Preliminary Injunction Enforcement Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court granted a preliminary injunction ordering a party to return a machine, and the opposing party appealed, requesting a stay of execution. The appellate court denied the stay, finding that an appeal in a summary procedure does not have suspensive effect unless explicitly granted by the president of the appellate court. Therefore, the original judgment was enforceable even before it became final, and enforcement in another canton was permissible.
Legislator-Regeste
Amtlich12 133 Abs. 1 ZPO.Im Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechendenKriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltlicheRechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oderzwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zuleisten, bis...
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish that an appeal in a summary proceeding does not have suspensive effect unless ordered otherwise.
Volltext
2004 Zivilprozessrecht 57
falls auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist (BGE 87 I 69; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 618, N 13b/cc; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 4a zu Art. 398, wo darauf hingewiesen wird, dass andernfalls angesichts der Entwicklung im internationalen Vollstreckungsrecht eine Schlechterstellung bei der Vollstreckung inländischer gegenüber ausländischen Titeln entstünde).
b) Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin
5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klägerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut und wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis spätestens 23. August 2004 herauszugeben. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Bern und ersuchte mit Eingabe vom 10. September 2004 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. September 2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
c) Gemäss 336a Abs. 1 ZPO BE hat die Appellation im summarischen Verfahren keine aufschiebende Wirkung, solange dies nicht vom Präsidenten des Appellationshofes verfügt wird. Dies hat zur Folge, dass appellable Entscheide in Summarsachen im Kanton Bern schon vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft, die durch die rechtzeitige Appellation aufgeschoben wird, vollstreckt werden können (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu § 336a ZPO BE). Eine Vollstreckung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, aber nach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vollstreckbaren Urteils der Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf- Fraubrunnen ist im Kanton Aargau daher möglich, nachdem der Appellation im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.
12 133 Abs. 1 ZPO.
Im Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden Kriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche
58 Obergericht / Handelsgericht 2004
Rechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oder zwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist.
Die zeitliche Begrenzung im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Anhaltspunkt für die Leistungsfähigkeit. Ist der Rechtsstreit erledigt, hat dieses Kriterium keine Bedeutung mehr. Der von Verfassungs wegen garantierte Zugang zum Gericht wurde gewährt und diesem Anspruch muss im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens keine Rechnung mehr getragen werden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 2004 in Sachen M. R.
Aus den Erwägungen
2. a) (...)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat der Zeitfaktor, der bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss berücksichtigt wird, indem es dem Betroffenen möglich sein soll, bei kleineren Verfahren die mutmasslichen Prozesskosten innert einem Jahr und bei aufwändigeren Verfahren innert zwei Jahren zu bezahlen, im Nachzahlungsverfahren keine Bedeutung. Die Berücksichtigung würde zu einem stossenden und dem Zweck der ganzen oder teilweisen Begleichung der dem Staat gegenüber bestehenden Schuld zuwiderlaufenden Ergebnis führen. Sie hätte nämlich in der Konsequenz zur Folge, dass je grösser die Schuld ist, desto weniger der Schuldner zur Nachzahlung angehalten werden könnte, selbst wenn seine Verhältnisse eine zumindest teilweise Rückzahlung zulassen würden. Dies widerspricht selbstredend dem Sinn der Bestimmung. Im Gegenteil hat der Schuldner bei Vorliegen günstiger Verhältnisse im Sinne des Gesetzes so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist.