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AGVE 2011 18 • HG AG AGVE 2011 18 KI-generiert

Legal Entity's Standing to Appeal in Criminal Proceedings

Geschäftsnummer AGVE 2011 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal entity, directly harmed in its property rights, qualifies as an injured party under Article 115(1) of the Swiss Criminal Procedure Code and is therefore entitled to bring a civil claim within the criminal proceedings as a private plaintiff. The court reasoned that by explicitly declaring participation in the criminal proceedings to pursue private law claims derived from the offense, the entity fulfills the definition of a private plaintiff under Article 118(1) and is thus a party with legitimate standing to appeal a decision of non-commencement of proceedings under Article 382(1) of the Swiss Criminal Procedure Code.

Legislator-Regeste

Amtlich

18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPODie geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahrenals Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft.

Schlagwörter

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juristische Person Beschwerdelegitimation Strafprozessordnung Privateigentum Beteiligung am Verfahren Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 115 Abs. 1 StPO

Defines who qualifies as an 'aggrieved person' (geschädigte Person).

Art. 118 Abs. 1 StPO

Defines who is considered a 'private prosecutor' (Privatklägerschaft).

Art. 119 Abs. 1 und 2 StPO

Regulates how a declaration of participation as a prosecutor can be made and the types of claims that can be made.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Allows aggrieved persons to appeal decisions.

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Volltext

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 62

2011 Obergericht 62

[...]

18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPO Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2011 i.S. M.R. GmbH gegen Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm (SBK.2011.135).

*Aus den Erwägungen*

2.1. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien (die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder im Hauptund im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft; vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) angefochten werden. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte

2011 Strafprozessrecht 63

Person kumulativ oder alternativ: die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage; Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO); adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 115

N. 21, 42). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 45). Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen; juristische Personen gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter richtet (MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 31; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, § 51 N. 684). 2.2. (...) 2.3. Die Beschwerdeführerin, welche in ihren Eigentumsrechten unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, hat i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht (vgl. Eingabe vom

3. Februar 2011, act. 42) und gilt damit als Zivilklägerin bzw. Privatklägerschaft. Damit ist sie Partei. Da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO hat, ist sie zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert.