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AGVE 2011 14 • HG AG AGVE 2011 14 KI-generiert

Assistant Prosecutors May Not Independently File Appeals

Geschäftsnummer AGVE 2011 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court decided that filing an appeal is not an investigative action as defined by § 8 EG StPO, and therefore assistant prosecutors are not authorized to independently appeal decisions made by the court of coercive measures. The court reasoned that while assistant prosecutors conduct investigative actions under instruction, an appeal itself does not fall under this category, even if it relates to such an action. Any authorizations for assistant prosecutors to independently file appeals were deemed legally unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

14 §§ 8, 40 EG StPODas Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfassteUntersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nichtberechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen.

Schlagwörter

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Ausstand von Staatsanwälten Entzug des Anwaltspatents Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Strafantrag Beschwerdelegitimation Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 EG StPO

It was used to determine that an appeal is not an investigative act covered by this provision, thus denying the right of assistant prosecutors to file it independently.

§ 40 EG StPO

Cited together with § 8 EG StPO in the dispositive regarding the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 55

2011 Strafprozessrecht 55

[...]

14 §§ 8, 40 EG StPO Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen C.S.B. (SBK.2011.278).

*Aus den Erwägungen*

1. (...) Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO).

2011 Obergericht 56

Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assistenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt zweifellos keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Der Umstand alleine, dass sich das Rechtsmittel auf eine Untersuchungshandlung bezieht, macht dieses noch nicht zu einer solchen. Assistenzstaatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Anderslautenden Ermächtigungen, seien sie individuell oder generell erteilt worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, weshalb sie unbeachtlich sind. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. Oktober 2011 ist deshalb nicht einzutreten. Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein Assistenzstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht gültig vertreten darf, welche Frage daher offen bleiben kann.