Student v. Educational Institution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student was expelled from school due to a significant number of unexcused absences, missed exams, and failure to provide proof of an internship, despite previous disciplinary actions and accommodations for her psychological condition. The court upheld the expulsion, reasoning that the student's persistent failure to fulfill her academic obligations, even after warnings and support, disrupted the educational environment and that expulsion was the necessary and proportionate measure to ensure the school's order and integrity.
Legislator-Regeste
KI-generiertStudent v. Educational Institution: The court upheld the expulsion, reasoning that the student's persistent failure to fulfill her academic obligations, even after warnings and support, disrupted the educational environment and that expulsion was the necessary and proportionate measure to ensure the school's order and integrity.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertConstitutes the legal basis for the exclusion of a student from school by the Department of Education, Culture and Sports upon request of the school administration.
Establishes the obligation of students to attend classes and, by extension, the rules regarding absences.
States that proceedings before the Department of Education, Culture and Sports as the first instance are free of charge.
Volltext
DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Generalsekretariat
Rechtsdienst
27. Januar 2023 / Versand: 27. Januar 2023
ENTSCHEID
BKSREC 22.256
Kantonsschule K._____ Antragstellerin
betreffend
Wegweisung aus der Schule von
A._____
Sachverhalt
A.
A._____, geb. tt.mm.jjjj und damit volljährig, besucht im Schuljahr 2022/23 die 3. Klasse der Schule
D. an der Kantonsschule K._____. Aufgrund einer sehr grossen Zahl an Absenzlektionen sprach die Schulleitung gegenüber A._____ am 6. April 2021 als Disziplinarmassnahme einen schriftlichen Verweis und am 28. Juni 2021 eine Androhung der Wegweisung aus. In der Folge wurde A._____ mit Schreiben vom 15. März 2022 zu einem Rote-Linie-Gespräch am 31. März 2022 mit Rektorin B._____ und Prorektor C._____ eingeladen. Da sich seit August 2022 bereits wieder 112 Absenzlektionen ansammelten, die Schülerin überdies sechs Prüfungen verpasste und noch keinen Nachweis für drei Praktikumswochen im Mai / Juni 2022 erbrachte, beantragte die Schulleitung der Kantonsschule K._____ mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) die Wegweisung von A._____ aus der Schule.
B.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2022 forderte der Rechtsdienst BKS A._____ auf, zum Antrag auf Wegweisung aus der Schule Stellung zu nehmen. Mit telefonischer Rückmeldung am
19. Dezember 2022 teilte sie mit, dass ihre Adresse auf der Instruktionsverfügung nicht stimme. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erfolgte die Zustellung der vorerwähnten Instruktionsverfügung an die korrekte Adresse. Mit Eingabe per E-Mail vom 13. Januar 2023 liess sich A._____ zum Antrag vernehmen und reichte ein älteres Indikationsschreiben ihres Psychologen, Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Kinderund Jugendpsychiatrie und -therapie, vom 31. August 2021 ein.
C.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2023 wurde die Stellungnahme der Kantonsschule K._____ zur Kenntnis zugestellt und A._____ aufgefordert, die Stellungnahme datiert und unterzeichnet bis spätestens am 18. Januar 2023 per Post nachzureichen. D.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 reichte A._____ die datierte und unterzeichnete Stellungnahme nach. Diese wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2023 der Kantonsschule K._____ zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitige wurde A._____ die Absenzenund Urlaubsregelung der Kantonsschule K._____ zur Kenntnisnahme zugeschickt und das Instruktionsverfahren für abgeschlossen erklärt.
E.
Auf die Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (beispielsweise Schülerinnen und Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (beispielsweise Medizinalpersonen) stehen. Disziplinarische Massnahmen sind administrative Sanktionen und damit grundsätzlich keine Strafen im Rechtssinne. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden. Sie sollen bewirken, dass diejenigen Personen, die unter der Disziplinargewalt stehen, ihre Pflichten erfüllen. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein. Des Weiteren muss die Schülerin oder der Schüler ihre beziehungsweise seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Vor der Anordnung der Disziplinarmassnahme muss im Regelfall das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1505 ff. [zit.: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN]).
2.
Die rechtliche Grundlage für die Disziplinarmassnahme der Wegweisung aus der Schule durch das BKS auf Antrag der Schulleitung bildet § 48 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 (SAR 423.120).
3.
3.1
Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 3. Juni 2015 (SAR 423.123) sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, den Unterricht in den obligatorischen Fächern und in den gewählten Freifächern zu besuchen. Nach § 6 der Mittelschulverordnung ist das Absenzenwesen in der von der Schulleitung zu erlassenden Schulordnung geregelt. Das Absenzenreglement bezweckt, einen geordneten Schulbetrieb sicherzustellen.
Die Schulleitung der Kantonsschule K._____ erliess am 10. August 2018 eine Absenzenund Urlaubsregelung (Reglement). Demgemäss müssen Schülerinnen und Schüler Absenzen im Programm
E. erfassen und begründen. Die Abteilungslehrpersonen kontrollieren und beurteilen die Absenzen der Schülerinnen und Schüler ihrer Abteilung. Sie setzen die eingetragenen Absenzen, falls sie reglementkonform sind, auf entschuldigt. Absenzen, die nicht fristgerecht entschuldigt oder deren Gründe von der Abteilungslehrperson nicht akzeptiert werden können, gelten als unentschuldigte Absenz.
3.2
Die Schulleitung der Kantonsschule K._____ beantragt die Wegweisung von A._____ aus der Schule
D. und führt im Wesentlichen aus, A._____ habe zahllose Verstösse gegen die Absenzenregelung und generell ausserordentlich vielen Absenzen ohne medizinisch belegte Gründe. Zudem habe sie
2 von 5 über die bisherige Schulzeit verteilt auch mindestens 36 Prüfungen nicht abgelegt. Des Weiteren habe sie noch keinen Nachweis für die drei Praktikumswochen im Mai / Juni 2022 erbracht. Trotz den bereits ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen, den vielen Gesprächen mit den Abteilungslehrpersonen und dem Prorektor, C._____, zum Teil auch unter Beizug ihrer Psychologin, sowie weiteren unterstützenden Massnahmen (unter anderem finanzielle Unterstützung durch den schulischen Stipendienfonds) durch die Schulleitung könne keine anhaltende Änderung des Verhaltens festgestellt werden.
3.3
A._____ bringt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2023 hauptsächlich vor, dass sie im August 2019 die Schule D. an der Kantonsschule K._____ angefangen habe. Damals habe sie zusammen mit ihren Eltern gewohnt. Durch familiäre Probleme sei sie gezwungen gewesen, eine Therapie zu beginnen. Anfangs habe es ihr sehr geholfen, doch die Situation zu Hause habe sich nicht gebessert, was dazu geführt habe, dass sich ihr psychischer Zustand nicht verbessert habe. Im Jahr 2021 sei sie sodann in eine manisch-depressive Episode gefallen. Dabei habe die Schule versucht, sie zu unterstützen, indem sie nur noch 60 % zur Schule habe gehen müssen. Da sich die Situation zu Hause aber nicht geändert habe, habe diese Reduktion nichts geholfen. Daher habe sie sich entschieden, aus dem Elternhaus auszuziehen. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, sei der Auszug sehr schwierig gewesen und es sei ihr psychisch noch schlechter gegangen.
Durch einen Vorfall im April 2022 sei sie im Frauenhaus aufgenommen worden. Sie sei bis im Juni 2022 dortgeblieben, danach habe sie eine Wohnung gefunden. Die Situation sei aber nicht einfacher geworden, da sie einen Haushalt organisieren, mit Drohungen durch die Familie klarkommen und die schulischen Leistungen habe erbringen müssen. Es sei ihr alles zu viel geworden und es sei ihr nach wie vor alles zu viel, aber sie versuche jeden Tag aufs Neue, alles so gut wie möglich unter einen Hut zu bringen.
Sie verstehe die Situation der Schulleitung, da sie Regeln habe, die sie befolgen müsse. Jedoch sei ihre Situation sehr speziell. Die Schulleitung habe ihr immer ihre Hilfe angeboten und habe versucht, so viel wie möglich für sie zu machen.
4.
4.1
Als disziplinarische Massnahmen bei Verstössen sieht § 48 Mittelschuldekret neben pädagogischen Massnahmen auch die Anordnung eines schriftlichen Verweises durch die Schulleitung, die Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung und die Wegweisung durch das BKS auf Antrag der Schulleitung vor.
Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Die angeordnete Disziplinarmassnahme muss verhältnismässig sein, das heisst, sie muss für das Erreichen des übergeordneten Interesses geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1517). Bereits die im Mittelschuldekret angelegte Stufenfolge entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber hinaus müssen aber auch die einzelnen Massnahmen im konkreten Anwendungsfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angewendet werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 I 12 Erwägung 10.4).
Die Wegweisung aus der Schule ist als ultima-ratio-Massnahme geeignet, das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Schule sicherzustellen. Schülerinnen und Schüler, die nicht willens sind, den Unterricht regelmässig zu besuchen und ihren Schülerpflichten nachzukommen, sind in letzter Konsequenz von der Schule wegzuweisen.
3 von 5 4.2
Wie sich den Akten entnehmen lässt, weist A._____ seit Eintritt in die Schule D. eine ausserordentlich grosse Anzahl an Absenzenmeldungen (unentschuldigte und entschuldigte Absenzen), verpasste Prüfungen, nicht erfasste Ereignisse (offene Absenzmeldungen) auf. Diese Tatsache wird von A._____ nicht bestritten.
Alleine die grosse Anzahl unentschuldigter Absenzen zeigt auf, dass A._____ ihre Pflichten als Schülerin zum regelmässigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts weiterhin nicht nachkam, obwohl ihr die Wegweisung von der Schule im Juni 2021 angedroht wurde, im März 2022 zusätzlich ein Rotes-Linie-Gespräch stattfand und sie die weiteren Konsequenzen ihres Verhaltens damit kennen musste.
Es ist somit klar erstellt, dass A._____ auch nach dem 28. Juni 2021 respektive 15. März 2022 weiterhin in grossem Ausmass dem Unterricht an der Kantonsschule K._____ fernblieb.
4.3
Die Kantonsschule K._____ nahm während der Ausbildungszeit in grossem Ausmass Rücksicht auf die psychische Verfassung von A._____. Dies zeigt sich namentlich darin, dass viele Gespräche – zum Teil unter Beizug ihrer Psychologin – geführt und A._____ aktiv durch die Schule unterstützt wurde. Die Schule ergriff nach der Androhung der Wegweisung am 28. Juni 2021 aus Rücksicht auf A._____ Situation für lange Zeit keine weitere Disziplinarmassnahme, obschon sich deren Absenzensituation seit Sommer 2021 nicht verbesserte.
Auch im laufenden Schuljahr 2022/23 liegen erneut eine sehr grosse Zahl an Absenzmeldungen vor. Zudem verpasste sie mehrere Prüfungen. Dies kann im Interesse eines ordentlichen Schulbetriebs und im Interesse der Schülerin an einer optimalen Vorbereitung für die Abschlussprüfung nicht akzeptiert werden. Es kann auch von einer Schülerin mit einer psychischen Erkrankung erwartet werden, dass sie ihre Absenzen möglichst zeitgerecht und hinreichend begründet. Die Schülerin trifft dabei eine wesentliche Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 2 und 5 der Absenzenund Urlaubsregelung der Kantonsschule K._____ vom 10. August 2018).
4.4
Das grosse Ausmass an namentlich unentschuldigten Absenzen stellen eine Verletzung der Pflicht zum regelmässigen Unterrichtsbesuch gemäss § 4 Mittelschulverordnung und eine Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Absenzenund Urlaubsregelung der Kantonsschule K._____ vom
10. August 2018 dar. Dieses Verhalten stört zudem den ordentlichen Schulbetrieb, da es auch die Einhaltung der Absenzenregelung durch Mitschülerinnen und Mitschüler zu unterminieren im Stande ist. Mithin bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Einhaltung dieser Regeln.
A._____ wurde wiederholt von der Schule darauf hingewiesen, dass eine Verhaltensänderung nötig ist. Insbesondere nahm die Schule während ihrer Ausbildungszeit sehr viel Rücksicht auf sie. Trotz Androhung der Wegweisung von der Schule und dem Rote-Linie-Gespräch weist sie seit August 2022 bereits wieder 112 Absenzlektionen auf, verpasste sechs Prüfungen und erbrachte noch keinen Nachweis für drei Praktikumswochen im Mai / Juni 2022. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Pflicht zum regelmässigen Unterrichtsbesuch und den Absenzenregelungen überwiegen nunmehr die privaten Interessen der Schülerin an einem Verbleib an der Schule und einem Abschluss der Schule D. Diese privaten Interessen wurden von der Schule über lange Zeit in guten Treuen gewahrt. Alle pädagogischen und disziplinarischen Massnahmen der letzten Jahre brachten jedoch keine nachhaltige Verbesserung, weshalb keine mildere Massnahme als die Wegweisung aus der Schule zur Verfügung steht. In Gutheissung des Antrags der Kantonsschule K._____ ist A._____ somit per sofort aus der Schule wegzuweisen.
4 von 5 5.
Das Departement BKS entscheidet als erste Instanz, womit dieses Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Entscheid
1.
In Gutheissung des Antrags der Kantonsschule K._____ wird A._____ per sofort aus der Kantonsschule K._____ weggewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Hans-Jürg Roth, lic. iur. Leiter Rechtsdienst
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