Heirs' Withdrawal of Tax Appeal Settles Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court acknowledged that upon the death of a taxpayer, their heirs legally succeed to their assets and debts, including tax obligations. The court recognized the heirs' entry into the proceedings and, upon receiving a withdrawal of the appeal from the heirs' representative, dismissed the case as settled. No court costs or party compensation were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 DBG, § 197 Abs. 3 StG, § 189 Abs. 2 StG; Heirs' Withdrawal of Tax Appeal Settles Case: The court recognized the heirs' entry into the proceedings and, upon receiving a withdrawal of the appeal from the heirs' representative, dismissed the case as settled. No court costs or party compensation were awarded.
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KI-generiertCited as the legal basis for accepting the withdrawal of the appeal.
Cited as the basis for waiving procedural costs and not awarding party compensation.
Volltext
Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2020.115 P 93
Beschluss vom 21. Juli 2022
Besetzung Präsident Heuscher Richter Schatzmann Richter Herzog Gerichtsschreiberin Bernhard
Rekurrentin 1 A._____
Erben des B._____, nämlich:
Rekurrentin 2.1. A._____
Rekurrent 2.2. C._____
Rekurrentin 2.3. D._____
alle vertreten durch Roland Felix, Treuhand, Kleinwangenstrasse 26, 6280 Hochdorf
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 2. Juli 2020 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2016
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Rekurs vom 17. August 2020 haben B. und A. den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 2. Juli 2020 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2016 an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen.
2. 2.1.
B. ist am 18. März 2022 verstorben.
2.2. Stirbt ein Steuerpflichtiger, so hat dies zur Folge, dass – unter Vorbehalt der Ausschlagung – dessen Erben kraft Gesamtrechtsnachfolge Vermögen und Schulden des Erblassers übernehmen. Gemäss § 10 Abs. 1 StG treten die Erben auch die Steuernachfolge des Erblassers an. Die sogenannte Steuernachfolge umfasst den Eintritt der Erben in die aus dem Steuerrechtsverhältnis fliessenden Rechte und Pflichten, d.h. sie treten in die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten und in die Steuerzahlungspflicht ein (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 10 StG N 11, § 175 StG N 19; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 12 DBG N 1 ff.). Die Veranlagung erfolgt so, wie sie gegenüber dem Erblasser zutreffend gewesen wäre (VGE vom 17. Mai 2001 [BE.2000. 00330]). Beim Versterben eines Ehegatten bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung. Es findet nur ein Parteiwechsel statt, indem anstelle des verstorbenen Steuerpflichtigen die Mitglieder der Erbengemeinschaft in das Verfahren einbezogen werden.
2.3. Die Erben von B. sind seine Ehefrau A. und die Nachkommen C. und D.. Sie sind in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetreten.
3. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 hat das Spezialverwaltungsgericht die Erben in das Rekursverfahren einbezogen.
4. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 haben A., C. und D. eine Vertretungsvollmacht an Roland Felix erteilt und den Rekurs zurückgezogen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§ 197 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 StG).
5. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
Das Gericht beschliesst:
1. Das Verfahren 3-RV.2020.115 wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (4) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 21. Juli 2022
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Bernhard