Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
77522.25.1 • OG AG 77522.25.1 KI-generiert

Municipality's Signatory Data Collection Unlawful

Geschäftsnummer 77522.25.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the municipality's detailed classification and analysis of referendum signatories by gender, origin, and age was unlawful because there is no legal basis for evaluating submitted signatures beyond verifying their validity for the referendum's success, and the signature lists are not to be disclosed or retained after the referendum's outcome is determined.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kommunale Urnenabstimmung Unterschrifenlisten; es besteht keine gesetzliche Grundlage, die eingereichten Unterschriften nach bestimmten Kriterien auszuwerten.

Schlagwörter

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Unterschriftensammlung Prozessvoraussetzung Referendum unbefugtes Beschaffen von Personendaten Register der Datensammlungen ungültiger Stimmzettel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 62f GPR

Cited to establish the procedural requirement for submitting signature lists to the municipal chancellery.

§ 62g GPR

Cited for the municipal council's role in determining if the referendum meets legal requirements and has the required number of valid signatures.

§ 46 in Verbindung mit § 62a GPR

Cited to indicate that submitted signature lists are not returned, cannot be viewed, and are to be destroyed after the referendum's validity is legally established.

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Volltext

2019 Wahlen und Abstimmungen 391

III. Wahlen und Abstimmungen

63 Kommunale Urnenabstimmung Unterschrifenlisten; es besteht keine gesetzliche Grundlage, die eingereichten Unterschriften nach bestimmten Kriterien auszuwerten.

Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 3. September 2019 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (77522/25.1).

Aus den Erwägungen

2.

Wie sich aus den eingereichten Akten ergibt, hat der Gemeinderat A. alle Unterzeichner des Referendums in einer Liste erfasst und diese in männliche und weibliche Erwachsene Schweizer aufgeteilt. Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass 315 männliche und 284 weibliche Personen das Referendum unterschrieben haben. Daneben hat der Gemeinderat eine Auswertung der Referendumsunterschriften nach Ortsteilen und nach Altersklassen vorgenommen. Aus den Auswertungen lassen sich herauslesen, wie viele Unterzeichner aus einem bestimmten Ortsteil stammen […].

3.1.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist die Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht (Gesetzmässigkeitsprinzip). Danach dürfen Verwaltungstätigkeiten nicht nur nicht gegen das Gesetz verstossen, sondern müssen sich vielmehr auf das Gesetz stützen (U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich 2015, Rz. 325 ff.). Insofern ist im Bereich des öffentlichen Rechts nicht einfach erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, sondern es ist nur erlaubt, was sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann. Auch im Bereich der politischen Rechte

392 Verwaltungsbehörden 2019

sind staatliche Handlungen nur erlaubt, wenn diese sich auf die Bestimmungen des geltenden Rechts stützen können.

3.2.

Das GPR bestimmt in § 62f, dass die Unterschriftenlisten der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Diese stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Nach § 62g GPR stellt der Gemeinderat fest, ob das Referendumsbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Stimmen aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zustande gekommen. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten durchzuführen. Gemäss § 46 in Verbindung mit § 62a GPR werden eingereichte Unterschriftenlisten nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen des Referendums zu vernichten.

3.3.

Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sehen nicht vor, dass die eingereichten Unterschriftenbögen bearbeitet werden. Die Unterschriftenlisten sind einzig dazu zu verwenden, zu prüfen, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist. Zu Erfassen sind daher nur die für die Prüfung und die nachfolgende Publikation notwendigen Daten. Damit ist das Erstellen von Listen und Auswertungen wie den hier vorliegenden unzulässig. Ansonsten stehen die Unterschriftenlisten gerade für keine Einsichtnahme offen und sind nach dem Zustandekommen des Referendums zu vernichten.

4.1.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Bearbeitung der Unterschriftenbögen und die Erstellung einer Auswertung nach Ortsteilen und nach Altersklassen unrechtmässig erfolgt ist. 2019 Jagdrecht 393

IV. Jagdrecht

64 Verpachtung von Jagdrevieren

- Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung anhand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewerbungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2)

- Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert (Erw. 3.2)

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2019 i.S. Jagdgesellschaft L. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. September 2018 (RRB Nr. 2019-000418).

Aus den Erwägungen

1.

Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden (§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdrevier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet.

Der Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffentlich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Bewerbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesellschaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu berücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung,