Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AGVE 2004 11 • HG AG AGVE 2004 11 KI-generiert

Enforceability of Cantonal Judgments

Geschäftsnummer AGVE 2004 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When enforcing judgments from other cantons, the key consideration is their enforceability, which is determined by the law of the canton that issued the judgment. This principle applies equally to domestic and foreign cantonal judgments, meaning a judgment from another canton is enforceable if it is formally legally binding or provisionally enforceable according to its originating canton's law, regardless of whether a final appeal is pending.

Legislator-Regeste

Amtlich

11 § 423 ZPO; VollstreckungBei der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone ist auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantonsergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist.

Schlagwörter

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Fremdes Recht Vollstreckbarerklärung polizeiliche Befugnisse des Oberamtmanns Urteilsvollstreckung Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Vollstreckung des Schiedsspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 87 I 69
vollstreckbar ist (BGE 87 I 69; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 423 ZPO

Governs the enforceability of judgments from other cantons.

§ 422 ZPO

Requires formal finality for the enforceability of judgments within the canton.

§ 298 Abs. 3 ZPO

Allows for provisional enforceability of decisions in summary proceedings.

336a Abs. 1 ZPO BE

Specifies that appeals in summary proceedings do not have suspensive effect unless granted.

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Volltext

AGVE 2004 11 S.56

2004 Obergericht/Handelsgericht 56

[...]

11 § 423 ZPO; Vollstreckung Bei der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone ist auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November 2004, i.S. R. AG ca. K. GmbH

*Aus den Erwägungen*

2. a) Nach § 423 ZPO werden Urteile ausserkantonaler Gerichte und ihnen gleichgestellte Entscheide nach aArt. 61 BV in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 SchKG sowie Art. 44 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vollstreckt. Aufgrund des Verweises auf den inhaltlich mit aArt. 61 BV übereinstimmenden Art. 122 Abs. 3 BV bedeutet dies, dass Zivilurteile ausserkantonaler Gerichte im Kanton Aargau vollstreckbar sind, wenn sie formell rechtskräftig sind. Auch für die Vollstreckung innerkantonaler Urteile wird nach § 422 ZPO die formelle Rechtskraft des Entscheides vorausgesetzt. Bei im summarischen Verfahren ergangenen Verfügungen kann allerdings der Instruktionsrichter des Obergerichts nach § 298 Abs. 3 ZPO dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen und den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären. Es liegt dann ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 422 ZPO vor (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 6 zu § 298 ZPO). Da weder der Wortlaut der §§ 422 und 423 ZPO noch andere Umstände darauf hindeuten, dass der kantonale Gesetzgeber innerund ausserkantonale Urteile unterschiedlich behandeln wollte, ist für die Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone eben-

2004 Zivilprozessrecht 57

falls auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist (BGE 87 I 69; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 618, N 13b/cc; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 4a zu Art. 398, wo darauf hingewiesen wird, dass andernfalls angesichts der Entwicklung im internationalen Vollstreckungsrecht eine Schlechterstellung bei der Vollstreckung inländischer gegenüber ausländischen Titeln entstünde).

b) Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin

5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klägerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut und wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis spätestens 23. August 2004 herauszugeben. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Bern und ersuchte mit Eingabe vom 10. September 2004 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. September 2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

c) Gemäss 336a Abs. 1 ZPO BE hat die Appellation im summarischen Verfahren keine aufschiebende Wirkung, solange dies nicht vom Präsidenten des Appellationshofes verfügt wird. Dies hat zur Folge, dass appellable Entscheide in Summarsachen im Kanton Bern schon vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft, die durch die rechtzeitige Appellation aufgeschoben wird, vollstreckt werden können (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu § 336a ZPO BE). Eine Vollstreckung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, aber nach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vollstreckbaren Urteils der Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf- Fraubrunnen ist im Kanton Aargau daher möglich, nachdem der Appellation im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.