Right to be Heard: Bank Losses and Claims Re-examination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the lower instance court improperly denied the petitioners' right to be heard by disregarding their request for a hearing to clarify material facts. The court found that the petitioners had provided sufficient grounds to suspect that the bank had suffered significant losses and had not waived its claims, and that the lower instance court had failed to conduct necessary investigations or offer the petitioners a chance to be heard. Consequently, the lower instance court's decision was overturned and the case was remanded for further proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichZuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. - Bei Verfügungen betreffend Strafantritt ist nur die Beschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Änderung der Rechtsprechung von AGVE 2000, S. 127 f.) (Erw. I/1). - Rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nur, soweit er ausdrücklich statuiert ist; er ergibt sich insbesondere nicht direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV (Erw. II/1/b).
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KI-generiertThe court's jurisdiction is based on this provision, as it governs appeals concerning the commencement of a prison sentence.
This provision is cited as part of the right to be heard, specifically the right to state one's case after being informed of the facts and opposing arguments.
Volltext
426 Verwaltungsgericht 2002
dieser war bekannt; er sah den Verkauf der meisten Liegenschaften vor, ohne dass damit die Deckung sämtlicher Forderungen sichergestellt gewesen wäre. Für ihren Schluss, die ZKB habe im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keinen Forderungsverzicht geleistet, fehlten der Vorinstanz irgendwelche zuverlässigen Anhaltspunkte.
bb) Die Vorinstanz hätte somit die beantragte, zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts taugliche Verhandlung durchführen (oder sie allenfalls durch andere sachbezügliche Untersuchungen ersetzen und dies den Beschwerdeführern mitteilen) müssen. Dies gilt umso mehr, als klare Anhaltspunkte vorhanden waren, dass die Banken substanzielle Verluste erlitten hatten und ein gegebenenfalls ungenügend hoher Forderungsverzicht wohl gegen einen vollständigen, aber keineswegs zwingend gegen einen in § 168 StG ausdrücklich ebenfalls vorgesehenen teilweisen Steuererlass (der sinnvollerweise mit der Zahlung oder Sicherstellung der verbleibenden Steuerschuld verbunden sein müsste) sprach.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beweisantrag der Beschwerdeführer unzulässigerweise unbeachtet gelassen und ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert hat. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
105 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör.
- Bei Verfügungen betreffend Strafantritt ist nur die Beschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Änderung der Rechtsprechung von AGVE 2000, S. 127 f.) (Erw. I/1).
- Rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nur, soweit er ausdrücklich statuiert ist; er ergibt sich insbesondere nicht direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV (Erw. II/1/b). 2002 Verwaltungsrechtspflege 427
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. September 2002 in Sachen H.S. gegen Entscheid des Regierungsrats.
Aus den Erwägungen
I/1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG (Zulässigkeit der anschliessenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht) sachlich zuständig, über Beschwerden betreffend Strafantritt zu entscheiden (AGVE 2000, S. 127 f.). Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid. In einem
Entscheid vom 18. Februar 2002 in Sachen R.B. (6A.96/2001) hat das Bundesgericht jedoch entschieden, bezüglich Strafantritt werde kantonales Recht angewendet, was die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausschliesse. Danach steht nun fest, dass die Voraussetzungen von § 52 Ziff. 19 VRPG nicht gegeben sind, wenn es - wie im vorliegenden Verfahren - um den Strafantritt geht. Als Folge davon kann das Verwaltungsgericht einzig gestützt auf § 53 VRPG angerufen werden. Zulässige Beschwerdegründe sind demzufolge nur (formelle) Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht (zur Praxis vgl. AGVE 1994, S. 476 ff.; 2000, S. 348 ff.; 1989,
S. 314 ff.).
II/2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids (das Recht, sich in Kenntnis des Sachverhalts und der gegen den Verfügungsadressaten lautenden Vorbringen zu äussern [§ 15 VRPG]) sowie den Anspruch auf Behandlung der gestellten Anträge und auf Begründung des Entscheids (AGVE 1981, S. 284; 1997, S. 373 f.). Der Ausdruck "Anhörung" bezeichnet im juristischen Gebrauch nicht notwendigerweise ein mündliches Verfahren mit direkter Anhörung anlässlich einer Verhandlung, sondern bezieht sich ebenso auf die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern. Dies gilt auch im Rahmen von § 53 VRPG.
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Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Rechts auf Anhörung ist festzuhalten, dass sich im Strafvollzugsverfahren aus Art. 6 EMRK kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt (VGE II/41 vom 20. Juni 2001 in Sachen R.G., S. 10; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995,
S. 109). Ebenso wenig besteht von Bundesrechts wegen ein solcher Anspruch; der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der als bundesrechtlicher Minimalstandard zur Anwendung gelangt, sofern das kantonale Recht den Anforderungen des Bundesrechts nicht genügt, sieht keinen Anspruch auf mündliche Äusserung vor (vgl. BGE 122 II 469; 114 Ib 246; VGE II/53 vom
18. Mai 1998 in Sachen S.M., S. 7 f. mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-rechts,
3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1315). Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht lässt sich dies nicht ableiten. Die Anordnung einer mündlichen Anhörung liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (VGE II/15 vom 28. Februar 2000 in Sachen K.B., S. 8 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers hätten gewonnen werden können. Seinen Standpunkt konnte er in seinen Schriftsätzen an die Vorinstanz genügend darlegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde deshalb durch die Vorinstanz nicht verletzt.
106 Überprüfung von Erlassen (prinzipale oder abstrakte Normenkontrolle).
- Das Gesuch um Überprüfung von Erlassen kann nicht mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage) in einer einzigen Rechtsschrift verbunden werden (Änderung der Rechtsprechung).