Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.BE.2016.17 • SVWG AG 4.BE.2016.17 KI-generiert

Landowners Prevail in Sewer Fee Appeal

Geschäftsnummer 4.BE.2016.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Landowners appealed a municipal sewer development fee, arguing it lacked a legal basis. The court found that the municipality could not establish a legal or contractual foundation for the fee, leading to the municipality acknowledging the appeal. Consequently, the original decision was overturned, and the municipality was ordered to cover the appeal costs and compensate the landowners.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 2 und 3 VRPG, § 32 Abs. 2 VRPG; Landowners Prevail in Sewer Fee Appeal: The court found that the municipality could not establish a legal or contractual foundation for the fee, leading to the municipality acknowledging the appeal. Consequently, the original decision was overturned, and the municipality was ordered to cover the appeal costs and compensate the landowners.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Erschliessungskosten Gemeindeland Ablösung eines beschränkten dinglichen Rechts Haftung für Wasserschaden Vermieterrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 31 Abs. 2 und 3 VRPG

This provision is cited as the legal basis for ordering the defendant municipality to bear the costs of the proceedings due to the plaintiffs' success.

§ 32 Abs. 2 VRPG

This provision is cited as the legal basis for ordering the defendant municipality to pay compensation for the parties' costs to the plaintiffs.

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Volltext

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2016.17

Beschluss vom 12. Juli 2017

Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter A. Baumgartner Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerde- A._____ führerin 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt LL.M., Fachanwalt SAV Bauund Immobilienrecht, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg

Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand erschliessungsrechtliche Einzelverfügung ("Kanalisationsbeitrag à fonds perdu")

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die damaligen Eigentümerinnen der Parzelle aaa (A. und B.) und die Eigentümer der Parzelle ccc (E. und F.) in Q. liessen im Jahr 2013 den Gestaltungsplan "R" für die beiden Grundstücke ausarbeiten. Mit Protokollauszug (PA) des Gemeinderats vom 16. April 2013 wurde ihnen mitgeteilt, dass nach Rechtskraft des Sondernutzungsplans für das unüberbaute Bauland ein "à fonds-perdu-Beitrag" von Fr. 15.00/m2 an die Abwassererschliessung erhoben werde (Vorakten [VA] 12).

2. Im Jahr 2014 wurden von den Parzellen aaa und ccc Abschnitte abgetauscht, um die Überbaubarkeit zu verbessern (Tauschvertrag vom 3. Juni 2014 [VA 8]). Anschliessend wurde von der Parzelle ccc des Ehepaars E./F. ein separates Grundstück abparzelliert (Parzelle bbb) und an A. und

B. verkauft (Kaufvertrag mit vorgängiger Parzellierung vom 9. Februar 2015 [VA 9]).

3. 3.1. Nachdem der Gestaltungsplan "R" rechtskräftig geworden war, eröffnete der Gemeinderat Q. den beiden Grundeigentümerinnen der Parzellen aaa und bbb, A. und B. (Miteigentümerinnen zu je ½), den früher angekündigten und nun auf Fr. 85'875.00 festgesetzten Abwasser-Erschliessungsbeitrag (PA vom 12. April 2016 [VA 2]).

3.2. Die beitragsbelasteten Grundeigentümerinnen liessen am 18. Mai 2016 Einsprache gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. erheben (VA 2). Der Gemeinderat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

5. Juli 2016 ab, korrigierte aber die Berechnung der zu belastenden Fläche, was zu einer Reduktion des geforderten à fond-perdu-Beitrags auf Fr. 65'040.00 führte (VA 3).

4. 4.1.

A. und B. liessen den negativen Einspracheentscheid am 15. August 2016 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgenden Beschwerdebegehren anfechten:

"1.

Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Q. vom 05.07.2016 sei ersatzlos aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen keine à fonds-perdu Beiträge schulden.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

4.2. Nachdem die Beschwerdeführerinnen den vom Gericht geforderten Kostenvorschuss geleistet hatten, wurde der Gemeinderat Q. zur Stellungnahme eingeladen. Dieser antwortete mit Protokollauszug vom 13. September 2016. Er beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeantwort wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt.

5. Am 16. Dezember 2016 wurden die Parzellen aaa und bbb an die C. AG, Q., verkauft (Grundbuchauszug vom 10. März 2017).

6. 6.1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt liess dem Gericht auf vorgängige telefonische Anfrage hin das Abwasserreglement der Gemeinde Q. vom 5. Juni 1970 zukommen (Eingang 13. März 2017).

6.2. Mit Schreiben vom 14. März 2017 forderte das Gericht den Gemeinderat

Q. zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf. Bei dieser Gelegenheit liess es beiden Parteien je eine Kopie des Abwasserreglements vom 5. Juni 1970 zukommen.

Der Gemeinderat kam der Aufforderung mit Eingabe vom 22. März 2017 nach (nachgereichte Unterlagen). Sie wurden der Gegenseite am 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht.

7. 7.1. Das Gericht führte am 12. Juli 2017 eine Verhandlung in S. durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Die Sachund die Rechtslage wurden besprochen (Protokoll passim). Auf das Feststellungsbegehren brauchte nicht mehr eingetreten zu werden (Protokoll S. 3).

Da die Erhebung von Erschliessungsabgaben einer formellen gesetzlichen Grundlage bedarf, lag das Schwergewicht der Ausführungen bei der Prüfung möglicher Rechtsgrundlagen für die seit den 1980er-Jahren erhobenen "à fonds-perdu-Beiträge" (Protokoll S. 4 ff.). Es wurde festgestellt, dass

sich der Gemeinderat für den gegenüber den Beschwerdeführerinnen verfügten Beitrag weder auf eine gesetzliche noch auf eine vertragliche Grundlage stützen konnte. Die Beschwerde war schon aus diesem Grund gutzuheissen (Protokoll S. 7). Auf die übrigen Streitpunkte, insbesondere die Verjährungsproblematik, musste bei diesem Ausgang nicht weiter eingegangen werden (Protokoll S. 6).

7.2. Auf entsprechende Frage des Präsidenten anerkannte der Vertreter der Einwohnergemeinde Q. die Beschwerde. Die Verfahrenskosten wurden bei diesem Ausgang des Verfahrens auf pauschal Fr. 1'000.00, der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 4'000.00 festgesetzt (Protokoll S. 7).

8. Die Dispositionsmaxime erlaubt es einer Partei, die Beschwerde anzuerkennen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbemerkung zu den §§ 60-67 N 8).

Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 5. Juli 2016 ist demzufolge aufzuheben und das Verfahren als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.

9. 9.1. Die Anerkennung der Beschwerde ist formell einem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen gleichzusetzen. Die Verfahrenskosten sind entsprechend von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen (§ 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom

4. Dezember 2007). Die Verfahrenskosten werden ankündigungsgemäss auf pauschal Fr. 1'000.00 festgesetzt.

Den Beschwerdeführerinnen ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

9.2. Die Einwohnergemeinde Q. hat den Beschwerdeführerinnen zudem einen auf pauschal Fr. 4'000.00 festgesetzten Parteikostenersatz zu bezahlen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Gericht beschliesst:

1.

Das Verfahren wird als durch Anerkennung erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen.

3. Die Einwohnergemeinde Q. hat den Beschwerdeführerinnen sodann einen pauschalen Parteikostenersatz von Fr. 4'000.00 (inklusive MWST und Auslagen) zu bezahlen.

4. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zurückerstattet.

Zustellung

- Vertreter der Beschwerdeführerinnen (3, für sich und zuhanden seiner Klientinnen)

- Beschwerdegegnerin

Mitteilung

- Mitwirkende Fachrichterin, mitwirkender Fachrichter

- Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom

18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 12. Juli 2017

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig