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3.RV.2017.96 • SVWG AG 3.RV.2017.96 KI-generiert

Employer's Vehicle Expense Reimbursements Not Deductible

Geschäftsnummer 3.RV.2017.96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that vehicle expenses reimbursed to an employee are not deductible by the employer and cannot be offset against the employee's salary. The court reasoned that the employer explicitly stated on the pay stubs that the expense reimbursement was "without commute," and there was no indication that the expenses compensated for commuting. Furthermore, the court found no basis for offsetting the expenses due to the employee's relatively low hourly wage, short travel time, and the distance covered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand; Zuständigkeit; Steuerkommission (§ 169 StG, § 164 Abs. 4 lit. c StG, § 62 StGV) Für die Beurteilung von Ausstandsbegehren ist die Gesamtsteuerkommission zuständig. Die Steuerkommission besteht aus einem kantonalen Steuerkommissär, dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes und drei von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Entscheide, welche durch eine nicht gesetzmässig zusammengesetzte Steuerkommission gefällt wurden, sind in der Regel nichtig.

Schlagwörter

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Entschädigung von Reisekosten Niedriglohn Unkostenabzug Unterhaltsbeiträge Überstundenentschädigung Motorfahrzeugsteuer
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Volltext

308 Spezialverwaltungsgericht 2017

Arbeitgeberin anfallen. Diese sind entgegen der Ansicht der Steuerkommission Y. nicht aufzurechnen.

Keine Rolle spielt dabei das Verhältnis zwischen dem Nettolohn und den Spesen. Dies kann wohl ein Indiz dafür sein, dass den Spesen (teilweise) Lohnoder Berufskostencharakter zukommt. Vorliegend ergibt sich das Verhältnis zwischen dem Nettolohn und den Spesen jedoch durch den Umstand, dass der Rekurrent bei einem relativ bescheidenen Stundenlohn nur kurze Zeit unterwegs ist, in dieser Zeit aber eine verhältnismässig grosse Strecke mit dem Fahrzeug zurücklegt. Ein Grund für eine (teilweise) Aufrechnung der Autospesen ist darin nicht zu sehen.

Ein Indiz, dass mit den Fahrzeugspesen auch ein Teil des Arbeitsweges entschädigt wird, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist auf den Lohnausweisen der A. AG ausdrücklich festgehalten, dass die "Spesenvergütung ohne Arbeitsweg" sei.

(…) Die Steuerkommission Y. hat demnach die Fahrzeugspesen zu Unrecht aufgerechnet.

59 Ausstand; Zuständigkeit; Steuerkommission (§ 169 StG, § 164 Abs. 4 lit. c StG, § 62 StGV)

Für die Beurteilung von Ausstandsbegehren ist die Gesamtsteuerkommission zuständig. Die Steuerkommission besteht aus einem kantonalen Steuerkommissär, dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes und drei von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Entscheide, welche durch eine nicht gesetzmässig zusammengesetzte Steuerkommission gefällt wurden, sind in der Regel nichtig.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2017 in Sachen H. + J.P. (3-RV.2017.96). 2017 Steuern 309

60 Berufskosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG, § 13 Abs. 1 StGV)

Die Behauptung von Rückenschmerzen genügt nicht für die Gewährung von Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem Personenwagen. Es ist arbeitsmedizinisch notorisch, dass es bei Rückenproblemen zentral ist, zwischen einer sitzenden und einer stehenden Position wechseln zu können.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Mai 2017 in Sachen I. + M.S. (3-RV.2017.16).

61 Ertrag aus unbeweglichem Vermögen; Eigenmietwert (§ 30 Abs. 1 lit. b StG)

Voraussetzungen für eine temporäre Reduktion des Eigenmietwertes bei Baustellenlärm.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Mai 2017 in Sachen H. + S.S. (3-RV.2016.153).

Aus den Erwägungen

3.

3.1.

A. und B. sind Gesamteigentümer des Grundstücks GB X. Darauf befindet sich das Gebäude Nr. Y. Es ist heute unbestritten, dass der geschätzte jährliche Eigenmietwert CHF 25'780.00 (100 %) beträgt. Umstritten ist im Rekursverfahren ausschliesslich die beantragte temporäre Reduktion des Eigenmietwertes für das Jahr 2013. Wie bereits im SGE vom 18. September 2014 (3-RV.2014.80) in Sachen der Rekurrenten rechtskräftig begründet wurde, ist dafür erstinstanzlich die Steuerkommission Z. zuständig.