Periodic Payment Claims Can Be Amended on Appeal if Arising from Same Legal Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party that successfully obtained a judgment for periodic payments in the lower court can, after the opposing party appeals, amend their claim in a cross-appeal to include payments that became due after the initial judgment but before the appeal decision, provided these claims arise from the same underlying legal relationship. The court reasoned that while new facts generally cannot be introduced after the exchange of written arguments, an exception exists for cases where the court applies the principle of inquiry, allowing for the inclusion of claims that become due during the appeal process itself, as long as they stem from the same continuous legal situation.
Legislator-Regeste
Amtlich14 § 321 Abs. 2 ZPO.Wer mit seiner auf Erfüllung periodischer Leistungen gerichteten Klagevor Vorinstanz vollständig durchgedrungen ist, kann nach Ergreifen desRechtsmittels durch die unterlegene Gegenpartei - ohne formelle Beschwer - in der Anschlussappellation auf dem Wege der Klageänderungneu, d.h....
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KI-generiertCited as the legal basis for allowing a change in the claim (klageänderung) in an appeal to include newly due periodic payments.
Cited in conjunction with § 321 Abs. 2 ZPO for allowing a change in the claim (klageänderung) during the appeal process.
Volltext
AGVE 2000 14 S.57
2000 Zivilprozessrecht 57
[...]
14 § 321 Abs. 2 ZPO. Wer mit seiner auf Erfüllung periodischer Leistungen gerichteten Klage vor Vorinstanz vollständig durchgedrungen ist, kann nach Ergreifen des Rechtsmittels durch die unterlegene Gegenpartei - ohne formelle Beschwer - in der Anschlussappellation auf dem Wege der Klageänderung neu, d.h. erst nach Erlass des angefochtenen Urteils, fällig gewordene Betreffnisse geltend machen (Erw. 1). Einfluss des Novenrechts (Erw. 3).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 8. September 2000 in Sachen R.B. gegen B.B.
*Aus den Erwägungen*
1. Umstritten ist, ob mit der Appellationsantwort Anschlussappellation erhoben wurde oder nicht. Der neue Rechtsvertreter der Beklagten beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2000, auf die in der Appellationsantwort vorgenommene Klageerweiterung sei nicht einzutreten, mit der Begründung, dass in der Appellationsantwort eine Anschlussappellation mit keinem Wort erwähnt sei. Indessen sind Rechtsschriften als Prozesshandlungen auszulegen (Vogel,
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Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 9 N 49). Ergibt die Auslegung einer Appellationsantwort, insbesondere wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt, dass auch der Appellat eine Abänderung zu seinen Gunsten gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil will, ist dies sinngemäss als Anschlussappellation zu behandeln. Selbst wenn man gegenüber Anwälten strenger verfahren wollte, so muss auf jeden Fall genügen, wenn - wie hier - ein von der Begründung getrennter Antrag gestellt wird. Die Unterlassung des Wortes Anschlussappellation als solche schadet nicht. In besagter Stellungnahme wird sodann argumentiert, auf die Anschlussappellation sei mangels Beschwer nicht einzutreten. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass durch die ausdrückliche Zulassung der Klageänderung im Sinne einer Klageerhöhung im Appellationsverfahren (§ 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 ZPO) die Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer unweigerlich durchbrochen wird. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Erhebung eines Rechtsmittels grundsätzlich einer Beschwer bedarf (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 7 zu § 317 ZPO); so ist ausgeschlossen, dass der Gläubiger, der periodische Ansprüche eingeklagt hat und damit bei der ersten Instanz vollständig durchgedrungen ist, eigens zur Durchsetzung von weiteren Fälligkeiten Appellation erhebt. Anders muss es sich indessen verhalten, wenn die - beschwerte - Gegenpartei appelliert hat, und der Prozess gestützt darauf weitergeführt wird. Diesfalls muss aus prozessökonomischen Gründen dem Appellaten, der vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat, die Möglichkeit gegeben sein, unter den Voraussetzungen von § 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung vorzunehmen.
2. (...)
3. a) Mit Anschlussappellation hat der Kläger das Klagebegehren auf Bezahlung der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen, um die seither fällig gewordenen Mietzinse erhöht. In der Stellungnahme des neuen beklagtischen Rechtsvertreters wird geltend ge-
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macht, diese Klageänderung sei unzulässig, weil ihr ein neuer Sachverhalt zugrunde liege. Es ist zuzugestehen, dass der Zeitablauf, der periodisch neue Fälligkeiten bewirkt hat, eine neue Tatsache darstellt. Indessen darf der in § 185 verwendete Begriff des gleichen Lebenssachverhalts nicht derart eng ausgelegt werden, dass der Eintritt einer jeden neue Tatsache einen neuen Lebenssachverhalt darstellt. Vielmehr ist darunter ein umfassender Lebenssachverhaltskomplex zu verstehen, im vorliegenden Fall die als solche unbestrittene mietweise Überlassung des Miteigentumsanteils durch den Kläger an die Beklagte. Da zudem unbestritten ist, dass das Mietverhältnis für eine feste Dauer von acht Jahren (ab 1. August 1992) abgeschlossen wurde, war der Eintritt der Fälligkeitsdaten bis und mit Juli 2000 ohne weiteres vorhersehbar, so dass die Überlassung des Miteigentums während acht Jahren als ein und derselbe Lebenssachverhalt zu betrachten ist. Die vorliegende Problematik ist auch nicht mit der - in der Lehre durchaus umstrittenen - Frage zu verwechseln, ob eine Leistungsklage auf künftige wiederkehrende Leistungen über den Urteilszeitpunkt hinaus zulässig ist, sofern es sich nicht um Renten bzw. Unterhaltsbeiträge handelt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 206; Vogel, a.a.O., 7 N 16; Bühler/ Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 der Vorbemerkungen zu §§ 167-170 ZPO). Da es ein Merkmal der neuen Zivilprozessordnungen ist, dass das Urteil der wirklichen Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung entsprechen soll (Vogel, a.a.O., 7 N 101), beurteilt sich die Frage, ob in einem Prozess neben bereits verfallenen periodischen Betreffnissen auch diejenigen geltend gemacht werden können, die zwischen der Stellung des Rechtsbegehrens und dem Urteilszeitpunkt erst fällig werden, vielmehr nach den Bestimmungen über die Klageänderung (vgl. oben). Einschränkungen ergeben sich allenfalls aus der Eventualmaxime. So ist im aargauischen Appellationsverfahren zu beachten, dass neue Angriffsund Verteidigungsmittel (Noven) grundsätzlich nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Rechts-
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schriftenwechsels (bis und mit Erstattung der Anschlussappellationsantwort) vorgebracht werden können, sofern dargetan wird, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden konnten (§ 321 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Andernfalls würde dem Schuldner die Möglichkeit genommen, Einwendungen ins Verfahren einzubringen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels zugetragen hat. Eine Ausnahme gilt aber für Verfahren, auf die - wie das vorliegende (Art. 274d Abs. 3OR) - der Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet.