Court: General Revocation of Community Service Applicable Even Without Specific Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court decision regarding the revocation of community service, the court ruled that while specific revocation grounds exist, a general provision allowing revocation is also applicable. This general provision can be invoked if the reason for revocation does not lie with the convicted person or if they are not at fault for it, even if specific grounds for revocation under the community service regulation are not met. The court reasoned that the public interest in orderly and effective penal execution, such as when a placement firm closes or the individual becomes unable to work due to health reasons, can outweigh the individual's interest in maintaining community service.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf gemeinnützige Arbeit; spezialgesetzliche Regelung i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG. - Nebst den spezialgesetzlichen Widerrufsgründen kann ein Widerruf auch gestützt auf § 26 Abs. 1 VRPG erfolgen, wenn der Widerrufsgrund nicht in der Person der verurteilten Person liegt oder wenn diese den Widerrufsgrund zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat.
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KI-generiertAllows for the revocation or adaptation of a decision granting a special form of execution (community service) for reasons not attributable to the convicted person, or for which they are not culpable.
Specifies that suitable employment in the community service sector must be available, which is a condition for granting community service and can lead to revocation if no alternative employment is found.
Relates to the physical and mental ability to perform community service, a condition for its approval, and its non-fulfillment can lead to revocation.
Volltext
2002 Strafvollzug 665
V. Strafvollzug
152 Widerruf gemeinnützige Arbeit; spezialgesetzliche Regelung i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG.
- Nebst den spezialgesetzlichen Widerrufsgründen kann ein Widerruf auch gestützt auf § 26 Abs. 1 VRPG erfolgen, wenn der Widerrufsgrund nicht in der Person der verurteilten Person liegt oder wenn diese den Widerrufsgrund zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat.
Entscheid des Regierungsrates vom 27. Februar 2002 in Sachen F.R. gegen Departement des Innern.
Aus den Erwägungen
2.a) Gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit vom 20. Dezember 1995 (VVFGA) setzt die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit voraus, dass die zu einer Haft-, Gefängnisoder Einschliessungsstrafe von maximal 90 Tagen verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten (lit. a). Zudem muss sie körperlich und geistig in der Lage sein, die gemeinnützige Arbeit neben der bisherigen Arbeit oder Ausbildung zufrieden stellend und zweckentsprechend zu leisten (lit. b). Schliesslich muss eine geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich überhaupt zur Verfügung stehen (lit. c). Vorliegend kam die Vorinstanz am 10. November 2000 zum Schluss, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien und hiess das Gesuch um gemeinnützige Arbeit gut.
b) Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgeho-
666 Verwaltungsbehörden 2002
ben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben Verfügungen, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (§ 26 Abs. 1 VRPG).
Im Bereich der Sondervollzugsform der gemeinnützigen Arbeit findet sich in § 9 VVFGA eine spezialgesetzliche Regelung des Widerrufs: Die Bewilligung für gemeinnützige Arbeit wird demgemäss von der Vollzugsbehörde widerrufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet, wenn die verurteilte Person ohne ausreichende Begründung der ihr zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisungen nicht einhält (lit. a). Gleiches gilt, wenn sie trotz Mahnung des Einsatzbetriebes oder der Vollzugsbehörde mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, welche billigerweise gestellt werden können (lit. b) oder sie durch anderes schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht (lit. c). Schliesslich kann die verurteilte Person im Verlaufe des Vollzuges auch auf die Leistung der gemeinnützigen Arbeit verzichten (lit. d). Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Aufzählung abschliessend regelt, unter welchen Umständen die verurteilte Person aus Gründen, welche in ihrer Verantwortung liegen, die ihr gewährte Rechtswohltat der alternativen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verwirkt.
Daneben muss es nach § 26 Abs. 1 VRPG möglich bleiben, aus weiteren Gründen, die nicht in der Person der verurteilten Person liegen oder die diese zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat, die Verfügung (Gewährung der Sondervollzugsform) zu widerrufen bzw. an geänderte Gegebenheiten anzupassen. So wäre es etwa denkbar, dass ein Einsatzbetrieb infolge Konkurs seine Tätigkeit einstellen muss und aufgrund dessen auch die verurteilte Person nicht mehr weiterbeschäftigen kann. Hier besteht aber das öffentliche Interesse am Vollzug der ausgesprochenen Strafe ungebrochen weiter (vgl. § 237 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958); findet sich keine andere geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich (§ 3 lit. c VVFGA), muss daher eine andere Vollzugsform denkbar 2002 Strafvollzug 667
bleiben. Das öffentliche Interesse an einem geordneten und beförderlichen Strafvollzug überwiegt hier deutlich gegenüber den Interessen der betroffenen, verurteilten Person, etwa in Bezug auf Rechtssicherheit oder Vertrauensschutz. Analog muss es sich nun verhalten, wenn es der verurteilten Person aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist, auf absehbare Zeit den angeordneten Arbeitseinsätzen nachzukommen (vgl. § 3 lit. b VVFGA, vgl. auch § 4 Abs. 2 VVFGA). In diesen Fällen ist ebenfalls eine der Voraussetzungen, unter welcher diese besondere Vollzugsform bewilligt werden konnte, nicht mehr erfüllt. Das vorgenannte wichtige öffentliche Interesse an einem beförderlichen und geordneten Strafvollzug gebietet es in diesen Fällen, auf die die gemeinnützige Arbeit gewährende Verfügung zurückkommen zu können (zum Ganzen vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N 802 ff.). 2002 Schulrecht 669
VI. Schulrecht
153 Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h.
Dyskalkulie-, Lerntherapieund Legasthenie-Unterricht.
- Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein, wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung verfügen.
- Dyskalkulieund Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprachheilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in keinem Fall vom Kanton übernommen.
Entscheid des Regierungsrates vom 21. August 2002 in Sachen K.F. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport.
Aus den Erwägungen
1. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin verlangen vom Kanton Staatsbeiträge für bereits durchgeführten Dyskalkulieund Legasthenie-Unterricht bei ihrer Tochter K.
Die Rechtsgrundlage für eine solche zusätzliche Unterstützung zum Schulbesuch einer Regelklasse findet sich im Schulgesetz vom
17. März 1981 (SchulG) in § 28 unter dem Titel "Sonderschulung".
b) § 28 Abs. 2 SchulG legt fest, dass zur Sonderschulung auch der Sprachheilunterricht gehört. Abs. 4 der genannten Bestimmung gibt dem Grossen Rat die Kompetenz, mittels Dekret den Umfang der Sonderschulung zu regeln; der genaue Inhalt der Sonderschulung sowie die Leitung und den Betrieb der Einrichtungen regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Grosse Rat am 23. Juni 1987 das Dekret über die Sonderschulung