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AGVE 2002 145 • OG AG AGVE 2002 145 KI-generiert

Visa and Permit Restrictions for Non-EU/EFTA Nationals

Geschäftsnummer AGVE 2002 145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for a tourist visa is not subject to cantonal appeal. The court also ruled that granting a residence and work permit to a non-EU/EFTA national to work as a domestic helper is not permissible for labor market reasons. The court reasoned that the three-month duration of the proposed employment exceeded the scope of an occasional favor, and that Swiss law does not recognize a niece assisting an aunt abroad as a familial favor. Furthermore, the position of domestic helper is not considered a qualified labor shortage that would justify hiring from outside the EU/EFTA.

Legislator-Regeste

Amtlich

Visumsantrag - Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums kann kein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden (Erwägung 1). - Die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an eine nicht aus einem EU/ EFTA-Staat stammende Person, die als Haushalthilfe beschäftigt werden soll, ist aus arbeitsmarktlichen Gründen unzulässig (Erwägung 2).

Schlagwörter

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Visum Arbeitsbewilligungen Aufenthaltsbewilligung Vermarktungsbeschränkung Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 14 Abs. 4 VEA
Cited regarding the applicant's right to request a reviewable decision from the Federal Office for Aliens.
Art. 6 Abs. 2 lit. b BVO
die Tätigkeit als Au-pair-Angestellter, die nicht wesentlich vom Aufgabenbereich einer Haushalthilfe abweicht, explizit als Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 6 Abs. 2 lit. b BVO).
Art. 6 Abs. 2 lit. c BVO
Ohnehin gilt bereits eine stundenweise oder vorübergehende Beschäftigung als Erwerbstätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. c BVO).
Art. 6 Abs. 1 BVO
Defines gainful employment, which applies to the niece's role as a domestic helper.
Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO
Dass es sich bei einer Haushalthilfe um keine qualifizierte Arbeitskraft gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO handelt, die ein Abweichen vom Rekrutierungsgebiet EU/EFTA rechtfertigt (Art.
Art. 8 Abs. 1 BVO
Cited to explain why deviation from EU/EFTA recruitment is not justified for this type of employment.
Art. 11 Abs. 1 lit. a VEA
Cited regarding the possibility of granting a tourist visa for a maximum of three months.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 BVO

Defines gainful employment, which applies to the niece's role as a domestic helper.

Art. 8 Abs. 1 BVO

Cited to explain why deviation from EU/EFTA recruitment is not justified for this type of employment.

Art. 11 Abs. 1 lit. a VEA

Cited regarding the possibility of granting a tourist visa for a maximum of three months.

Art. 14 Abs. 4 VEA

Cited regarding the applicant's right to request a reviewable decision from the Federal Office for Aliens.

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Volltext

2002 Ausländerrecht 635

II. Ausländerrecht

145 Visumsantrag

- Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums kann kein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden (Erwägung 1).

- Die Erteilung einer Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung an eine nicht aus einem EU/ EFTA-Staat stammende Person, die als Haushalthilfe beschäftigt werden soll, ist aus arbeitsmarktlichen Gründen unzulässig (Erwägung 2).

Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 25. November 2002 in Sachen X.

Aus den Erwägungen

1. Ein Anspruch auf Erteilung eines sog. Touristenvisums besteht nicht. Die Auslandvertretung kann aber ein solches für längstens drei Monate erteilen (Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom

14. Januar 1998 [VEA; SR 142.211]). Gegen eine formlose Verweigerung des Visums, wie sie hier vorliegt, kann der Antragsteller beim Bundesamt für Ausländerfragen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Art. 14 Abs. 4 VEA). Soweit die Einsprecherin also heute ein Touristenvisum für ihre Nichte verlangt, erweist sich der kantonale Rechtsweg als unzulässig. Diesbezüglich ist auf die Einsprache nicht einzutreten.

2. Zu prüfen ist hingegen im kantonalen Verfahren, ob der Nichte der Einsprecherin eine Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung als Haushalthilfe erteilt werden kann.

