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3.RV.2017.37 • SVWG AG 3.RV.2017.37 KI-generiert

Swiss-French Double Taxation: Taxpayer's Residency and Property Income

Geschäftsnummer 3.RV.2017.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer became a resident of France on July 1, 2015, making them subject to unlimited taxation there under the Swiss-French double taxation agreement. However, they remained subject to limited Swiss taxation due to economic ties, specifically owning property in Switzerland. The Swiss tax authorities correctly taxed the property's imputed rental value from January 1 to June 30, 2015, and the actual rent received from July 1 to December 31, 2015, recognizing continued, albeit limited, Swiss tax liability for the entire year.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG) Eine ermessensweise Aufrechnung kann nicht mit dem Umstand, dass sich im Vorjahr aus dem Vermögensvergleich ein Finanzierungsmanko ergeben hat, begründet werden.

Schlagwörter

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Eigenmietwert Doppelbesteuerung Liegenschaftssteuer Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Steuerbehörde Steuerabkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 1 DBA
1 und Art. 4 Abs. 1 DBA CH/F).
Art. 6 DBA
Juli 2015 in der Schweiz wegen ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in X.) beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 DBA CH/F; § 17 StG).
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Volltext

328 Spezialverwaltungsgericht 2017

(…)

5.4.

Unbestritten ist mit dem Einspracheentscheid, dass das Hauptsteuerdomizil (Ansässigkeit) der Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in Frankreich liegt. Damit untersteht die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 der unbeschränkten Steuerpflicht in Frankreich, weshalb sie sich auf das zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 DBA CH/F).

5.5.

Die Rekurrentin bleibt jedoch ab dem 1. Juli 2015 in der Schweiz wegen ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in X.) beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 DBA CH/F; § 17 StG). Die Steuerkommission X. hat damit im Einspracheentscheid zum einen zu Recht den Eigenmietwert vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 und den erzielten Mietzins ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 besteuert und ist zum anderen zu Recht von einer ganzjährigen – wenn auch ab dem 1. Juli 2015 nur noch beschränkten – Steuerpflicht ausgegangen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 58 StG N 18).

68 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG)

Eine ermessensweise Aufrechnung kann nicht mit dem Umstand, dass sich im Vorjahr aus dem Vermögensvergleich ein Finanzierungsmanko ergeben hat, begründet werden.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 27. April 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2017.37). 2017 Steuern 329

69 Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge (§ 31 StG; § 45 Abs. 1 lit. a StG; § 45 Abs. 2 StG)

Bei einer gestaffelten Teilpensionierung mit Kapitalzahlungen per 1. Dezember bzw. 31. Januar des Folgejahres ist von einer Steuerumgehung auszugehen.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. August 2017 (3-RV.2017.56).

Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Der Rekurrent arbeitete bis Ende November 2015 zu 100 % bei der X AG. Mit "Änderung des Arbeitsvertrages" vom 26. August 2015 wurde die Arbeitszeit ab 1. Dezember 2015 im Rahmen einer Teilpensionierung auf 50 % der normalen wöchentlichen Sollarbeitszeit herabgesetzt. Per 31. Januar 2016 erfolgte die Pensionierung zu den restlichen 50 % (vgl. Schreiben der X Ergänzungsversicherung vom 25. Februar 2016). Für die Zeit vom 1. – 31. Januar 2016 erhielt er von der X AG die folgenden Zahlungen (vgl. Lohnausweis vom

31. Dezember 2016 und Zusatzblatt):

Lohn CHF 6'046.00 Abgeltung Ferienguthaben CHF 50'854.40 JEZ aus Ferienabgeltung CHF 4'234.45 RVIP Bonus CHF 14'771.00 Bonus CHF 871.00 Einmalzahlungen CHF 13'395.90 Zusätzlich wurden die folgenden Kapitalzahlungen ausgerichtet:

Herkunft Auszahlungsdatum Betrag X Pensionskasse 30.11.15 CHF 185'086.00 X Pensionskasse 01.02.16 CHF 193'540.00 X Ergänzungsversicherung 01.03.16 CHF 97'804.00 Basler Leben AG 01.08.16 CHF 10'855.00