Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AGVE 2012 10 • HG AG AGVE 2012 10 KI-generiert

Prosecutor's Party Rights in Early Sentence Release Proceedings

Geschäftsnummer AGVE 2012 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case where an accused person, who was serving a sentence early, applied for release from custody and was denied, the court ruled that the prosecutor must be granted party rights in proceedings before the criminal measures court, including the opportunity to participate or provide a statement on the release request. The court also determined that following the denial of a release request by someone in early sentence execution, they are subject to detention, which must be reviewed every three or six months, with the first review occurring three months after the final denial of the release request.

Legislator-Regeste

Amtlich

10 Art. 230 StPOnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn esum einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaftwährend des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1).befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, sosteht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs-...

Schlagwörter

KI-generiert
Haftentlassung Strafurteil Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Sistierung des Verfahrens Verteidigungsrechte Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 230 Abs. 5 StPO

Ensures the prosecution has party rights before the court dealing with coercive measures, including the right to be heard and to appeal.

Art. 228 Abs. 4 StPO

Grants party rights to the prosecution in proceedings before the court dealing with coercive measures, referencing Art. 226 Abs. 2 StPO for notification of decisions.

Art. 226 Abs. 2 StPO

Requires that decisions be notified to the parties, allowing them to potentially appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2012 Strafprozessrecht 65

punkt des Entscheids der Staatsanwaltschaft darüber, ob das Strafverfahren einzustellen oder Anklage zu erheben sei.

10 Art. 230 StPO

- Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn es um einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1).

- Stellt ein Beschuldigter, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafvollzug befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, so steht er fortan unter dem Regime der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft. Diese ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen, erstmals jedoch drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch (E. 2.8).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Mai 2012 i.S. S.S. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (SBK.2012.100).

Eine gegen diesen Entscheid ergriffene Beschwerde ans Bundesgericht wurde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012).

Aus den Erwägungen

1.1.

Die Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2012 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage erhoben. Damit wurde das Verfahren beim Bezirksgericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO) erfolgte am 27. März 2012. Da der gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Präsident III des Bezirksgerichts Bremgarten dem Gesuch nicht entsprechen wollte, leitete er es in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO zutreffend an das Zwangsmassnahmengericht weiter.

66 Obergericht 2012

Das führt aber nicht dazu, dass dem Bezirksgericht Bremgarten oder dem Verfahrensleiter im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht Parteistellung zukäme. Will der Verfahrensleiter dem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, beschränkt sich seine Rolle auf die Weiterleitung des Gesuchs an das Zwangsmassnahmengericht. Im Rubrum des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts hätte mithin nicht das Bezirksgericht Bremgarten als "Antragstellerin", sondern der Beschuldigte als Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft als Gesuchsgegnerin aufgeführt werden müssen. Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch alle Parteirechte einzuräumen (Art. 230 Abs. 5 i.V.m. Art. 228 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss der Staatsanwaltschaft entweder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung oder – im Falle des schriftlichen Verfahrens – die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten eingeräumt werden. Sodann ist der Entscheid auch der Staatsanwaltschaft zu eröffnen (Art. 226 Abs. 2 StPO, auf den Art. 228 Abs. 4 StPO verweist; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom

19. April 2012 E. 2.3), so dass diese nötigenfalls ein Rechtsmittel ergreifen kann. Demgegenüber wäre der Verfahrensleiter des Bezirksgerichts, dem keine Parteistellung zukommt, selbstredend nicht zur Beschwerde legitimiert. [...] 2.8.

Grundsätzlich ist auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom

19. April 2012 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 180 E. 3.5

S. 185 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011). Wird einem Beschuldigten der vorzeitige Strafoder Massnahmenvollzug bewilligt und tritt er diesen in der Folge auch an, entfällt hingegen eine Überprüfung alle drei bzw. sechs Monate, denn der Beschuldigte befindet sich dann weder in Untersuchungsnoch in Sicherheitshaft.

Vorliegend trat der Beschwerdeführer per 23. Juni 2011 den vorzeitigen Strafvollzug an. Aufgrund seines Haftentlassungsgesuchs vom 27. März 2012 ist davon auszugehen, dass er mit dem vorzeitigen Strafvollzug nicht mehr einverstanden ist. Dies führt dazu, dass 2012 Strafprozessrecht 67

der Beschwerdeführer fortan unter dem Regime der Sicherheitshaft steht, die wiederum alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen ist. Wird das Haftentlassungsgesuch eines Beschuldigten, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafoder Massnahmenvollzug befand, abgewiesen, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitshaft erstmals drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch zu überprüfen ist. Soweit ersichtlich, ist diese Frage höchstrichterlich aber noch nicht entschieden worden. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass im Falle eines Haftentlassungsgesuchs eines sich im vorzeitigen Strafvollzug befindenden Beschuldigten die Sicherheitshaft spätestens zusammen mit dem abweisenden Entscheid über das Haftentlassungsgesuch anzuordnen ist. Das hat das Zwangsmassnahmengericht nicht getan. Zur Vermeidung einer ungesetzlichen Haft und aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Sicherheitshaft vorliegend deshalb einstweilen für drei Monate bis zum

27. Juni 2012 anzuordnen. Diese kann nötigenfalls verlängert werden bzw. ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen.