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AGVE 2011 17 • HG AG AGVE 2011 17 KI-generiert

Defendant's Appeal Deadline Reinstated Due to Counsel's Gross Negligence

Geschäftsnummer AGVE 2011 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where the defendant's appointed counsel missed the deadline to submit the grounds for appeal. The court acknowledged that the counsel's oversight, in failing to properly track the deadline, constituted gross negligence and therefore personal fault. However, because the defendant was facing a potential unconditional prison sentence, which triggers mandatory defense, and the defendant could neither recognize nor was expected to recognize the missed deadline, the court granted the request for reinstatement of the deadline, holding that such gross errors by mandatory defense counsel should not be attributed to the defendant.

Legislator-Regeste

Amtlich

17 Art. 94 StPOGrobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einerFrist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbstnicht erkannte oder erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung füreine Wiedergutmachung...

Schlagwörter

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Anwaltsverschulden Fristversäumnis grobe Fahrlässigkeit Rechtsverzögerung verspätetes Ausstandsgesuch Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 StPO

Cited as the legal basis for granting the request for restoration of the deadline, considering the gross negligence of the defense attorney and the potential for an unconditional prison sentence.

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Volltext

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 61

2011 Strafprozessrecht 61

17 Art. 94 StPO Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbst nicht erkannte oder erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet ist, da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (vgl. zur Praxis zur Strafprozessordnung des Kantons Aargau: AGVE 1997 Nr. 38 S. 116).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen M.M.B. (SST.2011.182).

*Aus den Erwägungen*

1.1. Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung seiner Berufung verpasst. Mit Eingabe vom 11. November 2011 hat die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten jedoch zusammen mit der Berufungsbegründung ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Hat eine Partei eine Frist versäumt, so kann sie gemäss Art. 94 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

Die amtliche Verteidigerin hat ausgeführt, in ihrer internen Kontrolle den 27. Oktober 2011 eingetragen zu haben. Sie sei davon überzeugt, dass die Berufungsbegründung versandt worden sei. Sie könne das aber nicht beweisen, da die Suche nach der Postquittung erfolglos verlaufen sei. Bei dieser Sachlage kann die amtliche Verteidigerin zweifellos nicht glaubhaft machen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Einhaltung und Kontrolle von Fristen gehört zu den Grundpflichten eines jeden Anwalts. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt hat

2011 Obergericht 62

und es sich deshalb um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 30 lit. b StPO handelt. Da die amtliche Verteidigerin die Frist zur Berufungsbegründung grob fahrlässig verpasst hat, der Beschuldigte dies weder erkennen konnte noch erkennen musste und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet scheint, da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (siehe zu den einzelnen Kriterien: RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2010, N. 57 zu Art. 94 StPO), ist das Wiederherstellungsgesuch in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis zur Strafprozessordnung des Kantons Aargau (siehe z.B. AGVE 1997 Nr. 38 S. 116: Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten nicht angerechnet werden) gutzuheissen. Auf die Berufung ist somit einzutreten.