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AGVE 2003 12 • AUK AG AGVE 2003 12 KI-generiert

Criminal Complaint Does Not Prove Judicial Bias; Channel Islands Parties Must Provide Security for Costs

Geschäftsnummer AGVE 2003 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party's criminal complaint against a judge does not automatically establish bias, as this would allow a party to arbitrarily remove judges. The court reasoned that allowing such a tactic would enable a litigant to effectively exclude judges they dislike without any valid grounds for disqualification, undermining the integrity of the judicial process. Furthermore, parties residing in the English Channel Islands are not exempt from providing security for a counterparty's legal costs. The court clarified that such parties are subject to the statutory requirement of providing security for costs unless a specific treaty exempts them, which was not the case in the examined situations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ablehnung, Befangenheit Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder Spruchkörper begründet nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch auszuschliessen.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Sicherstellung der Parteientschädigung Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 105 lit. a ZPO

This provision establishes the obligation for a plaintiff to provide security for the opposing party's costs if the plaintiff has no residence in Switzerland and is not exempted by a treaty.

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Volltext

2003 Zivilprozessrecht 55

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

12 Ablehnung, Befangenheit Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder Spruchkörper begründet nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch auszuschliessen.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. Juli 2003 i.S. H. A.

c. Gerichtspräsidium B.

Aus den Erwägungen:

3. Vorliegend begründet der Gesuchsteller sein Ablehnungsgesuch mit der von ihm gegen die Vizepräsidentin eingereichten Strafanzeige.

a) Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder Spruchkörper begründet, ebenso übrigens wie ein Aufsichtsanzeige bei der Inspektionskommission, nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch auszuschliessen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 17 zu § 3; vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, N 4 zu § 30). Anders, wenn ein Richter als Folge einer Strafanzeige erklärt, sich nicht mehr unbefangen zu fühlen oder selbst Strafanzeige gegen eine Partei oder ihren Rechtsvertreter erhebt. Dann wird man nicht darum herum kommen, den Anschein von Befangenheit zu bejahen.

Durch die Einreichung der Strafanzeige allein ist noch nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Vizepräsi-

56 Obergericht / Handelsgericht 2003

dentin ein ausgeprägtes feindschaftliches Verhältnis besteht, welches die richterliche Pflicht zur Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gefährden würde. Abgesehen von der Strafanzeige werden in casu keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen feindschaftlicher Gefühle der abgelehnten Richterin namhaft gemacht.

13 Zivilprozess, Sicherstellung der Parteikosten Parteien mit Wohnsitz auf den englischen Kanalinseln sind nicht von der Kautionspflicht gemäss § 105 lit. a ZPO befreit.

Auszug aus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom

28. Juli 2003 in Sachen W. gegen G. Ltd.

Aus den Erwägungen

1. a) Gemäss § 105 lit. a ZPO hat die Partei, die als Kläger auftritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für ihre Parteikosten Sicherheit zu leisten, sofern Letztere in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und keine staatsvertragliche Vereinbarung sie von der Sicherheitsleistung befreit.

b) Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Jersey, einer Kanalinsel, und damit im Ausland. Zu prüfen ist, ob sie gestützt auf einen Staatsvertrag von der Sicherstellungspflicht befreit ist.

2. a) Staatsverträge, die für eine Partei mit Sitz in Jersey gemäss § 105 lit. a ZPO in Betracht fallen, sind das Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 (HUe 80; SR 0.274.133), die Haager Zivilprozessrechtsübereinkunft vom 1. März 1954 (HUe 54; SR 0.274.12), das bilaterale britisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht (SR 0.274.183.671) sowie das internationale Übereinkommen vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht (HUe 05; SR 0.274.11). Zu prüfen ist überdies, ob das Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personen-