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BB.2001.50009 • SVWG AG BB.2001.50009 KI-generiert

Non-Profit Accounting: Proving Non-Taxable Expenses

Geschäftsnummer BB.2001.50009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A tax court held that a non-profit organization must be given the opportunity to demonstrate through a departmental accounting that expenses not related to generating taxable income are less than the sum of membership contributions, before the assumption can be made that members consume at least the amount of their contributions. The court reasoned that the tax law allows for the deduction of expenses not directly used to generate income only to the extent they exceed membership contributions, and that the organization must be allowed to prove this allocation before the tax authorities can make assumptions about member consumption.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewinne von Vereinen (Art. 66 Abs. 2 DBG). - Bevor einem Verein nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, mittels Spartenrechnung den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendungen, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge dienen, kleiner sind als die Summe der Mitgliederbeiträge, darf nicht die Annahme getroffen werden, dass die Vereinsmitglieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren.

Schlagwörter

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Abzug vom Einkommen Steuerbehörde Organisationskosten Nonprofit-Organisation Mitgliedschaft Rückstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 DBG

Governs the determination of taxable income for associations and allows for the deduction of expenses, provided that those not serving the generation of taxable income do not exceed membership contributions.

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Volltext

2002 Bundessteuern 457

II. Bundessteuern

A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom

14. Dezember 1990

116 Gewinne von Vereinen (Art. 66 Abs. 2 DBG).

- Bevor einem Verein nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, mittels Spartenrechnung den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendungen, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge dienen, kleiner sind als die Summe der Mitgliederbeiträge, darf nicht die Annahme getroffen werden, dass die Vereinsmitglieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren.

21. März 2002 in Sachen R.A., BB.2001.50009/E 6009

Aus den Erwägungen

2. Die Beschwerdeführerin vertritt gemäss der Selbstdeklaration die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen des Jahres 1997 im Betrag von total Fr. 1'153'878.-- zur Erzielung der steuerbaren Erträge dienten, so dass gemäss Art. 66 DBG ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.-- resultiert. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass die Mitgliederbeiträge grundsätzlich von den Mitgliedern in Form von vielfältigen Leistungen im Sinne der ausgewiesenen Erträge konsumiert wurden, also Aufwendungen (mindestens) im Umfang der Mitgliederbeiträge (Fr. 158'035.--) nicht der Erzielung steuerbarer Erträge dienten, so dass ein steuerbarer Reinertrag von Fr. 19'824.-- resultiert. Die Vorinstanz hat nicht die "Abschreibungen um die Mitgliederbeiträge gekürzt" (Beschwerde S. 2).

3. a) Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (Art. 66 Abs. 1 DBG).

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Um-

458 Steuerrekursgericht 2002

fang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (Art. 66 Abs. 2 DBG).

b) Art. 66 Abs. 2 DBG regelt die Ermittlung des steuerbaren Ertrages der Vereine. Danach können die unmittelbar zur Erzielung von Einkommen, Erträgen und Gewinnen erforderlichen Aufwendungen (Gewinnungskosten) direkt vom Roheinkommen abgezogen werden. Vom allenfalls verbleibenden Ertrag kann sodann der andere (übrige, der Zweckerfüllung dienende) Aufwand insoweit zum Abzug gebracht werden, als er die Mitgliederbeiträge übersteigt. Allgemeine Kosten, welche sowohl der Erzielung von Ertrag wie auch für die Zweckerfüllung des Vereines anfallen, sind entsprechend umzulegen. Aufwendungen, welche im Rahmen eines Vereinsanlasses zur Ertragserzielung notwendig sind, qualifizieren gleich wie Aufwand eines Vereins mit Geschäftsbetrieb als zurechenbarer Aufwand (Gewinnungskosten). Um die Aufteilung der Aufwendungen erfassen zu können, empfiehlt sich für Vereine mit Geschäftsbetrieb oder ertragsbringenden Vereinsanlässen die Führung einer Spartenrechnung (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 8 zu Art. 66 DBG; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, N 9 zu Art. 26 StHG; vgl. auch Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 276 f.; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 8 - 10 zu § 69).

c) Das Steuerrekursgericht vertritt die Auffassung, dass die Vorinstanz, wenn sie, wie vorliegend, Aufwendungen gemäss Ziffer 2.9 der Steuererklärung (Sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung der steuerbaren Erträge) in Aufwendungen gemäss Ziffer 3.1 der Steuererklärung (Sonstige Aufwendungen, die nicht der Erzielung steuerbarer Erträge dienen) umlegen will, den entsprechenden Verein gestützt auf Art. 66 Abs. 2 DBG vor Vornahme der Veranlagung auffordern muss, eine (bestehende oder nachträglich erstellte) Spartenrechnung einzureichen. Einem Verein muss die Möglichkeit eingeräumt werden den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendungen, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge dienen (also die Aufwendungen für die Zweckerfüllung des Vereins) kleiner sind als die Summe der Mitgliederbeiträge. Nur wenn ein 2002 Bundessteuern 459

Verein aufgrund der mit der Erstellung der Spartenrechnung verbundenen Umlageprobleme (vgl. Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., S. 277) und/oder des dadurch entstehenden (finanziellen und/oder zeitlichen) Aufwandes auf die Einreichung einer Spartenrechnung verzichtet, besteht Raum für die Annahme der Vorinstanz, dass die Vereinsmitglieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren (Ob diese Annahme dann zu schützen ist, kann vorliegend offen gelassen werden). Dieses Vorgehen bedeutet entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Beweislast für die Zuordnung der Aufwendungen einseitig der Steuerbehörde angelastet wird. Es handelt sich vielmehr um ein Zusammenwirken von Steuerbehörde und Steuerpflichtigem zwecks Feststellung des für eine gesetzeskonforme Veranlagung notwendigen Sachverhaltes. Dass dadurch bei der Vorinstanz Mehrarbeit anfällt, lässt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht vermeiden.

4. Das Steuerrekursgericht hat die Vertreterin mit Schreiben vom 13. Februar 2002 aufgefordert mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 über eine Spartenrechnung (also eine buchhalterische Aufteilung in "Aufwand zur Erzielung von Ertrag" und "Aufwand für die Zweckerfüllung des Vereins") verfüge bzw. ob eine solche nachträglich erstellt werden könne. Mit Schreiben vom

28. Februar 2002 teilte die Vertreterin dem Steuerrekursgericht mit, die Buchhaltung der Beschwerdeführerin verfüge über einen detaillierten Kontenplan. Die nachträgliche Erstellung einer Spartenrechnung sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen aus dem Hauptbuch möglich. Es sind daher der Einspracheentscheid vom

19. Juli 2001 und die Verfügung vom 26. März 2001 aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin (gegebenenfalls verbunden mit den sachlich erforderlichen Beweisauflagen) aufzufordern, eine Spartenrechnung einzureichen. Diese ist durch die Vorinstanz zu prüfen, und danach ist eine neue Veranlagung vorzunehmen. Landwirtschaftliche Rekurskommission 2002 Direktzahlungen 463

I. Direktzahlungen

117 Ökologischer Leistungsnachweis; Auslaufgewährung gemäss Tierschutzgesetzgebung (Art. 3 TSchG i.V.m. Art. 18 TSchV.).

- Ganzjahresbetrachtung, keine pro rata temporis-Betrachtung der Auslaufgewährung bei Wechsel von der Anbindehaltung zum Laufstall während des Beitragsjahres.

Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom

18. April 2002 in Sachen E. und K. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft).

Aus den Erwägungen

2.3.1. Die massgebliche Kontrollperiode für das Beitragsjahr 2000 dauerte vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 (...). Gemäss von der Abteilung Landwirtschaft nicht bestrittenem Auslaufjournal (...) gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit vom

1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf. Ab 8. März 2000 befanden sich die Tiere im Mehrraumlaufstall.

Ausgehend von den erforderlichen 90 Tagen Auslauf pro Kontrolljahr bei der Anbindehaltung berechnete die Abteilung Landwirtschaft 51 Auslauftage für die Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000. Da die Beschwerdeführer nur 24 Tage Auslauf gewährten, seien nach Sanktionsschema 30 Punkte abzuziehen, wobei nach Abzug der Toleranz und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Jungvieh von den Tierschutzverletzungen nicht betroffen sei, noch ein Abzug von 14 Punkten verbleibe (...). Die Beschwerdeführer stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Zeit im Laufstall miteinzuberechnen sei, in der Kontrollperiode vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 hätten die Tiere somit 169 Tage Auslauf gehabt (...).