Heir's Appeal of Development Contribution Plan Dismissed Due to Lack of Joint Ownership Consent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA member of a joint ownership of heirs is not entitled to appeal a development contribution plan because a joint ownership is not a party to legal proceedings and generally must act with a single voice. While an individual heir can pursue claims exclusively for their own benefit, an appeal against a development contribution plan impacts the entire property and thus requires the consent of all co-owners. The court reasoned that individual heirs might have differing interests regarding the timing and cost of development, and therefore, the appeal process must involve all members of the joint ownership.
Legislator-Regeste
AmtlichUrsprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation - Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish that an heirs' community (Erbengemeinschaft) is not capable of being a party to legal proceedings (nicht parteifähig).
Volltext
2007 Erschliessungsabgaben 299
III. Erschliessungsabgaben
76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation
- Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)
Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O.
Aus den Erwägungen
3.1.3.
Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Rechtsprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit Hinweis; Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24). In Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist, ist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl. AGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren
300 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007 nach § 152 BauG können dagegen auch von einzelnen Miterben gestellt werden (AGVE 2001 S. 446).
3.1.4.
Im vorliegenden Fall sind Erschliessungsbeiträge umstritten. Mit der Erschliessung soll die Baureife des Grundstücks herbeigeführt werden. Das Interesse der einzelnen Erben an einer Erschliessung in naher Zukunft braucht nicht übereinzustimmen, zumal diese mit hohen Kosten verbunden ist. Auch im Beitragsplanverfahren muss demnach gelten, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einer Beitragsplanbeschwerde zustimmen müssen.
77 Kumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen
- Eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Erhebung von Perimeterbeiträgen ist weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht vorgesehen und liegt im Ermessen der Gemeinde (Erw. 6.3.)
- Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Eigentümern, welche nur Anschlussgebühren zu leisten haben (Erw. 6.4.)
Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
23. Oktober 2007 in Sachen H. und G. S. gegen Einwohnergemeinde H.
Aus den Erwägungen
6.1.1.
Die Beschwerdeführer sehen die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin, dass die Gemeinde ihnen neben den Anschlussgebühren auch Perimeterbeiträge in Rechnung stellte. Dies sei ungerecht, denn Eigentümer, die an einer erschlossenen Gemeindestrasse eine Baute erstellten, würden nicht zur Bezahlung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet, sondern müssten lediglich Anschlussgebühren bezahlen. Bei der Erstellung eines Bauwerks seien die Anschlussgebühren bei Bezahlung der Perimeterbeiträge deshalb entsprechend zu reduzieren. Dies sei in anderen Gemeinden auch üblich.