Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.BE.2007.8 • SVWG AG 4.BE.2007.8 KI-generiert

Co-owner's Individual Appeal Against Land Readjustment Inclusion Dismissed

Geschäftsnummer 4.BE.2007.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a land readjustment proceeding, a single co-owner of a parcel is not individually authorized to file an appeal against the inclusion of their property in the readjustment perimeter. The court reasoned that while the land readjustment may benefit the co-owners by improving buildability and access, and also address flood protection concerns, it also constitutes an infringement on property rights. Because the co-owners' interests may not align, and as a co-ownership constitutes a necessary legal community requiring unified action, an individual co-owner cannot independently challenge the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 602 Abs. 2 ZGB; Co-owner's Individual Appeal Against Land Readjustment Inclusion Dismissed: The court reasoned that while the land readjustment may benefit the co-owners by improving buildability and access, and also address flood protection concerns, it also constitutes an infringement on property rights. Because the co-owners' interests may not align, and as a co-ownership constitutes a necessary legal community requiring unified action, an individual co-owner cannot independently challenge the decision.

Schlagwörter

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Miteigentum Zutrittsrecht im Sachenrecht Vertragsverletzungsklage Neuzuteilung Veränderung der Belastung gemeinschaftliches Eigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 602 Abs. 2 ZGB

Cited to establish that an inheritance community (Erbengemeinschaft) is not a legal entity and its members must act collectively.

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Volltext

2007 Umlegungsrecht 297

II. Umlegungsrecht

75 Notwendige Streitgenossenschaft

- Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Landumlegungsbeschwerde

Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

21. Dezember 2007 in Sachen A.S. gegen Einwohnergemeinde W.

Aus den Erwägungen

2.3.

Die vorliegende Beschwerde gegen den Einbezug der Parzelle

28 in den Landumlegungsperimeter wurde nur von A. S. eingereicht. Mit der geplanten Landumlegung soll eine Verbesserung der Bebaubarkeit und der Erschliessungsmöglichkeiten der einbezogenen Parzellen erreicht werden (...). Aufgrund der ungünstigen Form der Parzelle 28 und der damit verbundenen erschwerten Bebaubarkeit im Fall einer Umnutzung oder Abparzellierung zu einem späteren Zeitpunkt bringt die Landumlegung den Grundeigentümern der Parzelle

28 somit Vorteile. Zudem soll mit der Renaturierung des Grenzbaches die Hochwassersicherheit verbessert werden, was auch die Parzelle 28, welche an die Gewässerparzelle angrenzt, betrifft und somit ihren Einbezug in den Landumlegungsperimeter bedingt (...). Dass die Landumlegung als enteignungsähnlicher Eingriff dabei in die Eigentumsfreiheit eingreift, ist unvermeidbar.

Die einfache Gesellschaft bzw. H. S. als Gesamteigentümerin könnte somit Interesse am Einbezug des Grundstücks in die Landumlegung haben. Die Interessen der Gesamteigentümer stimmen damit nicht notwendigerweise überein, so dass ein gemeinsames Handeln aller Gesamteigentümer zwingend ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben. 2007 Erschliessungsabgaben 299

III. Erschliessungsabgaben

76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation

- Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)

Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O.

Aus den Erwägungen

3.1.3.

Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Rechtsprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit Hinweis; Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24). In Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist, ist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl. AGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren