Infrastructure Charges for Property With Private Connections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves an assessment commission's decision regarding infrastructure charges for a property. The commission ruled that a property, even with existing private water connections and a legal servitude for access, was still liable for charges because the public water line provided an additional, system-wide service option. The court reasoned that the mere existence of alternative access doesn't negate the benefit of inclusion in the public system, especially when the overall area is not considered fully developed, and private solutions can be replaced by systematic public infrastructure.
Legislator-Regeste
AmtlichUrsprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Perimeterabgrenzung zwischen zwei Nachbargemeinden für den Fall, dass den Grundeigentümern dies- und jenseits der Gemeindegrenze ein Sondervorteil zufällt. - Hat die Nachbargemeinde keinen oder einen offensichtlich zu tiefen Kostenanteil übernommen, so sind die betroffenen Grundstücke der Nachbargemeinde zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge in den Perimeter miteinzubeziehen; direkt belastet werden sie jedoch (noch) nicht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as federal law violated by unequal treatment of property owners in neighboring municipalities.
Cited in conjunction with Art. 8 Abs. 1 BV to address unequal treatment in contribution calculations between municipalities.
Cited as the provision allowing neighboring municipalities to be held liable for contributions based on benefits received and financial situation.
Cited regarding the calculation of contributions when neighboring municipalities benefit from a public road.
Cited regarding the principle that a municipality cannot levy property owner contributions for adjacent properties in a neighboring municipality without adjustments.
Volltext
350 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 gegen die Kantonsstrasse gerichteten Teil vorhandenen Wasseranschlusses als auch zur privatrechtlich vereinbarten und offenbar entgeltlichen Servitut (Anschlussrecht an der Erschliessung R.) bleibt festzustellen, dass die erschliessungsplankonform verlegte Wasserleitung in der M.strasse dem einbezogenen Parzellenteil eine zusätzliche wassertechnische Erschliessungsoption verschafft (...). Das blosse Bestehen einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit steht dem Eintreten eines Sondervorteils aus der tatsächlichen Erschliessung nicht entgegen (...). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass die einbezogene Parzellenfläche für sich alleine betrachtet mit den privat geschaffenen Wasseranschlussmöglichkeiten erschlossen wäre, dies keine Entlassung aus dem Perimeter zur Folge haben würde. Der Grund dafür liegt darin, dass das gesamte Gebiet M. angesichts des sehr geringen Überbauungsgrads insgesamt nicht als erschlossen bezeichnet werden kann (...). Die Ersetzung von privat geschaffenen "Provisorien" durch eine im Rahmen der systematischen Erschliessung nach Erschliessungsplan erstellte Leitung muss deswegen vom belasteten Grundeigentümer hingenommen werden (so im Beispiel einer vorhandenen privaten Abwasserleitung, die durch eine neue, GEP- und erschliessungsplankonforme Leitung ersetzt wurde, in AGVE 2002 S. 493 ff, namentlich S. 497/8).
Die Parzelle des Beschwerdeführers ist somit gemäss aufgelegtem Plan in den Beitragsperimeter Wasser einzubeziehen. Analoges gilt für den Posten "übrige Baumeisterarbeiten", der das Anlegen des Leitungsgrabens beinhaltet, und damit auch Baukosten des Erschliessungswerks Wasser enthält (...).
99 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG
- Perimeterabgrenzung zwischen zwei Nachbargemeinden für den Fall, dass den Grundeigentümern diesund jenseits der Gemeindegrenze ein Sondervorteil zufällt.
- Hat die Nachbargemeinde keinen oder einen offensichtlich zu tiefen Kostenanteil übernommen, so sind die betroffenen Grundstücke der Nachbargemeinde zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge in den Perimeter miteinzubeziehen; direkt belastet werden sie jedoch
(noch) nicht. 2004 Erschliessungsabgaben 351
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
17. Februar 2004 in Sachen M. gegen Einwohnergemeinde L.
Aus den Erwägungen
5.1. Aus dem Beitragsplan Strassenausbau 1:500 bzw. den Belastungstabellen (...) geht hervor, dass keines der auf dem Gemeindegebiet B. liegenden, an die Strasse S. anstossenden und strassenmässig über diese erschlossenen Grundstücke in den Perimeter einbezogen wurde. Diese spezielle Situation ist vorweg kurz zu würdigen (...).
5.2. Der Nichteinbezug dieser Grundstücke, es handelt sich um die Parzellen (...) sowie eine Parzelle im Landwirtschaftsland (...), erstaunt auf den ersten Blick, ist aber aufgrund der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich korrekt: Weil die Hoheitsgewalt jeder Gemeinde jeweils auf ihr eigenes Gebiet beschränkt ist, kann sie nicht auch Grundeigentümerbeiträge für angrenzende Grundstücke in einer Nachbargemeinde erheben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 4 zu § 31 aBauG sowie N 1 zu § 35 aBauG). Dies würde ohne Korrektur jedoch dazu führen, dass die eigentlich auf diese Parzellen entfallenden Anteile vollumfänglich von den Pflichtigen (Grundeigentümer, allenfalls öffentliche Hand) der eigenen Gemeinde zu tragen wären. Eine solche Ungleichbehandlung verstösst jedoch gegen Bundesrecht, was nicht angeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz [VWEG; SR 843.1] vom 30. November 1981 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999; Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG m.w.H.).
Zur Lösung dieses Problems sieht das Baugesetz deshalb vor, dass in Fällen, in denen eine Gemeindestrasse in erheblichem Masse auch dem Verkehrsbedürfnis einer anderen Gemeinde dient, diese zur Leistung angemessener Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung herangezogen werden kann. Massgebend für die Höhe des Beitrages sind die der beitragspflichtigen Gemeinde erwachsenden Vorteile und
352 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 ihre finanzielle Lage (§ 89 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung entspricht jener von § 31 aBauG; hinzu gekommen ist lediglich, dass neu auch Beiträge an die Erneuerung verlangt werden können. Die Höhe hängt ab von derjenigen der anfallenden Kosten, von den der Nachbargemeinde - bzw. den dort liegenden Grundstücken - erwachsenden Vorteilen sowie deren finanzieller Lage (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu § 35 aBauG). Den zu leistenden Beitrag kann die Nachbargemeinde ihrerseits gemäss ihren kommunalen Normen auf jene Grundeigentümer abwälzen, denen aus der Erschliessungsanlage ein Sondervorteil entsteht (Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 35 aBauG).
Zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge sind die Grundstücke der Nachbargemeinde deshalb in den Perimeter miteinzubeziehen; direkt belastet werden sie jedoch (noch) nicht (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG). Vorliegend hat die Einwohnergemeinde B. einen Anteil an den Kosten übernommen (...). Der entsprechende Betrag ist jedenfalls nicht offensichtlich zu tief. Solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (Anmerkung: Deshalb war der Nichteinbezug im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und ein neuer Perimeterplan nicht erforderlich.). Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
100 Ausschaffungshaft; Vorliegen eines Wegweisungsentscheids Der im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen (Erw. II/2c).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A.
betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043).
101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038).
Aus den Erwägungen
II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangladesh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Migrationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine Eltern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt