Divorce Grounds and Ancillary Consequences Must Be Decided Simultaneously
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the question of whether the conditions for divorce are met is not a preliminary procedural or substantive issue under § 274(1) ZPO concerning the ancillary consequences of divorce. If a court determines that the grounds for divorce, such as four years of separation or intolerable hardship, are satisfied according to Articles 114/115 ZGB, it must issue a final judgment granting the divorce and addressing the ancillary consequences simultaneously, rather than issuing an interim decision on the divorce itself.
Legislator-Regeste
AmtlichI. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPODie Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildetkeine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen...
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KI-generiertCited as the legal basis for the conditions of divorce.
Cited as the procedural rule that the question of divorce is not a preliminary question for divorce ancillary matters.
Volltext
2003 Zivilrecht 23
I. Zivilrecht
A. Familienrecht
1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO Die Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildet keine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2002, i.S. R.S. gegen A.S.
Aus den Erwägungen:
3. b) Die Vorinstanz hat sich offenbar von der Idee tragen lassen, zunächst die streitige Scheidungsfrage zu klären und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Zwischenentscheids bzw. nach Vorliegen eines bestätigenden Entscheids des Obergerichts über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Die Frage der Begründetheit der Scheidungsklage bildet indessen keine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.