Costs for Security Interest Registration and Land Readjustment Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the first case, the court ruled that procedural costs are generally applicable for certain applications, but can be waived if minimal effort is involved. However, the substantial time and effort required for the current case justified imposing costs on the applicant, as the law stipulates that costs for registering and cancelling security interests for value gains are to be borne by the municipality's share of the value gain, unless the request is evidently abusive, which was not the case here. In the second case, the court held that the principle of equivalent value in land readjustment requires new allocations to match the value and potential use of the land contributed, and the scope of review is limited to whether the new allocation meets the legal claim for real replacement and upholds the constitutional guarantee of property rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 c Abs. 4 BauG, § 29 VRPG; Costs for Security Interest Registration and Land Readjustment Compliance: However, the substantial time and effort required for the current case justified imposing costs on the applicant, as the law stipulates that costs for registering and cancelling security interests for value gains are to be borne by the municipality's share of the value gain, unless the request is evidently abusive, which was not the case here. In the second case, the court held that the principle of equivalent value in land readjustment requires new allocations to match the value and potential use of the land contributed, and the scope of review is limited to whether the new allocation meets the legal claim for real replacement and upholds the constitutional guarantee of property rights.
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KI-generiertThis provision states that the costs for the registration and deletion of the lien are to be borne by the municipality's surplus value share, and it was applied to determine who should pay the costs of the current proceedings.
This provision covers necessary party costs in case of legal representation and was applied analogously to court costs to determine who should bear them.
Volltext
510 Spezialverwaltungsgericht 2020
B. Mehrwertabgabe
63 Mehrwertabgabe: Gesuch um Aufhebung des zur Sicherung der Mehrwertabgabe eingetragenen gesetzlichen Grundpfandrechts
- Verfahrenskosten
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen vom 1. April 2020 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde C. (4-RK.2019.3).
Aus den Erwägungen
6.
6.1.
Die Verfahren vor dem SKE sind grundsätzlich kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 BauG). In Fällen, in denen dem Gericht nur wenig Aufwand entsteht, kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD] vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). Dies wird in enteignungsrechtlichen Anordnungsverfahren regelmässig so gehandhabt. Gleiches gilt für die Rechtskraftbescheinigungen von Umlegungsplänen nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994 (SAR 713.112). Ebenso werden die Gesuchverfahren nach § 28c Abs. 3 BauG behandelt, wenn sich die Eigentümer der zu belastenden Grundstücke mit dem Schritt bereits einverstanden erklärt hatten (vgl. im Detail z.B. 4-RK.2018.5 vom 14. September 2018).
Das vorliegende Streitverfahren mit dem damit zwangsläufig verbundenen Zeitaufwand sprengt diesen Kulanzrahmen klar. Im Verfahren um vorläufige Eintragung des Grundpfandrechts war von einem relativierten Streitwert von 1 %o der Pfandsumme ausgegangen worden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann 2020 Kausalabgaben und Enteignungen 511
ebenfalls von diesem Streitwert von Fr. 16'365.00 ausgegangen werden. Die Staatsgebühr beläuft sich demnach im gesetzlichen Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. b VKD auf Fr. 1'400.00.
6.2.
Die Gesuchstellerin beantragt, die Kostenund Entschädigungsfolgen der Gesuchgegnerin anzulasten. § 28 c Abs. 4 BauG sieht vor, dass die Kosten für Eintragung und Löschung zu Lasten des Mehrwertanteils der Gemeinde gehen. Davon wird nur in offensichtlich missbräuchlichen Fällen abgewichen (AGVE 2008, S. 373).
Es liegt auf der Hand, dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu den Löschungskosten zu zählen sind und demnach von der Gesuchgegnerin zu bezahlen sind. Die Stellung eines Gesuchs um Löschung eines vorläufig eingetragenen Grundpfandrechts kann beim angetroffenen Ablauf nicht als offensichtlich missbräuchlich erachtet werden.
6.3.
Zu den zu ersetzenden Verfahrenskosten gehören auch die notwendigen Parteikosten bei anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG). Diese sind analog zu den Gerichtskosten ebenfalls der Gesuchgegnerin aufzuerlegen.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Entscheid geführte Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2020 (WBE.2020.157) abgewiesen.
512 Spezialverwaltungsgericht 2020
C. Landumlegung
64 Landumlegung; Grundsätze der Neuzuteilung
- Prüfungsumfang (Erw. 2.1.)
- Das im Umlegungverfahren herrschende Gleichwertigkeitsprinzip verlangt, dass die Neuzuteilung dem eingebrachten Land nach Wert und Art der möglichen Nutzung zumindest entspricht (Erw. 4.1.1. ff.).
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 8. Juli 2020, in Sachen A. gegen B.
(4-BE.2016.11)
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Strittig ist vorliegend allein das Genügen der dem Beschwerdeführer neu zugeteilten Parzelle xxx. Er hält sich vorab daran auf, dass die benachbarte Parzelle yyy viel besser sei und beantragt konsequenterweise – so auf eine Rückweisung der Neuzuteilung an die Vorinstanz zur Neubearbeitung verzichtet würde
– einen Abtausch der Zuteilungen (…).
Prozessual fiele ein solcher Schritt von vornherein nur unter Einbezug des betreffenden Grundeigentümers in Betracht (vgl. Beiladung nach § 12 VRPG). Dies wurde indessen weder von der einen noch von der anderen Partei beantragt. Die Beiladung ist auch nicht von Amtes wegen anzuordnen, da hier (…) zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Neuzuteilung gemessen am Einwurf (alter Bestand) dem umlegungsrechtlichen Realersatzanspruch gerecht wird bzw. ob die Neuzuteilung die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie gewahrt hat. Sollte dem nicht so sein, wäre die Sache zur Korrektur der Neuzuteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei jede Anpassung im Geflecht eines