Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AGVE 2003 17 • HG AG AGVE 2003 17 KI-generiert

Interdiction Cost Allocation and Expert Investigation Powers

Geschäftsnummer AGVE 2003 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In cases involving petitions for interdiction, deviating from the general rule on cost allocation (§ 112 ZPO) is permissible under § 113 lit. d ZPO when a plaintiff has valid reasons for filing the suit, as in this instance where attempts at amicable resolution failed and an expert report indicated a delusional disorder that did not substantially impede the defendant's personal affairs, but the court modified the lower court's decision to split costs evenly between the parties and waive individual party costs, reflecting that the plaintiff's filing was not frivolous. Additionally, the court ruled that an expert in civil proceedings may, with the judge's consent, conduct their own investigations, including the review of documents not explicitly named in the initial motion for an expert opinion, as the list of permissible investigative actions in the law is exemplary, not exhaustive.

Legislator-Regeste

Amtlich

17 § 257 Abs. 1 ZPO.Erhebungen durch den Sachverständigen. Die Aufzählung in Klammernin § 257 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen (Besichtigungen, Befragung derParteien und Dritter) machen kann, ist beispielhaft und nicht abschliessend, weshalb...

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten zivilrechtliche Entmündigung Kostenverlegung Sachverständigengutachten Prozessleitung Entscheidungsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 113 lit. d ZPO

Applied to justify deviating from the general rule on costs in disengagement lawsuits when the plaintiff did not file the lawsuit prematurely or frivolously.

§ 118 ZPO

Applied to determine that the plaintiff's share of court costs should be borne by the treasury as the lawsuit was filed in an official capacity.

§ 257 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the expert's ability to conduct their own investigations, including the use of documents.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2003 Zivilprozessrecht 65

Prozessrisiko tragen zu lassen. In solchen Verfahren bestehen daher besondere Umstände, die bei der Abweisung der Entmündigungsklage ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach § 112 ZPO als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn, der Kläger habe die Klage voreilig oder leichtfertig eingereicht. Um auch den Interessen des in den Entmündigungsprozess eingebundenen Beklagten gerecht zu werden, können entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Regelfall aber nicht die gesamten Kosten dem Beklagten auferlegt werden. Ein Ausgleich wird erreicht, indem die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind.

e) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Kläger die Klage nicht voreilig oder leichtfertig eingereicht hat, nachdem er bereits über mehrere Jahre erfolglos versucht hatte, auf einvernehmlicher Basis eine Lösung zu finden, und selbst das Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 29. Mai 2002 zum Schluss kam, die bei der Beklagten anhaltende wahnhafte Störung entspreche einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes, welche sie allerdings nicht wesentlich daran hindere, ihre persönlichen Angelegenheiten zu besorgen, zumal sich die Situation durch die inzwischen erfolgte Hofübergabe entschärft habe. Damit hatte der Kläger ernsthafte Anhaltspunkte zur Klageinreichung, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 113 lit. d ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten ist nach § 118 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen, da dieser die Klage in amtlicher Eigenschaft eingereicht hat.

17 § 257 Abs. 1 ZPO.

Erhebungen durch den Sachverständigen. Die Aufzählung in Klammern in § 257 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter) machen kann, ist beispielhaft und nicht abschliessend, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Beizug von Urkunden durch den Experten sei unzulässig.

66 Obergericht / Handelsgericht 2003

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 14. Januar 2003 in Sachen A. S. gegen K. Z.-M.

Aus den Erwägungen

2. Gemäss § 257 Abs. 1 ZPO kann der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen machen. Die Aufzählung in Klammern (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter) ist entgegen der Auffassung des Klägers beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen, andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine Formulierung wie in § 335 ZPO gewählt. Aus dem Umstand, dass in anderen kantonalen Zivilprozessordnungen auch Urkunden genannt werden, kann deshalb nicht geschlossen werden, deren Beizug durch den Experten sei nach aargauischem Recht unzulässig.

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass ein Beweisantrag auf Erstattung eines Gutachtens die beweisbelastete Partei nicht von ihrer Obliegenheit zur Einreichung der notwendigen Urkunden entbindet, doch kann dies nicht dazu führen, dass sich der Gutachter strikte auf die im Behauptungsverfahren genannten Schriftstücke zu beschränken hat, obwohl sein Auftrag aufgrund des ebenfalls im Behauptungsverfahren gestellten Beweisantrags umfassender ist. Der Antrag auf Erstattung einer Expertise ist prozessual ausreichend, ohne dass jedes Dokument, das der Experte für seine Arbeit kennen muss, bereits im Behauptungsverfahren namentlich zu nennen bzw. bereits einzureichen ist. Häufig ist es den Parteien ohnehin nicht möglich, vorauszusehen, welche Dokumente der Experte für seine Arbeit überhaupt braucht (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 5 zu § 257 mit Hinweisen).