Custodial Measure Time Credited Based Solely on Duration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the time spent in a custodial measure can be credited towards the remaining sentence of a prison term, based solely on the duration of the measure, not its intensity or the individual's specific burden. For measures taken before a criminal conviction, there must be a direct link to the criminal proceedings and the measure must anticipate the sentence later imposed by the court.
Legislator-Regeste
AmtlichIV. Strafrecht11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGBGegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zuverbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen demfrüheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen...
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
2011 Strafrecht 47
IV. Strafrecht
11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGB
Gegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zu verbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Entscheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Massnahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug.
Für die Anrechnung von Massnahmen vor dem Strafurteil ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffenden Massnahme zu verlangen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 1. September 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen D.S. (SST.2011.119).
Aus den Erwägungen
3.2.
Streitig ist hingegen der Umfang der anzurechnenden Verweildauer in Massnahmeinstitutionen:
Gemäss Art. 57 StGB ordnet das Gericht, wenn die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt sind, beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme geht einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Ist die Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 2 StGB aufzuheben und muss noch ein Rest der Freiheitsstrafe vollzogen werden,
48 Obergericht 2011
weil der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer ist als die aufgeschobene Freiheitsstrafe (Art. 62c Abs. 2 StGB), so stellt sich in der Praxis die Frage der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf die zu verbüssende Reststrafe. Diese Frage stellt sich sowohl bezüglich Umfang der Massnahme als auch deren Art. Gegenstand der Anrechnung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Entscheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Massnahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 9 zu Art. 57 StGB).
Umstritten und in der Praxis nicht völlig geklärt ist, wie weit therapeutische Massnahmen vor dem Strafurteil, z.B. fürsorgerische Freiheitsentziehungen oder freiwillig eingegangene stationäre therapeutische Massnahmen, anzurechnen sind. Dabei ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffenden Massnahme zu verlangen. Es kann insbesondere bei Verurteilten, welche unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen einen Grossteil ihres Lebens in therapeutischen Institutionen und Massnahmen verbracht haben, nicht angehen, jegliche private oder fürsorgerisch eingeleitete stationäre Massnahme an spätere Freiheitsstrafen anzurechnen.