Proportional Cost Apportionment in Cases of Partial Success
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn cases of partial success, the court's determination of costs involves offsetting the proportionate shares of each party's success and failure. The party that experiences a greater degree of failure is then obligated to compensate the opposing party for their costs in a ratio corresponding to the difference in these proportions. This calculation is based on the overall shares of success and failure, irrespective of the actual amounts spent by each party on legal representation. Therefore, even if one party incurs significantly higher expenses, it does not alter the method of cost allocation; the court correctly offsets the proportional shares of success and failure, even when only one party was represented by counsel.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 112 Abs. 2 ZPO, § 112 ZPO, § 113 lit. c ZPO, § 114 Abs. 1 ZPO; Proportional Cost Apportionment in Cases of Partial Success: The party that experiences a greater degree of failure is then obligated to compensate the opposing party for their costs in a ratio corresponding to the difference in these proportions. This calculation is based on the overall shares of success and failure, irrespective of the actual amounts spent by each party on legal representation. Therefore, even if one party incurs significantly higher expenses, it does not alter the method of cost allocation; the court correctly offsets the proportional shares of success and failure, even when only one party was represented by counsel.
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KI-generiertUsed to determine the proportional distribution of costs when neither party fully wins.
Used as the basis for the distribution of court and party costs.
Cited as a basis for cost distribution in a divorce case where the joint divorce petition was not confirmed or was withdrawn.
Cited to clarify that the non-confirmation or withdrawal of a joint divorce petition does not constitute a withdrawal of the action for cost distribution purposes.
Volltext
2000 Zivilprozessrecht 51
11 § 112 Abs. 2 ZPO.
Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens bei unterschiedlich hohen Parteiaufwendungen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2000, in Sachen P.G. AG ca. A. & Co.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 112 ZPO werden die Gerichtsund Parteikosten des Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1); obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (Abs. 2). Dabei werden die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen (AGVE 1956 S. 53) und die Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien vorab gegeneinander aufgerechnet bzw. verrechnet. Alsdann wird die mehrheitlich unterliegende Partei verpflichtet, dem obsiegenden Prozessgegner dessen Parteikosten in einem der Differenz zwischen den beiden Bruchteilen entsprechenden Verhältnis zu ersetzen (SJZ 1981 Nr. 52
S. 343; Guido Fischer, Die Kostenverteilung im aargauischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1984, S. 91 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1998, N 18 zu § 69 ZPO). Es werden somit nicht für beide Parteien betragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt, die dann miteinander zu verrechnen wären, sondern die Verrechnung findet bereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt ist. Nur der allfällig überschiessende Anteil einer Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Entschädigung umgerechnet. Demgemäss sind in dem Fall, da beide Parteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wettzuschlagen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343). Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich durch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den
52 Obergericht 2000
Verteilschlüssel (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main 1998,, N 6 zu § 112 ZPO).
b) Der vorinstanzliche Richter ist beim Kostenentscheid von einem hälftigen Obsiegen der Klägerin ausgegangen, was von dieser nicht beanstandet wird. Er hat sodann die Parteikosten wettgeschlagen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin hält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differierenden Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei hälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwendungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen, dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechtsvertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der Vorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Hauptpunkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig gegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend.
12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO.
Die Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestützt auf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2000 in Sachen M. K. gegen H. J. K.