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AGVE 2017 12 • OG AG AGVE 2017 12 KI-generiert

Independent Physician Required for Involuntary Medication Orders

Geschäftsnummer AGVE 2017 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A patient's involuntary medication order was deemed invalid because the same doctor who created the treatment plan also authorized the involuntary medication, violating the principle that a second, independent physician must authorize such measures to ensure a "two-eyes principle" and prevent bias. The court found that while a senior physician can delegate the authority to order involuntary medication, they cannot be the same doctor who developed the treatment plan, as the law requires two distinct specialists to agree on the necessity of the treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

II. Fürsorgerische Unterbringung12 Art. 434 Abs. 1 ZGBEine medizinische Massnahme ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434Abs. 1 ZGB darf nicht von der gleichen Ärztin angeordnet werden, dieschon den Behandlungsplan aufgestellt hat. Zur Wahrung des VierAugen-Prinzips muss die Zwangsbehandlung von einer...

Schlagwörter

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Zwangsmedikation Erforderlichkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Pharmarecht Befreiung von der Genehmigungspflicht medizinische Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 434 Abs. 1 ZGB

This provision is cited as the legal basis for ordering medical treatment without consent and is discussed in relation to the four-eyes principle.

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Volltext

2017 Fürsorgerische Unterbringung 79

II. Fürsorgerische Unterbringung

12 Art. 434 Abs. 1 ZGB Eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB darf nicht von der gleichen Ärztin angeordnet werden, die schon den Behandlungsplan aufgestellt hat. Zur Wahrung des Vier- Augen-Prinzips muss die Zwangsbehandlung von einer anderen als der behandelnden Arztperson autorisiert werden.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Februar 2017, i.S. A. gegen die Entscheide der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (WBE.2017.71/72/81)

Aus den Erwägungen

III.

1.

Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen (medikamentöse) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 ZGB). Kumulativ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (1) ohne Behandlung droht der betroffenen Person ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet; (2) die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig; (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist (Abs. 1). Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Abs. 2).

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin rügt vorab formelle Fehler, mit denen die Zwangsmedikationsentscheide der Psychiatrischen Klinik

80 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017

Königsfelden vom 2. Februar 2017 und 3. Februar 2017 behaftet seien. Beide Entscheide seien mit Dr. med. C. von ein und derselben Oberärztin gefällt worden, die schon den ursprünglichen und den abgeänderten Behandlungsplan für die Beschwerdeführerin unterzeichnet habe. Das sei rechtswidrig, denn das Gesetz verlange unterschiedliche Zuständigkeiten für den Behandlungsplan und allfällige Zwangsmassnahmenentscheide und wolle damit garantieren, dass zwei Ärzte mit der vorgesehenen Spezialausbildung von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung überzeugt seien. Hinzu komme, dass der Zwangsmedikationsentscheid vom 3. Februar 2017 der Beschwerdeführerin erst am 8. Februar 2017, mithin erst am Folgetag des Vollzugs der darin vorgesehenen Zwangsmedikation mit

50 mg Haldol am 7. Februar 2017 ausgehändigt worden sei, was absolut unzulässig sei.

2.2.

2.2.1.

Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur (medikamentösen) Behandlung, ist nach Art. 434 Abs. 1 ZGB die "Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung" die für die (schriftliche) Anordnung der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen zuständige Person. Die Lehre geht davon aus, dass die Chefärztin oder der Chefarzt diese Kompetenzen an Oberärztinnen und Oberärzte delegieren können, da diese über die notwendige Erfahrung verfügen. Die in einer Klinik tätige Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung – und aufgrund einer Delegation auch die Oberärztinnen und Oberärzte – haben bundesrechtlich die Kompetenz, medizinische Massnahmen ohne Zustimmung der betroffenen Person unter fürsorgerischer Unterbringung anzuordnen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom

19. Oktober 2011, Nr. 11.316, S. 20 f.). Grundvoraussetzung ist, dass es sich um einen Arzt mit Spezialausbildung handelt. Zudem muss die entscheidende Person innerhalb der Klinik eine bestimmte Stellung innehaben. Mit "Chefärztin oder Chefarzt der (zuständigen) Abteilung" ist eine Person gemeint, welche für die ganze Klinik oder wenigstens für die entsprechende Abteilung die medizinische Gesamtverantwortung trägt. Es darf überdies nicht diejenige Person 2017 Fürsorgerische Unterbringung 81

sein, die den Behandlungsplan aufgestellt hat, d.h. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Mit der unterschiedlichen Kompetenzzuweisung in den Art. 434 und 435 ZGB garantiert das Gesetz, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur dann erfolgt, wenn mindestens zwei Spezialärzte von deren Notwendigkeit überzeugt sind. Damit wird auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Unbefangenheit Rechnung getragen (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art.1–456 ZGB], 5. Auflage, Basel 2014, Art. 434/435 N 32 f.).

2.2.2.

Die Psychiatrische Klinik Königsfelden ist in vier Bereiche unterteilt (Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär [ZPPS]; Zentrum Suchtpsychiatrie und -psychotherapie [ZSPP]; Bereich Altersund Neuropsychiatrie [BANP]; Bereich Forensische Psychiatrie [BFP]), denen je ein Chefarzt vorsteht. Die vier Bereiche wiederum sind in diverse Abteilungen aufgegliedert, die von Oberärzten geleitet werden. Leitender Oberarzt der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose ist D. Dr. med. C. leitet die Abteilung X. Als Oberärztin, welche für die Abteilung X. die Gesamtverantwortung trägt und über eine Spezialausbildung in Psychiatrie verfügt, ist Dr. med. C. grundsätzlich zu Zwangsmedikationsentscheiden befugt. Allerdings darf sie gegenüber Patienten, deren Behandlungsplan sie aufgestellt hat, keine Zwangsmedikationen anordnen. Dafür läge die Zuständigkeit bei einem anderen Oberarzt, dem Leitenden Oberarzt der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose oder dem Chefarzt des Bereichs Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär.

Im vorliegenden Fall stammen sowohl der (abgeänderte) Behandlungsplan vom 2. Februar 2017 betreffend die Medikation der Beschwerdeführerin mit Haldol als auch die beiden darauf basierenden Zwangsmedikationsentscheide vom 2. Februar 2017 und

3. Februar 2017 von Dr. med. C. Dieses Vorgehen ist nach dem oben Ausgeführten formell rechtsfehlerhaft und verstösst gegen das Vier- Augen-Prinzip.