. die von der Gemeinde prognostizierte fehlende Wirtschaftlichkeit der Anlage lässt die Abgabepflicht nicht entfallen. (Erw. 4.2.4. ff.).

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

26. April 2005 in Sachen Einwohnergemeinde E. gegen Finanzdepartement (Abteilung Wald).

Aus den Erwägungen

4.2.1. (…) So wie eine Abgabe nur bei Bestehen einer gesetzlichen Grundlage und nur in dem grundsätzlich vom Gesetz festgelegten Umfang erhoben werden darf, verlangt das Legalitätsprinzip, dass auch jene Tatbestände, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht begründen, im Gesetz aufgenommen sind. Ausnahmen von der sog. subjektiven Steuerpflicht sind bei Vorliegen besonderer objektiver Voraussetzungen zulässig und im Gesetz zu regeln (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,

6. Aufl., Zürich 2002, S. 67; Dave Siegrist/Urs Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2000, § 1 N 5; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgmeines Verwaltungsrecht,

4. Aufl., Zürich 2002, N 2693 ff.; Sandro Costa, Die Besteuerung des nicht unmittelbar Verwaltungs-, resp. kirchlichen Zwecken dienen-