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BVURA.12.185b • BV AG BVURA.12.185b KI-generiert

Noise Emissions from Outdoor Heat Pump Require Building Permit

Geschäftsnummer BVURA.12.185b
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An outdoor air-to-water heat pump, even if small, requires a building permit if it generates significant noise emissions. The court reasoned that despite potential exemptions for small structures, federal law mandates permits for buildings causing more than insignificant emissions. This ensures a proper assessment of noise pollution, adherence to setback requirements, and the application of the precautionary principle, potentially requiring cumulative noise reduction measures to guarantee the best noise protection for neighbors.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligungspflicht - Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Lärmbelästigung vorsorgliche Massnahmen Wasserbedarf Wärmebelastung vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Abs. 2 lit. d BauV

Applied to establish that Wärmepumpen could be considered Kleinstbauten exempt from building permits, but that this exemption does not apply if they cause emissions.

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Volltext

344 Verwaltungsbehörden 2012

und Besitzer der direkt an das Baugrundstück stossenden, also nicht sämtlicher benachbarter Parzellen, beschränkt; damit wurde der normale Anstösserund Nachbarbegriff bewusst räumlich eingeschränkt (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu § 153).

Umgekehrt gibt es auch konkrete Situationen, in denen der Kreis der direkten Anstösser einzuschränken ist, obwohl alle unmittelbar angrenzende Parzellen haben: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass nur anzuschreiben ist, wer überhaupt legitimiert sein kann. … Dies kann beispielsweise bei sehr grossen Parzellen fraglich sein, wenn ein Bauvorhaben zwar auf der Nachbarparzelle verwirklicht wird, diese aber so gross ist, dass die Nachbarn durch die baulichen Massnahmen in ihrem Eigentum nicht beeinträchtigt werden. Ebenso kann dies fraglich sein, wenn es um ein kleines, emissionsloses Vorhaben geht, das unmittelbar auf der Rückseite eines grösseren Gebäudes geplant ist. In diesen Fällen wäre ein Nachbar auf der Vorderseite nicht als direkter Anstösser im Sinn von § 61 BauG anzusehen.

62 Baubewilligungspflicht

- Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser- Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185)

Aus den Erwägungen

6.

b)

… Von ihrer Ausdehnung her könnten Wärmepumpen durchaus als Kleinstbauten angesehen werden, für die gemäss § 49 Abs. 2 lit. d BauV gar keine Baubewilligung erforderlich ist. Gehen von einer Baute aber Immissionen aus, besteht schon von Bundesrechts wegen 2012 Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht 345 eine Baubewilligungspflicht, so dass die Baute nicht als Kleinstbaute im Sinn von § 49 gilt; sie hat den Grenzabstand und einen allfällig aufgrund des Immissionsschutzrechts des USG (inbesondere des Vorsorgeprinzips) grösseren Abstand einzuhalten. Im Einzelnen gilt: Problematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein, wenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend angesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser- Wärmepumpe oder eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe Lärmimmissionen verursachen. Das Bundesgericht hat in einem Fall, der eine solche Wärmepumpe betraf, ausgeführt, "dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind" (BGer 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Daraus ergibt sich, dass für solche lärmige Anlagen eine baupolizeiliche Beurteilung durchgeführt werden muss, bevor die Anlage installiert wird und vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt hier nicht. Die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) und des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung können erforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den Nachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten.

63 Grünabfuhr

- Eine gewisse Schematisierung der Abfallgebühren ist zulässig. Aus Praktikabilitätsgründen und um eine umweltschonende Entsorgung zu erleichtern, darf die Gemeinde die Grünabfuhrgebühr in Form einer Jahrespauschale (Jahresvignette) erheben.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Juli 2012 (BVURA. 11.742)