Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.RV.2024.110 • SVWG AG 3.RV.2024.110 KI-generiert

Tax Collection Enforcement Unhalted Due to Binding Assessment

Geschäftsnummer 3.RV.2024.110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for provisional measures to halt the enforcement of tax collection, stating that the original tax assessment order had become legally binding. The applicant sought to prevent the liquidation of assets after definitive legal relief was granted in a debt enforcement proceeding. The court reasoned that the applicant had not appealed the initial tax assessment order, making it final and enforceable. Furthermore, the court found that the applicant had not demonstrated an imminent, irrecoverable loss that would warrant immediate intervention, as the sale of property could proceed with the consent of the enforcement authorities and the earliest date for forced sale of the property was still some months away.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 169 DBG, Art. 169 Abs. 1 letzter Satz, Art. 38 Abs. 1 SchKG, Art. 9 SchKG, Art. 170 DBG, Art. 96 Abs. 1 SchKG; Tax Collection Enforcement Unhalted Due to Binding Assessment: The applicant sought to prevent the liquidation of assets after definitive legal relief was granted in a debt enforcement proceeding. The court reasoned that the applicant had not appealed the initial tax assessment order, making it final and enforceable. Furthermore, the court found that the applicant had not demonstrated an imminent, irrecoverable loss that would warrant immediate intervention, as the sale of property could proceed with the consent of the enforcement authorities and the earliest date for forced sale of the property was still some months away.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerbetreibung Steuersicherstellung Vorläufige Maßnahmen Rechtsvorschlag Steuerabzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2C_543/2018
Couple v. Tax Authority on Safeguard Measures for Back Taxes
5A_137/2018
Swiss Federal Supreme Court on Validity of Tax Attachments and Pursuit of Debt Enforcement
5A_138/2018
November 2018 [5A_137/2018, 5A_138/2018, 5A_140/2018] E.
5A_140/2018
November 2018 [5A_137/2018, 5A_138/2018, 5A_140/2018] E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 20 Abs. 1 VRPG

Cited as the legal basis for making precautionary orders.

§ 20 Abs. 2 VRPG

Cited as the legal basis for the collegial body being competent to decide on precautionary orders in urgent cases.

§ 232 Abs. 1 letzter Satz StG

Cited to explain that a security assessment serves as a title for debt enforcement, similar to a court judgment.

Art. 169 Abs. 1 letzter Satz DBG

Cited to explain that a security assessment serves as a title for debt enforcement, similar to a court judgment.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited to explain that a security assessment, once legally final, constitutes a definitive title for legal relief in debt enforcement proceedings.

Art. 38 Abs. 1 SchKG

Cited to explain that debt enforcement for security is a form of enforcement used when taxes are not yet legally final.

Art. 275 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 SchKG

Cited to explain that the restriction on disposing of property applies when it is subject to arrest.

Art. 96 Abs. 1 SchKG

Cited to explain that a sale of the property can still take place with the consent of the debt enforcement office and that restrictions on disposal apply.

Art. 116 Abs. 1 SchKG

Cited to establish that the creditor can only request the realization of an attached property six months after the attachment.

§ 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 1 StG

Cited as the basis for ordering the applicant to pay the court costs because they lost the proceedings.

§ 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 2 StG

Cited as the basis for denying party cost compensation to the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2024.110 P 187

Beschluss vom 21. November 2024

Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs

Rekurrentin A._____ AG

vertreten durch WIPA Treuhand AG, Marcel Wieser, Heiligkreuzstrasse 7, 9008 St. Gallen

Gegenstand Wiedererwägungsentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Bezug/Spezialinkasso, vom 15. August 2024 betreffend Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 (Kantonsund Gemeindesteuern 2021 und 2022)

Das Gericht entnimmt den Akten:

1. Das Kantonale Steueramt hat am 25. April 2024 verfügt, dass die A._____ AG zur Deckung der Kantonsund Gemeindesteuern 2021 und 2022 CHF 553'757.75 sicherzustellen habe. Es hat zudem gleichentags für die Sicherstellung der Kantonsund Gemeindesteuern 2021 und 2022 einen Arrestbefehl erlassen und darin drei Grundstücke im Eigentum der A._____ AG sowie drei Bankkonten als Arrestgegenstände aufgeführt.

2. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2024 liess die A._____ AG beim Kantonalen Steueramt die sofortige Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 beantragen.

3. Das Kantonale Steueramt ist mit Entscheid vom 15. August 2024 auf das Wiedererwägungsgesuch der A._____ AG nicht eingetreten.

4. Den Wiedererwägungsentscheid vom 15. August 2024 liess die A._____ AG mit rechtzeitiger Beschwerde (recte: rechtzeitigem Rekurs) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

"(…)

2) Kantonsund Gemeindesteuern Die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 für die Steuerperioden 2021 und 2022 sei aufzuheben.

eventualiter Es sei die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 für die Steuerperioden 2021 und 2022 auf der tatsächlichen Bemessungsgrundlage zu definieren.

- 2021: steuerbarer Reingewinn CHF 4'258'813 statt CHF 6'736'020.00

(Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten à conto Zahlungen von CHF 439'240.65)

- 2022: steuerbarer Reingewinn CHF 0.00, statt CHF 2'150'000.00

(Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten à conto Zahlungen von CHF 222'840.60)

subeventualiter Das Rechtsbegehren 2 sei im Sinne der Erwägungen an das KSTA AG zurückzuweisen.

3) Verfahrensleitender Antrag Bis zum Abschluss des Verfahrens sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, die Betreibungen zur Sicherstellung zu vollstrecken, bzw. die arrestierten Vermögenswerte betreibungsrechtlich verwerten zu lassen.

Betreibungsamt Q._____

(…)

- Betreibungsverfahren aaa in Sachen Kantonsund Gemeindesteuern

4) Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder Beschwerdebeteiligten."

5. Mit Entscheid des Bezirksgerichts B._____ (Präsidium des Zivilgerichts) vom 27. September 2024 wurde dem Kanton Aargau (vertreten durch das Kantonale Steueramt Sektion Bezug) in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für CHF 554'462.55 definitive Rechtsöffnung erteilt.

6. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 liess die A._____ AG beantragen, dass unverzüglich über den verfahrensleitenden Antrag zu entscheiden sei.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend wird nur der verfahrensleitende Antrag betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2021 und 2022 behandelt; jener betreffend die direkten Bundessteuern 2021, 2022 und 2023 ist Gegenstand eines separaten Verfahrens.

2. Die Vertreterin der Gesuchstellerin (nachfolgend: Vertreterin) beantragt, es sei dem Kantonalen Steueramt bis zum Abschluss des Verfahrens zu verbieten, die Betreibung zur Sicherstellung zu vollstrecken bzw. die arrestierten Vermögenswerte betreibungsrechtlich verwerten zu lassen. Sie führt zur Begründung aus, dass mit Entscheid des Bezirksgerichts B._____ vom

27. September 2024 bezüglich der Betreibung Nr. aaa (Kantonsund Gemeindesteuern) die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Damit drohe die Verwertung der verarrestierten / beschlagnahmten Sachwerte (namentlich Immobilien). Mit E-Mail vom 18. Oktober 2024 habe das Kantonale Steueramt das Betreibungsamt Q._____ gebeten, mit dem Pfändungsvollzug bis 30. Oktober 2024 zuzuwarten. Diese Frist sei zu kurz bemessen. Die Gesuchstellerin befinde sich aktuell im Verkaufsprozess der Liegenschaft Grundbuch R._____ Nr. bbb. Die notarielle Beurkundung finde am 24. Oktober 2024 statt. Vom Verkaufspreis sollen CHF 1'000'000.00 an das Kantonale Steueramt überwiesen werden. Der Vollzug der Kaufpreiszahlung könne sich möglicherweise bis Dezember 2024 hinziehen. Durch die vorschnelle Pfändung des Grundstücks in R._____ drohe dessen Verkauf auf der Zielgerade zu scheitern.

3. 3.1. Mit dem verfahrensleitenden Antrag werden sinngemäss Anordnungen vorsorglichen Charakters beantragt. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG) trifft die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist. Bei Kollegialbehörden ist dazu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zuständig (§ 20 Abs. 2 VRPG).

3.2. Ein dringlicher Fall ist, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht gegeben. Für den Entscheid über Anordnungen vorsorglichen Charakters ist daher das Spezialverwaltungsgericht als Kollegialbehörde zuständig.

4. 4.1. Die Gesuchstellerin hat gegen die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 keinen Rekurs erhoben (vgl. § 232 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG]). Demzufolge ist diese Verfügung formell rechtskräftig.

