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AGVE 2012 15 • OG AG AGVE 2012 15 KI-generiert

Hearing Aid Costs Not Deductible as Disability Expenses

Geschäftsnummer AGVE 2012 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the costs of hearing aids, beyond what the military insurance covered for a basic and functional model, are not deductible as disability-related expenses. The reasoning is twofold: firstly, the military insurance only covers simple and functional assistive devices, and any costs incurred for more advanced or personalized options are the responsibility of the insured. Secondly, the court referenced administrative guidelines stating that mild impairments, such as hearing loss correctable by a hearing aid, are not considered disabilities for tax deduction purposes, as the purpose of disability-related expense deductions is to address significant disadvantages, not common impairments.

Legislator-Regeste

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Art. 21 MVG, Art. 21 Abs. 1 lit. a - g MVG, Art. 21 Abs. 2 MVG, Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG, Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG, Art. 1 Abs. 1 BehiG; Hearing Aid Costs Not Deductible as Disability Expenses: (...) 2.1. Soweit sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat er vor geraumer Zeit im Militärdienst eine Schädigung seines Gehörs erlitten, die Anlass für die Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 21 MVG gibt. Wie aus einer ebenfalls in den Akten liegenden Rechnung der Hörberatung X. hervorgeht, hat er im Jahr 2006 zwei Hörgeräte der Marke Y. mit einem Gesamtpreis von Fr. 6'115.00 erworben. Gemäss der Rechnung hat die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer damit (nach Abzug eines Skontos von 2% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und zusätzlich bezogenen Zubehörs) einen Betrag von Fr. 2'595.10 zu bezahlen. 2.2.

Schlagwörter

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behinderungsbedingte Kosten Gehörschaden Versicherungsfranchise Militärversicherung Vorschuss von Verfahrenskosten Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

AGVE - Archiv

2012 Verwaltungsgericht 100

[...]

15 Abzug behinderungsbedingte Kosten Abzugsfähigkeit der Kosten eines Hörgeräts als behinderungsbedingte Kosten?

Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Juni 2012 in Sachen P.T. und E.T. (WBE.2011.384).

*Aus den Erwägungen*

2. (...) 2.1. Soweit sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat er vor geraumer Zeit im Militärdienst eine Schädigung seines Gehörs erlitten, die Anlass für die Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 21 MVG gibt. Wie aus einer ebenfalls in den Akten liegenden Rechnung der Hörberatung X. hervorgeht, hat er im Jahr 2006 zwei Hörgeräte der Marke Y. mit einem Gesamtpreis von Fr. 6'115.00 erworben. Gemäss der Rechnung hat die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer damit (nach Abzug eines Skontos von 2% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und zusätzlich bezogenen Zubehörs) einen Betrag von Fr. 2'595.10 zu bezahlen. 2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a - g MVG hat der Versicherte für verschiedene Zwecke (u.a. für die Verbesserung seines Gesundheitszustands, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für den Kontakt zur Umwelt, etc.) Anspruch auf Hilfsmittel. Wird den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, so handelt es sich bei den Fr. 3'690.00 um in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. b und g in Verbindung mit Abs. 2 MVG geleistete Amortisationsbeiträge. Aus Art. 21 Abs. 2 MVG ergibt sich, dass die Militärversicherung Hilfsmittel abgibt bzw. Amortisa-

2012 Kantonale Steuern 101

tionsbeiträge leistet für Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 [8C_832/2007] sowie JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Art. 21 N 40 f.). Aufgrund der nur bruchstückhaften Angaben des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass es bei den von ihm selbst getragenen Kosten um solche geht, welche sich aus einer kostspieligeren und/oder anderen als den Zwecken gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a und g MVG dienenden Ausführung der Geräte ergibt. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Bedürfnissen optimal dienende Geräte ausgewählt, für deren Kosten er, da die Militärversicherung von Gesetzes wegen nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung übernehmen muss und nicht etwa die Bestmöglichen, teilweise selbst aufkommen musste. Schon aus diesem Grund fällt ausser Betracht, die "überschiessenden" Kosten als behinderungsbedingt zum Abzug zuzulassen, muss doch davon ausgegangen werden, dass nach der ratio legis von Art. 21 MVG die Bereitstellung einfacher und zweckmässiger Mittel ausreicht, um die behinderungsbedingte Benachteiligung der betroffenen Versicherten aufzufangen. 2.3. Hinzu kommt, dass gemäss dem Kreisschreiben Nr. 11 der EStV vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheitsund Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen - wie etwa bei einer Sehoder Hörschwäche - durch ein Hilfsmittel behoben werden können (Brille oder Hörgerät), nicht als Behinderung gelten (Kreisschreiben Ziff. 4.1). Das Kreisschreiben vermag zwar entsprechend seinem Charakter als blosse Verwaltungsverordnung das Verwaltungsgericht nicht zu binden, sondern stellt eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom

25. Oktober 2007 [9C_238/2007], Erw. 3.3. mit Hinweisen). Es liegt indessen auf der Hand, dass es die ratio legis von § 41 lit. ibis StG bzw. der gleichlautenden Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG bzw. von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG sprengen würde, würden

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sämtliche Ausgaben für Brillen und Hörgeräte als behinderungsbedingte Kosten anerkannt (vgl. aber immerhin die Qualifikation von Ausgaben für Brillen als Krankheitskosten in Ziff. 3.1 des Kreisschreibens). Der Zweck des BehiG besteht darin, Benachteiligungen zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Rahmen dieser Zwecksetzung würde es zu weit führen, sämtliche Kosten für Hilfsmittel zur Behebung von Beeinträchtigungen zum Abzug zuzulassen, welche in der Bevölkerung weit verbreitet sind und gemeinhin nicht als eigentliche Behinderung empfunden werden - obwohl ohne ein entsprechendes Hilfsmittel (Brille, Hörgerät) allenfalls die Vornahme alltäglicher Verrichtungen und/oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erheblich erschwert bzw. sogar verunmöglicht wäre. Ob solche Beeinträchtigungen von Geburt an bestehen, später erworben wurden oder gegebenenfalls infolge von Vorfällen im Militärdienst eintraten, kann dabei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit keine Rolle spielen. Dabei sei nicht verhehlt, dass je nach der Schwere der Beeinträchtigung wohl auch Ausgaben für Sehund Hörhilfen den Charakter von eigentlichen behinderungsbedingten Kosten annehmen können. Dies schliesst das Kreisschreiben nicht aus. Dass hier die entsprechende Schwelle überschritten sei, macht der Beschwerdeführer aber nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Steuerbehörde hat ihm daher den von ihm beanspruchten Abzug gemäss der Regelung des Kreisschreibens, welche in überzeugender Weise den Sinn der in § 41 lit. ibis StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG getroffenen Regelung konkretisiert, zu Recht verweigert.