Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AGVE 2002 101 • OG AG AGVE 2002 101 KI-generiert

Administrative Court Lacks Discretion to Waive Remand When Parties Denied Opportunity to Respond to New Factual Elements.

Geschäftsnummer AGVE 2002 101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that when a new and significant factual element is introduced by a legally trained judge, the parties must be given an opportunity to respond. In this case, the court found that the administrative court did not have discretion to waive a remand despite the lack of a clear interest in expediting the proceedings, as the appealing party was excluded from a crucial evidentiary step. Therefore, the costs were borne by the public treasury because the energy company, despite being a private company, still exercised sovereign functions and was considered an official authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenverlegung (§ 35 VRPG). - Der AEW Energie AG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die Beschwerde gegen die von ihr verfügten Stromgebühren erfolgreich ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermessen der Verwaltung Fall des Ausschlusses Staatsorgane Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 35 Abs. 1 VRPG

Determines that costs are borne by the public treasury when the administrative authority is considered an 'Amtsstelle'.

§ 33 Abs. 2 VRPG

Determines that costs are generally to be imposed on the losing party (AEW Energie AG in this case).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2002 Verwaltungsrechtspflege 417

nehmen konnten (Pra 88/1999, Nr. 109, Erw. 4/d mit Hinweisen). Zu beachten ist auch das Interesse des Betroffenen, dem an einem baldigen definitiven Entscheid gelegen sein kann (vgl. AGVE 1974,

S. 361 f.; 1982, S. 215 f.; 1985, S. 326; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-

72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 58 N 31, allerdings mit einseitiger Betonung des Aspekts der Verfahrensdauer).

bb) Die Verfahrensmängel, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Anwalt von der Beweiserhebung zu einem wesentlichen Punkt ausgeschlossen wurde, sind gravierend. Dem Verwaltungsgericht steht keine Ermessensüberprüfung zu. Ein konkretes Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschleunigung des Verfahrens ist nicht erkennbar. Somit kann von der Rückweisung nicht abgesehen werden.

100 Rechtliches Gehör.

- Werden durch einen fachkundigen Richter neue erhebliche Sachverhaltselemente eingebracht, muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Erw. 2).

vgl. AGVE 2002 49 178

101 Kostenverlegung (§ 35 VRPG).

- Der AEW Energie AG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die Beschwerde gegen die von ihr verfügten Stromgebühren erfolgreich ist.

418 Verwaltungsgericht 2002

Beschluss des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juni 2002 in Sachen B.F. gegen Verfügung der AEW Energie AG.

Sachverhalt

Auf die Beschwerde hin hob die AEW Energie AG ihre Verfügung, mit der sie Stromgebühren erhoben hatte, wiedererwägungsweise auf.

Aus den Erwägungen

2. a) Der Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind daher die Kosten grundsätzlich der AEW Energie AG aufzuerlegen. Gilt sie allerdings nach wie vor als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Die AEW Energie AG ist seit dem 1. Oktober 1999 eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (§ 20a des Energiegesetzes [EnG; SAR 773.100] vom 9. März 1993; AEW-Firmenprofil unter www.aew.ch). Der Kanton hält jedoch die Aktienmehrheit und hat der AEW Energie AG einen Leistungsauftrag erteilt (§§ 20b Abs. 1, 20c Abs. 2 EnG; Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG vom 7. September 1999, SAR 773.330). Sodann kann sie nach wie vor Verfügungen erlassen (Ziff. 3.3.2 des Reglementes über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994, SAR 773.533). Damit übt sie nach wie vor hoheitliche Funktionen aus und ist als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Die Kosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.

102 Eröffnung. Rechtsmittelfrist.

- Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn durch einen Eröffnungsfehler die Rechtsmittelbelehrung fehlt.