Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AGVE 2012 5 • HG AG AGVE 2012 5 KI-generiert

Lawyer's Debt Collection Practices Upheld, No Bad Faith Found

Geschäftsnummer AGVE 2012 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that initiating debt collection proceedings for an enforceable court order, even if perceived as hasty, does not constitute a breach of professional conduct unless there is evidence of intent to harm the debtor's creditworthiness. The court found no such intent, as the lawyer first sent a reminder for payment before initiating the debt collection. Therefore, the complaint was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

5 § 14 EG BGFAKostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:nicht (mehr) beteiligten Anwalt.auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung eineraussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung...

Schlagwörter

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Inkasso Zahlungsauftrag Kreditfähigkeit böser Glaube Prozessleitung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

38 Obergericht 2012

2011 des Gerichtspräsidiums Brugg, welches nur mit Beschwerde anfechtbar war und dessen Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben war, somit vollstreckbar. Dass der beanzeigte Anwalt gleich am Tag nach der Urteilseröffnung seinen Parteikostenanteil bis Ende Januar 2012 einforderte und anschliessend die Betreibung einleitete, kann allenfalls als voreilig und forsch betrachtet werden, allerdings ist dieses Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen.

Hinweise dafür, dass der beanzeigte Anwalt mit seiner Betreibung lediglich die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädigen wollte, gibt es keine. So hat der beanzeigte Anwalt nicht sogleich eine Betreibung eingeleitet, sondern die Anzeigerin zunächst mit Schreiben vom 18. Januar 2012 aufgefordert, die Parteikosten bis Ende Monat zu überweisen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2012, Beilage zur Anzeige vom 8. Februar 2012). Eine Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA liegt demnach nicht vor.

5 § 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:

- Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt.

- Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes.

Entscheide der Anwaltskommission vom 26. September 2012 (AVV.2012.3 und AVV.2012.4