2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Einsprache nicht abgestellt werden kann, soweit vorgebracht wird, es gehe in erster Linie "bloss um einen familiären Besuch als Touristin".

636 Verwaltungsbehörden 2002

Sowohl die Ausführungen der Nichte ("[...] and that she needs constant care") als auch diejenigen der Einsprecherin ("Ich brauche diese Hilfe für einige Zeit") machen nämlich diese Kehrtwende in der Begründung des Aufenthaltszwecks nicht glaubhaft. Schliesslich unterstützt auch Dr. med. Y., Facharzt FMH für Innere Medizin, den Vorschlag von K.-S. K., "aus der Verwandtschaft in Mazedonien jemand zur Hilfe einreisen" zu lassen.

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) gilt als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Als Stellenantritt gilt ebenfalls die Aushilfe im Haushalt, gleichgültig, ob der Ausländer diese Tätigkeit unentgeltlich, gegen ein Taschengeld oder gegen Kost und Logis besorgt (Valentin ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 104 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich ohne weiteres auch aus der Begrenzungsverordnung direkt, wird doch z.B. die Tätigkeit als Au-pair-Angestellter, die nicht wesentlich vom Aufgabenbereich einer Haushalthilfe abweicht, explizit als Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 6 Abs. 2 lit. b BVO). Ohnehin gilt bereits eine stundenweise oder vorübergehende Beschäftigung als Erwerbstätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. c BVO).

Nun könnte eingewendet werden, bei der Mithilfe einer Nichte im Haushalt ihrer Tante handle es sich um eine sog. Gefälligkeitshandlung zugunsten Dritter. ROSCHACHER verweist in diesem Zusammenhang auf einen höchstrichterlichen Entscheid (Pra 24 Nr. 16), wo das Bundesgericht zum Schluss gelangte, die gelegentliche Gefälligkeitshandlung gelte nicht als Stellenantritt. Dieser Autor erachtet es indessen als ohne Bedeutung, wie häufig eine Gefälligkeitshandlung erwiesen wird; wichtig sei lediglich, ob es sich um eine Gefälligkeitshandlung handle, die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt erbracht werde. Dabei sei aber lediglich entscheidend, was in der Schweiz als Gefälligkeitshandlung erachtet werde und nicht etwa, was für den Ausländer in seinem Heimatland als Gefälligkeitshandlung gelte (ROSCHACHER, a.a.O., S. 109). 2002 Ausländerrecht 637

Ob der Auffassung des Bundesgerichts oder derjenigen RO- SCHACHERS zu folgen ist, kann offen gelassen bleiben, da beide unter den konkreten Umständen zum gleichen Schluss führen: Eine dreimonatige Tätigkeit als Haushalthilfe sprengt in zeitlicher Hinsicht den Rahmen einer gelegentlichen Gefälligkeitshandlung, wie sie dem Bundesgericht vorschwebt. Eine unentgeltliche Gefälligkeitshandlung kann zudem nach schweizerischem Verständnis - und nur darauf ist gemäss ROSCHACHER abzustellen - einzig dann angenommen werden, wenn die Hilfeleistungen durch sehr nahe Verwandte erbracht werden (z.B. Unterstützung betagter oder kranker Eltern im Haushalt durch die eigenen Kinder oder deren Ehegatten). Die Mithilfe einer Nichte im Haushalt einer im Ausland lebenden Tante mag in Mazedonien noch als sozialüblich und damit als Gefälligkeitshandlung gelten. Nach hiesiger Auffassung besteht diesbezüglich allerdings kein Konsens.

2.3 Nach dem Gesagten stuften die Sektionen Aufenthalt und Arbeitsbewilligungen die vorgesehene Beschäftigung als Haushalthilfe unter den konkreten Umständen zu Recht als Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 BVO ein. Dass es sich bei einer Haushalthilfe um keine qualifizierte Arbeitskraft gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO handelt, die ein Abweichen vom Rekrutierungsgebiet EU/EFTA rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 BVO), ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Einsprache erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

146 Ausweisung Verhältnis von Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) vom 26. März 1931 zur Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.