Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AGVE 2003 1 • HG AG AGVE 2003 1 KI-generiert

Divorce Grounds and Ancillary Consequences Must Be Decided Simultaneously

Geschäftsnummer AGVE 2003 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that the question of whether the conditions for divorce are met is not a preliminary procedural or substantive issue under § 274(1) ZPO concerning the ancillary consequences of divorce. If a court determines that the grounds for divorce, such as four years of separation or intolerable hardship, are satisfied according to Articles 114/115 ZGB, it must issue a final judgment granting the divorce and addressing the ancillary consequences simultaneously, rather than issuing an interim decision on the divorce itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPODie Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildetkeine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen...

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsgrund Ehetrennung Vorentscheid Härtefallgründe Einheit des Scheidungsurteils verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 114 und 115 ZGB

Cited as the legal basis for the conditions of divorce.

§ 274 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural rule that the question of divorce is not a preliminary question for divorce ancillary matters.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2003 Zivilrecht 23

I. Zivilrecht

A. Familienrecht

1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO Die Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildet keine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2002, i.S. R.S. gegen A.S.

Aus den Erwägungen:

3. b) Die Vorinstanz hat sich offenbar von der Idee tragen lassen, zunächst die streitige Scheidungsfrage zu klären und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Zwischenentscheids bzw. nach Vorliegen eines bestätigenden Entscheids des Obergerichts über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Die Frage der Begründetheit der Scheidungsklage bildet indessen keine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.