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AGVE 2002 18 • HG AG AGVE 2002 18 KI-generiert

Supplementary Payment Due Date Calculation

Geschäftsnummer AGVE 2002 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the favorable economic conditions necessary for a supplementary payment under § 133 Abs. 1 ZPO must occur within the ten-year period following the judgment's legal finality. However, the actual order for the supplementary payment does not need to be issued within that same ten-year period. This is because the claim for the supplementary payment only becomes due when favorable economic conditions arise, and the ten-year limitation period, as per § 78a Abs. 2 VRPG, only commences from the date the claim becomes due.

Legislator-Regeste

Amtlich

18 § 133 Abs. 1 ZPO.Fälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb derzehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintrittder...

Schlagwörter

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Fristen Zahlungsauftrag Wirtschaftsbedingungen Ergänzungsleistungsberechnung Lohnfortzahlung Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133 Abs. 1 ZPO

Determines the conditions for the due date and statute of limitations for back payments based on favorable economic circumstances.

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Volltext

AGVE 2002 18 S.70

2002 Obergericht/Handelsgericht 70

[...]

18 § 133 Abs. 1 ZPO. Fälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung als gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2001 in Sachen M. H.