Father's Deportation Request Not Obstruction of Departure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court ruled that a father's request for his family's deportation to be carried out in a way that would not unduly burden his wife should not be considered a refusal to leave voluntarily. The court reasoned that when assessing whether deportation is likely to be obstructed, only the behavior of the person concerned is relevant, and any obstructive behavior by another person, such as the wife, cannot be attributed to the deportee. The court found that the individual's attendance at meetings with migration authorities and his expressed willingness to depart, even if not immediately, indicated readiness for a controlled departure, making his detention unnecessary and disproportionate.
Legislator-Regeste
Amtlich16 Ausschaffungshaft; VerhältnismässigkeitDie Bitte eines Familienvaters, der Vollzug der Wegweisung seiner Familie solle in einer Form erfolgen, welche die Ehefrau nicht unnötig belaste,ist nicht als Weigerung zur selbständigen Ausreise zu qualifizieren. Beider Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung...
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KI-generiertThis provision is mentioned as the basis for detention, but the court's final order implies that the conditions under this article were not met to justify continued detention.
Volltext
AGVE - Archiv
2014 Migrationsrecht 117
16 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit Die Bitte eines Familienvaters, der Vollzug der Wegweisung seiner Familie solle in einer Form erfolgen, welche die Ehefrau nicht unnötig belaste, ist nicht als Weigerung zur selbständigen Ausreise zu qualifizieren. Bei der Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung im konkreten Fall gefährdet erscheint, ist einzig das Verhalten der betroffenen Person massgebend. Ein allfällig obstruktives Verhalten anderer Personen (i.c. der Ehefrau) darf dem Betroffenen nicht angelastet werden (Erw. 5.3.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. Juni 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.112).
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 118
*Aus den Erwägungen* 5.3. Dem MIKA ist insofern zuzustimmen, als es, das Bundesgericht zitierend, ausführt, dass der objektivierte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG gerade kein vorwerfbares bzw. obstruktives Verhalten des Ausländers voraussetze, weshalb das Nichtvorhandensein eines solchen Verhaltens auch nicht zur Folge haben könne, dass eine darauf gestützte Haft von vornherein unverhältnismässig wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012 [2C_698/2012]). Dennoch muss, wie bereits dargelegt, die Haft verhältnismässig und somit notwendig sein.
Gemäss MIKA ist keine mildere Massnahme dazu geeignet, den Wegweisungsvollzug tatsächlich sicherzustellen. Begründet wird dies damit, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen wolle. Ein Anzeichen dafür sei der Umstand, dass der Gesuchsgegner und seine Ehefrau trotz Wissen um die Dublin-Zuständigkeit in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht hätten, nachdem in Frankreich alle Rechtswege ausgeschöpft gewesen seien und sie dort die Ausschaffung in ihren Heimatstaat hätten befürchten müssen. Weiter erachtet das MIKA die Aussage des Gesuchsgegners, er sei zur selbständigen Ausreise bereit, als Schutzbehauptung.
Dies weil sie in krassem Widerspruch zur immer wieder vorgebrachten Klage des Ehepaars stehe, man habe in Frankreich seit Monaten auf der Strasse leben müssen und könne keinesfalls zurückkehren. Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Zwar erwähnte der Gesuchsgegner anlässlich der Vorsprache beim MIKA vom 28. Februar 2014, welcher er im Übrigen vorladungsgemäss nachkam, tatsächlich, dass sie in Frankreich hätten sechs Monate auf der Strasse leben müssen. Er erklärte aber nicht, dass er nicht zurückreisen würde. Vielmehr äusserte er den Wunsch, die Rückkehr nach Frankreich solle in einer Form erfolgen, die für seine Frau möglichst wenig Aufregung mit sich bringe, weshalb er eine (vorzugsweise selbständige) Reise im Zug einer Ausreise per Flugzeug vorziehe.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner zwar zu, lieber nicht nach Frankreich zurückkehren
2014 Migrationsrecht 119
zu wollen. Er räumte aber auch ein, dass keine andere Möglichkeit bleibe, und er schlug vor, dass man ihm und seiner Frau einen Termin geben solle, an welchem sie ausreisen würden. Dem Gesuchsgegner kann - entgegen der Auffassung des MIKA - auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich im Zeitpunkt des geplanten Zugriffs für die Zuführung an den Grenzposten zwecks Ausschaffung nicht in der Unterkunft befand. Der Gesuchsgegner war nie über die Zustimmung der französischen Behörden zu einer Rückführung auf dem Landweg informiert worden, so dass er auch nicht mit einem unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzug rechnen musste und aus der Nichtanwesenheit beim Zugriffsversuch auch nicht auf ein Untertauchen geschlossen werden kann. Die Notwendigkeit der Inhaftierung lässt sich insbesondere auch nicht daraus ableiten, dass eine Rückführung unter Umständen
- wie vom MIKA anlässlich des rechtlichen Gehörs angedeutet - am Widerstand der Ehefrau des Gesuchsgegners scheitern könnte. Denn wie im bereits zitierten Entscheid des Rekursgerichts ausgeführt, muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten *der betroffenen Person* minimal gefährdet erscheinen, damit eine Ausschaffungshaft angeordnet werden darf. Ein allenfalls dahingehndes Verhalten seiner Ehefrau darf nicht dem Gesuchsgegner zugerechnet werden. 5.4. Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner in Kenntnis des Dublin- Verfahrens und der damit irgendwann drohenden Ausschaffung nach Frankreich auf Vorladung jeweils beim MIKA erschienen ist, ist als gewichtiges Indiz für seine Bereitschaft zur selbständigen und kontrollierten Ausreise zu gewichten. Seine Inhaftierung erweist sich unter den konkreten Umständen als nicht notwendig und widerspricht damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Gesuchsgegner ist daher unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.