Development Charges Provisional Decision Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning development charges, a "provisional" decision regarding water connection fees was upheld for its definitively determined parameters, including the calculation method, fee rates, and scope of construction. Only the precise fee amount, which depended on an unknown fire insurance value, remained subject to appeal, as other aspects of the decision had entered into legal force and were no longer challengeable.
Legislator-Regeste
AmtlichAnschlussgebühr. Provisorische Verfügung. - Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Gebührenerhebung sind bei einer provisorischen Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze oder auch der Umfang der erfassten Bauten - sind jedoch in der provisorischen Verfügung definitiv festgelegt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe commission is competent to decide on requests for the takeover of development works.
Volltext
2003 Erschliessungsabgaben 373
II. Erschliessungsabgaben
97 Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung.
- Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Gebührenerhebung sind bei einer "provisorischen" Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze oder auch der Umfang der erfassten Bauten - sind jedoch in der "provisorischen" Verfügung definitiv festgelegt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
25. November 2003 in Sachen E. und H. gegen Einwohnergemeinde B
Aus den Erwägungen:
4.2. Zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung vom
27. Juli 1998 verfügte der Stadtrat B. Baubewilligungsgebühren, Abwasserund Wasseranschlussgebühren sowie Bauwasserabgaben (...). Die in Rechtskraft erwachsene Bewilligung erfüllt formell die Voraussetzungen einer gültigen Verfügung.
Der Stadtrat bezeichnete die Verfügung der strittigen Wasseranschlussgebühren (sowie auch diejenigen für Abwasser, welche aber nicht angefochten wurden) jedoch als "provisorisch" (...). Dies ergab sich bezüglich der Anschlussgebühren zwingend aus den Bemessungsvorschriften des Wasserreglements (...). Weil der für die Bemessung massgebliche Brandversicherungswert vor Abschluss der Bauarbeiten und der Schätzung durch das AVA nicht bekannt war, konnte der Stadtrat der Berechnung nur den mutmasslichen Versicherungswert zugrunde legen und musste die definitive Abrechnung auf den Zeitpunkt nach der Gebäudeschätzung durch das AVA verschie-
374 Schätzungskommission nach Baugesetz 2003 ben. Aber mehr als den Vorbehalt der noch nicht bekannten Höhe des Brandversicherungswerts lässt sich aus der provisorischen Festlegung nicht ableiten. Die sonstigen Parameter der Gebührenerhebung
- insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze und vorliegend auch der Umfang der erfassten Bauten (...) - wurden jedoch definitiv festgelegt, zumal aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht und diesbezüglich kein Anlass für eine provisorische Festlegung bestand (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 5.2.4. f.; AGVE 1998 S. 202; AGVE 1995 S. 187 f.). Der gesamte übrige, nicht von der Variablen "Brandversicherungswert" abhängige Inhalt der Verfügung vom 27. Juli 1998 ist damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar.
(...)
98 Übernahme von Erschliessungsanlagen (§ 37 Abs. 2 BauG).
- Die Schätzungskommission ist für die Beurteilung von Übernahmebegehren betreffend Erschliessungsanlagen zuständig.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
25. März 2003 in Sachen R. gegen Einwohnergemeinde O.
Aus den Erwägungen:
1.3.3. Unter Geltung des aBauG hat sich die Schätzungskommission im ähnlich gelagerten Fall jeweils unbestritten für zuständig erachtet, in dem im Zusammenhang mit der Regelung der nachträglichen Kostenverteilung (§ 157 Abs. 4 aBauG) darüber zu entscheiden war, ob die Vorzeitigkeit der privaten Erschliessung dahingefallen, und eine Verteilung der Kosten auf die begünstigten Grundeigentümer und die betroffene Gemeinde vorzunehmen war (AGVE 1991
S. 420 ff.; AGVE 1980 S. 163 f.).
Parallel zur Frage des Entfalls der Vorzeitigkeit liegt für die Gemeinde die Frage nach dem Bestehen einer Übernahmepflicht im Sinne von § 37 Abs. 2 BauG. Mit dem Entscheid, ob eine Anlage zu