4.2. Bei der Sicherstellung im Sinne von § 232 StG und des inhaltlich gleich lautenden Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Steuerforderung. Da Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet werden können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen (Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2018 [2C_543/2018] E. 2.2. m.w.H.). Erweist sich der Gefährdungstatbestand, der zum Erlass der Sicherstellungsverfügung geführt hat, als nicht mehr gerechtfertigt, so steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Wiedererwägung dieser Anordnung zu (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 169 DBG N 143a).

4.3. Die Sicherstellungsverfügung gilt als auf Sicherheitsleistung lautender Forderungstitel. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (§ 232 Abs. 1 letzter Satz StG; Art. 169 Abs. 1 letzter Satz DBG) und stellt sofern rechtskräftig im Betreibungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom

11. April 1889 (SchKG) dar. Mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist die Sicherstellungsverfügung folglich erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art 38, 67 und 69 SchKG) ist eine Betreibung, die bei nicht rechtskräftiger Veranlagung der Steuer anstelle der Betreibung auf Zahlung durchgeführt wird. Sie bietet der Bezugsbehörde die Möglichkeit, die Erfüllung der Sicherstellungsverfügung und damit den sicherzustellenden Steueranspruch zwangsweise durchzusetzen. Der Erlös aus der schuldrechtlichen Verwertung wird nicht dem betreibenden Gläubiger ausbezahlt, sondern bei der kantonalen Depositenanstalt (Art. 9 SchKG) auf den Namen des Schuldners als Sicherheit für die (mutmasslich) geschuldete Steuer hinterlegt (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., Art. 170 DBG N 37).

4.4. Im Rahmen der Wiedererwägung kann das Spezialverwaltungsgericht die Sicherstellungsverfügung vom 25. April 2024 aufheben oder abändern. An der formellen Rechtskraft dieser Verfügung ändert das eingereichte Wie-

dererwägungsgesuch jedoch nichts. Im Weiteren hat die formelle Rechtskraft zur Folge, dass das Betreibungsverfahren eingeleitet und dem Kantonalen Steueramt definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2018 [5A_137/2018, 5A_138/2018, 5A_140/2018] E. 3.1.2.). Da sich die Gesuchstellerin mit einem Rekurs gegen die Sicherstellung hätte wehren und damit die Fortführung des Betreibungsverfahrens hätte verhindern bzw. verzögern können, sind die der definitiven Rechtsöffnung folgenden rechtlichen Schritte des Kantonalen Steueramtes von der Gesuchstellerin hinzunehmen und können nicht mittels vorsorglicher Anordnungen durch das Spezialverwaltungsgericht abgewendet werden.

4.5 Vorliegend wird nicht erst die Pfändung der Liegenschaft Grundbuch R._____ Nr. bbb zur Folge haben, dass die Gesuchstellerin ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über diese verfügen darf (vgl. Art. 96 Abs. 1 SchKG). Da dieses Grundstück mit Arrest belegt ist, gilt diese Verfügungsbeschränkung bereits jetzt (Art. 275 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 SchKG). Im Weiteren ändert eine Pfändung nichts daran, dass der angestrebte Verkauf dieses Grundstücks mit Zustimmung des Betreibungsamtes weiterhin stattfinden kann (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Sodann kann das Kantonale Steueramt als Gläubiger die Verwertung eines gepfändeten Grundstücks frühestens sechs Monate nach der Pfändung verlangen (vgl. Art. 116 Abs. 1 SchKG). Aus einer E-Mail des Kantonalen Steueramtes vom 18. Oktober 2024 geht hervor, dass das Fortsetzungsbegehren gestellt, die Pfändung jedoch noch nicht vollzogen wurde. Die sechsmonatige Frist gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG hat demnach noch nicht zu laufen begonnen. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vertreterin steht die Verwertung des genannten Grundstücks durch das Betreibungsamt somit nicht unmittelbar bevor bzw. zurzeit droht diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Anordnungen vorsorglichen Charakters (verfahrensleitender Antrag) abzuweisen.

5. 5.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 1 StG).

5.2. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (vgl. § 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).

6. Der Entscheid über die Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung steht noch aus. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich daher lediglich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid. Dieser kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden, falls ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2008 S. 301 f.), was bei Weiterzug vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist.

Das Gericht beschliesst:

1. Der Antrag auf Anordnungen vorsorglichen Charakters (verfahrensleitender Antrag) wird abgewiesen.

2. Die Gesuchstellerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00, zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin der Gesuchstellerin (2) das Kantonale Steueramt

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 21. November 2024

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Fäs