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3.RV.2017.16 • SVWG AG 3.RV.2017.16 KI-generiert

Taxpayer Denied Imputed Rental Value Reduction for Construction Noise

Geschäftsnummer 3.RV.2017.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer claimed a reduction in their imputed rental value for 2013 due to construction noise, but the court upheld the Tax Commission's decision to deny this reduction. The court noted that while construction noise could potentially justify a reduction, the taxpayer had not provided sufficient evidence to meet the criteria for such a temporary reduction in imputed rental value.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufskosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG, § 13 Abs. 1 StGV) Die Behauptung von Rückenschmerzen genügt nicht für die Gewährung von Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem Personenwagen. Es ist arbeitsmedizinisch notorisch, dass es bei Rückenproblemen zentral ist, zwischen einer sitzenden und einer stehenden Position wechseln zu können.

Schlagwörter

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Eigenmietwert Mietzinsherabsetzung Abzug für Liegenschaftsaufwand Steuerwert Lärmbelastungskataster Schätzungsverfahren
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Volltext

2017 Steuern 309

60 Berufskosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG, § 13 Abs. 1 StGV)

Die Behauptung von Rückenschmerzen genügt nicht für die Gewährung von Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem Personenwagen. Es ist arbeitsmedizinisch notorisch, dass es bei Rückenproblemen zentral ist, zwischen einer sitzenden und einer stehenden Position wechseln zu können.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Mai 2017 in Sachen I. + M.S. (3-RV.2017.16).

61 Ertrag aus unbeweglichem Vermögen; Eigenmietwert (§ 30 Abs. 1 lit. b StG)

Voraussetzungen für eine temporäre Reduktion des Eigenmietwertes bei Baustellenlärm.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Mai 2017 in Sachen H. + S.S. (3-RV.2016.153).

Aus den Erwägungen

3.

3.1.

A. und B. sind Gesamteigentümer des Grundstücks GB X. Darauf befindet sich das Gebäude Nr. Y. Es ist heute unbestritten, dass der geschätzte jährliche Eigenmietwert CHF 25'780.00 (100 %) beträgt. Umstritten ist im Rekursverfahren ausschliesslich die beantragte temporäre Reduktion des Eigenmietwertes für das Jahr 2013. Wie bereits im SGE vom 18. September 2014 (3-RV.2014.80) in Sachen der Rekurrenten rechtskräftig begründet wurde, ist dafür erstinstanzlich die Steuerkommission Z. zuständig.