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AGVE 2000 17 • AK AG AGVE 2000 17 KI-generiert

Attorney's Duty and Compensation in Pro Bono Representation

Geschäftsnummer AGVE 2000 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney providing free legal representation, who accepts compensation beyond what the state provides, commits a professional misconduct and violates the law. The court reasoned that the attorney assumes a public duty and is compensated by the state for this service, thus prohibiting them from seeking additional payment from the client. Even if the state's compensation is deemed insufficient, it does not justify charging the represented party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar.

Schlagwörter

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gesetzliche Vertretung Berufsfehltreten staatliche Entschädigung Begründungspflicht Honorarfestsetzung gesetzliche Auskunftspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 14 Abs. 2 AnwG
Cited as a violation for failing to act according to law and equity, specifically regarding billing practices.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 I 325
BGE 122 I 326
Die Rechnungsstellung an die unentgeltlich vertretene Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar (BGE 122 I 326, 108 Ia 13).
BGE 108 Ia 13
Compensation Claim Against Canton Bern for Unlawful Custody
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 Abs. 2 AnwG

Cited as a violation for failing to act according to law and equity, specifically regarding billing practices.

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Volltext

64 Obergericht 2000

B. Anwaltsrecht

17 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Die Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. Juni 2000.

Aus den Erwägungen

2. a) Der unentgeltliche Rechtsvertreter übernimmt eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat. Es ist ihm daher untersagt, sich von der vertretenen Partei entschädigen zu lassen, und er ist insbesondere auch nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält (BGE 122 I 325 f., 122 I 1, 117 Ia 22, 108 Ia 11; Walter Fellmann, in Berner Kommentar, Der einfache Auftrag (Art. 394 –

406 OR), Bern 1992, Art. 394 N 146, Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N 1 zu § 130 ZPO). Die Rechnungsstellung an die unentgeltlich vertretene Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar (BGE 122 I 326, 108 Ia 13). Das Gebot des korrekten Abrechnens ergibt sich auch aus dem Leitsatz für die Ausübung des Anwaltsberufs in § 14 Abs. 2 AnwG, wonach der Anwalt die Interessen seines Auftraggebers nach Recht und Billigkeit zu wahren hat.

b) Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass ein Anwalt für seinen Klienten entschädigungspflichtige Leistungen erbringt, welche von der unentgeltlichen 2000 Zivilprozessrecht 65

Rechtspflege nicht abgedeckt sind, beispielsweise, indem er seinen Klienten nicht nur in einem Scheidungsverfahren, sondern zusätzlich auch noch in einer Erbschaftsangelegenheit vertritt. Der beschuldigte Anwalt hat nun aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich seine Forderung auf Leistungen bezog, welche von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wurden, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen.

(...)

3. c) Soweit der beschuldigte Anwalt anführt, er sei vom Staat nur unzureichend entschädigt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Bezahlung durch die unentgeltlich vertretene Partei selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Die Frage, ob es richtig sei, den unentgeltlichen Anwalt schlechter zu entschädigen als den frei gewählten, berührt nur das Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen Anwalt und dem Staat und rechtfertigt es nicht, von der vertretenen Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 108 Ia 13).

18 Verbot aufdringlicher Werbung (§ 16 Abs. 1 AnwG).

Fall eines Zeitungsinserates, worin für ein Seminar geworben und eine Anwältin als eine der Referentinnen vorgestellt wird.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Dezember 2000

Aus den Erwägungen

2. (...)

d) Die Werbung des Anwaltes unterliegt in vierfacher Hinsicht Beschränkungen: Rechtfertigung, Inhalt, Form und Art der Verbreitung.

aa) Die Nennung des Namens in Verbindung mit der Berufsbezeichnung ist grundsätzlich als Werbung anzusehen. Diese darf nicht dem Zweck dienen, den Anwalt gegenüber seinen Kollegen hervor-