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AGVE 2016 14 • OG AG AGVE 2016 14 KI-generiert

Outpatient Measures: Specific Medication Requirement Clarified

Geschäftsnummer AGVE 2016 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court clarified the distinction between aftercare and outpatient measures, noting that both require specifying the exact medication to be administered. While aftercare follows a hospital stay and outpatient measures aim to prevent hospitalization, their content is similar. The court emphasized that for outpatient measures, the specific medication prescribed is crucial for the affected individual to know, unlike during inpatient treatment where medication may change. The court's prior stance that specific medical decisions are outside its purview is clarified: while it relies on expert psychiatric reports, when ordering outpatient measures, the specific medication must be named, unless there's a clear medical unreasonableness.

Legislator-Regeste

Amtlich

I. Fürsorgerische Unterbringung14 Ambulante Massnahmeeiner Nachbetreuung muss das konkrete Medikament genannt sein(Präzisierung der Praxis von AGVE 2000, S. 188; Erw. II/5).

Schlagwörter

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ambulante Behandlung ärztlicher Bericht Pflegebedürftigkeit Zwangsmedikation therapeutische Massnahmen Clearing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 67n EG ZGB

This provision concerns the ordering of outpatient measures and is cited in the context of clarifying the requirements for such orders.

§ 67m EG ZGB

This provision relates to aftercare and is mentioned when clarifying the specifics of medication orders in outpatient settings.

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Volltext

AGVE - Archiv

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I. Fürsorgerische Unterbringung

14 Ambulante Massnahme

- Unterschied ambulante Massnahmen - Nachbetreuung (Erw. II/1.1)

- Bei der Anordnung ambulanter Massnahmen und der Anordnung einer Nachbetreuung muss das konkrete Medikament genannt sein (Präzisierung der Praxis von AGVE 2000, S. 188; Erw. II/5). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Mai 2016 in Sachen A. gegen den Entscheid des Familiengerichts X. (WBE.2016.179). *Aus den Erwägungen* II. 1. 1.1. Nachdem das Bundesgericht im Urteil vom 7. Oktober 2013 (5A_666/2013) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren auf den Inhalt einer Nachbetreuung eingegangen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten einer Nachbetreuung und von ambulanten Massnahmen einzugehen. Die Kantone regeln die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen (Art. 437 ZGB). Im Kanton Aargau ist die Nachbetreuung in § 67k ff. EG ZGB und sind die ambulanten Massnahmen in § 67n EG ZGB geregelt. Die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen unterscheiden sich einzig durch den Zeitpunkt der Anordnung und nicht durch deren Inhalt. Während die Nachbetreuung im Anschluss an einen stationären Aufenthalt angeordnet wird, erfolgt die Anordnung ambulanter Massnahmen nicht direkt im Nachgang zu einem solchen sondern zur Verhinderung einer Klinikeinweisung (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivil-

2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 96 gesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz] vom 28. Juni 2006, BBl S. 7071; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011, 11.153, S. 72, 75). Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 67k Abs. 1 EG ZGB gilt sinngemäss. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen. Ambulante Massnahmen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fallen spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (§ 67n EG ZGB). In § 67k EG ZGB ist statuiert, dass bei Rückfallgefahr beim Austritt (aus der Einrichtung) eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Im Rahmen der Nachbetreuung sind jene Massnahmen zulässig, die geeignet erscheinen, einen Rückfall zu vermeiden, namentlich die (a) Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen, (b) Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen, (c) Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen (Abs. 1). Stimmt die betroffene Person der Nachbetreuung zu, trifft die Einrichtung mit ihr im Rahmen des Austrittsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Nachbetreuung. Ist diese Vereinbarung sachgerecht, wird sie im Entlassungsentscheid genehmigt (Abs. 2). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person oder ist die Nachbetreuungsvereinbarung gemäss Abs. 2 nicht sachgerecht, entscheidet die für die Entlassung zuständige Stelle über die Nachbetreuung (Abs. 3). Die Auffassung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2013 [5A_666/2013], Erw. 3.1-3.3) wonach Art. 437 Abs. 1 ZGB (Nachbetreuung) die Behandlung des Betroffenen nicht umfasse, sondern in erster Linie aus freiwilligen Angeboten oder

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anderen behördlichen Anordnungen bestehen sollte, widerspricht der Auffassung des Gesetzgebers (Botschaft Erwachsenenschutz,

S. 7071).

1.2. (...) 2.-4. (...) 5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf einen Widerspruch zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 (WBE.2013.384) und dem Urteil vom 22. April 2016 (WBE.2016.163) hinweist. Wenn im Urteil vom 20. August 2013 (WBE.2013.384, S. 11) unter Hinweis auf AGVE 2000, S. 188 ausgeführt wurde, was die konkrete Medikamentenwahl und -dosis anbelangt, so gelte auch unter dem neuen Recht die noch unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass das Gericht grundsätzlich nicht zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnungen zuständig sei, weil die Wahl des Medikamentes, die Dosierung, die Behandlungsart, die Wahl der Abteilung etc., in den Fachbereich der Ärzte gehöre, so ist dies zutreffend für die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung in einer Psychiatrischen Klinik (so auch AGVE 2000, S. 169). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 sowie AGVE 2000, S. 188 sind allerdings dahingehend zu präzisieren, dass bei der Anordnung einer Nachbetreuung oder einer ambulanten Massnahme das Medikament zu bezeichnen ist, welches die betroffene Person einnehmen oder sich durch Depotspritzen verabreichen lassen muss. Selbstredend gilt die bisherige Rechtsprechung insofern, als dass ein Familiengericht bei einer Anordnung (bzw. das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung) einer ambulanten medikamentösen Behandlung (sei es in der Form einer Nachbetreuung gemäss § 67m EG ZGB oder einer ambulanten Massnahme gemäss § 67n EG ZGB) auf den Bericht und den Antrag des behandelnden Psychiaters abstellt, und nur dann etwas anderes anordnet, wenn gemäss einem psychiatrischen Gutachten die beantragte Massnahme aus medizinischer Sicht offensichtlich fragwürdig oder unverhältnismässig ist (so auch AGVE 2000, S. 169). Während es im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung regelmässig zu einem Wechsel der

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Medikation kommen kann, ist es für die von einer ambulanten Massnahme betroffene Person von grosser Bedeutung, genau zu wissen, welches Medikament ihr gegen ihren Willen verabreicht wird. (Hinweis: Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid nicht ein; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2016 [5A_497/2016])