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AGVE 2002 9 • HG AG AGVE 2002 9 KI-generiert

Provisional Opening Based on Debt Instrument Copy When Creditor Standing Uncontested

Geschäftsnummer AGVE 2002 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that presenting a copy of a debt instrument is sufficient for granting provisional legal opening if the creditor's standing is undisputed and thus does not require proof. While normally an original is required for debt instruments due to their legitimization function, this rule does not apply when the debtor does not dispute the creditor's standing, rendering the proof of original possession unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

9 Art. 82 SchKG; provisorische RechtsöffnungDie Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung derRechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten istund damit keines Nachweises bedarf.

Schlagwörter

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Verlustschein Konkurseröffnung Warenpapier Rechtsvorschlag Nachweis der Bedürftigkeit Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 SchKG

Used to allow the provisional legal opening when the creditor's status is undisputed and does not require proof.

Art. 84 Abs. 2 SchKG

Used to determine that Article 272 of the Civil Procedure Code is not applicable in summary legal opening proceedings.

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Volltext

54 Obergericht / Handelsgericht 2002

9 Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung Die Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung der Rechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002, i.S. N. ca. J.A.

Aus den Erwägungen

1. a) Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Schuldbriefe nur in Kopie eingereicht. Bei den Wertpapieren bilde aber nur das Original, nicht hingegen eine beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie einen Rechtsöffnungstitel.

Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts genügt die Vorlage einer Fotokopie einer Schuldanerkennung für die Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung, sofern der Schuldner ihre Übereinstimmung mit dem Original ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt (AGVE 1964 S. 56). Dies entspricht der in der Lehre als Grundsatz vertretenen Auffassung (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. A. 1980, § 10, Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum SchKG, N 17 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 165), die jedoch für Wertpapiere als Rechtsöffnungstitel eine Ausnahme macht und deren Vorlage im Original verlangt (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O.; Spühler/Infanger, Grundlegendes zur Rechtsöffnung, BlSchKG 2000 S. 8). Begründet wird dies damit, dass der Kläger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 868 ZGB) für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den momentanen Besitz der Originalurkunden zu belegen hat (Stücheli, a.a.O., S. 381). Auch wenn der Schuldbrief im Gegensatz zu anderen Schuldanerkennungen nicht nur Beweis-, sondern auch Legitimationsfunktion hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Vorlage einer Kopie des Schuldbriefes für die Erteilung der Rechtsöffnung genügt, wenn die 2002 Schuldbetreibungsund Konkursrecht 55

Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf.

10 Art. 84 Abs. 2 SchKG.

Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach § 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Obergerichts erhoben werden.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 1. Juli 2002 in Sachen T. gegen G. AG.