Appeal on New Facts, Hearing Requirements, and Preliminary Injunction Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether new facts or defenses could be presented on appeal, noting that generally, only claims that became due before the close of the written submissions are considered, unless the principle of investigation applies. The court also addressed whether a hearing is always required on appeal, concluding that it is not necessary when the lower court ruled on procedural issues without further proceedings or a hearing. Finally, the court examined whether a lack of reasoning for a preliminary injunction constitutes a denial of justice, stating that such decisions do not require reasoning as they are not subject to appeal.
Legislator-Regeste
Amtlich15 § 329 Abs. 1 ZPO.Die Regelung, wonach das Obergericht bei Appellationen gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts eine Parteiverhandlung durchzuführen hat,gilt nicht ausnahmslos.
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KI-generiertThis provision concerns the requirement for a party hearing in appeals to the Obergericht, but the court ruled it was not applicable in this specific case due to the procedural nature of the appeal and the prior ruling by the lower instance.
Mentioned in the context of the lower instance limiting its response to objections concerning procedural admissibility, which influenced the decision not to hold a hearing under § 329 Abs. 1 ZPO.
Volltext
60 Obergericht 2000
schriftenwechsels (bis und mit Erstattung der Anschlussappellationsantwort) vorgebracht werden können, sofern dargetan wird, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden konnten (§ 321 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Andernfalls würde dem Schuldner die Möglichkeit genommen, Einwendungen ins Verfahren einzubringen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels zugetragen hat. Eine Ausnahme gilt aber für Verfahren, auf die - wie das vorliegende (Art. 274d Abs. 3OR) - der Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet.
15 § 329 Abs. 1 ZPO.
Die Regelung, wonach das Obergericht bei Appellationen gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts eine Parteiverhandlung durchzuführen hat, gilt nicht ausnahmslos.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in Sachen S.S. gegen U.R.
Aus den Erwägungen
1. Nach dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 ZPO hätte vor Obergericht im vorliegenden Fall, in dem verfahrensrechtliche Fragen zu beurteilen sind, eine Verhandlung stattzufinden. Dies kann indessen nicht dem Sinn dieses Artikels entsprechen. Beschränkt die Vorinstanz die Antwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit (§ 177 Abs. 2 ZPO), kann sie nach eingeholter Stellungnahme des Klägers ohne weitere Rechtsschriften und ohne Ansetzen einer Verhandlung das weitere Vorgehen beschliessen. Die ausnahmslose Geltung von § 329 Abs. 1 ZPO hätte die offensichtlich unbefriedigende Konsequenz, dass das Obergericht zur Überprüfung eines solchen Beschlusses, den die Vorinstanz nach den Bestimmungen der 2000 Zivilprozessrecht 61
Zivilprozessordnung ohne weitere Verfahrensschritte und ohne Parteiverhandlung zu fällen hatte, eine Parteiverhandlung durchführen müsste. § 329 Abs. 1 ZPO ist demnach in solchen Fällen nicht anwendbar.
16 Rechtsverweigerung; Begründungspflicht Der Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels einer Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 20. Dezember 2000 i.S. Y.
Aus den Erwägungen
2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Rechtsverweigerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser mit der Abweisung ihres Begehrens um vorläufige Massnahmen im Eheschutz vom 19. Juni 2000 grundlegende Verfahrensgarantien in schwerwiegender Weise verletzt habe, sodass eine Rechtsverweigerung vorliege. Zu prüfen ist vorliegend, ob das Verhalten von Gerichtspräsident X. rechtmässig ist oder ob eine Amtspflichtverletzung in Form einer Rechtsverweigerung vorliegt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens indessen ist mangels Zuständigkeit der Inspektionskommission die materielle Beurteilung der Begehren.
a) Eine formelle Rechtsverweigerung begeht die in der Sache zuständige Behörde, wenn sie ein bei ihr gestelltes Gesuch nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 102 Ib 237 mit weiteren Hinweisen). Als formelle Rechtsverweigerung gilt auch das Fehlen von Entscheidungsgründen, wo das Gesetz eine Begründungspflicht vorsieht oder wo es dem Betroffenen ohne Begründung nach den Umständen nicht möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten (BGE 102 Ib 238, 98 Ia 464 ff. E. 5, 98 Ib 195 f. E. 2, je mit Hinweisen).