Landlord's Lien Authorization Upheld Based on Implied Lease Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA landlord sought provisional legal authorization for a landlord's lien, arguing the lease agreement implicitly recognized this right, making it a valid title for summary proceedings. The court agreed, referencing commentary stating that the recognition of a pledge for a landlord's lien should be considered implicitly contained within a written lease. This interpretation does not diminish the tenant's protection, as an action to contest the lien remains available. Consequently, the court granted provisional legal authorization for the landlord's lien, as no objections were raised.
Legislator-Regeste
Amtlich7 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.Der Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechtsals im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist.
Schlagwörter
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KI-generiertThe lease agreement is recognized as a title for provisional execution (Rechtsöffnung) for the right of retention.
The opposition relates to the claim and the pledge, unless otherwise specified, and the court applies this to the right of retention.
Volltext
42 Obergericht 2000
7 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.
Der Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 9. März 2000 in Sachen G. H. gegen R. G.
Aus den Erwägungen
3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VZG bezieht sich der Rechtsvorschlag auf die Forderung und auf das Pfandrecht, falls nichts anderes bemerkt ist. Wie die Vorinstanz anführte, war umstritten, ob der Mietvertrag auch ein Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht ist. Im Kommentar Schnyder/Wiede wird dazu ausgeführt, es sei geradezu notwendig, die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen. Der Schutz der betriebenen Partei werde dadurch nicht geschmälert, bleibe doch immer noch die Aberkennungsklage zur Bestreitung des Retentionsrechts offen.
Die gegenteilige Auffassung führte zum Ergebnis, dass der Vermieter den Rechtsvorschlag gegen das Retentionsrecht nur durch Klage im ordentlichen Verfahren beseitigen könnte. Der vorteilhafte Weg der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels Rechtsöffnung stünde nicht zur Verfügung. Es ist daher die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen (vgl. Schnyder/Wiede, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 83 und 84 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen).
Der Beklagte hat keine Einwendungen erhoben, weshalb auch für das Retentionsrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.
8 Art. 84 SchKG.
Der Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleunigungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, so