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3.RV.2016.149 • SVWG AG 3.RV.2016.149 KI-generiert

Taxpayer's Continued Economic Ties to Swiss Property Subject to Full-Year Tax Assessment

Geschäftsnummer 3.RV.2016.149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer who moved to France but retained ownership of a property in Switzerland remained subject to limited tax liability in Switzerland for the entire year. Despite ending their unlimited tax liability on June 30th, the ongoing economic connection to the Swiss property meant that income such as AHV pension payments received from July 1st to December 31st could be considered for tax rate determination, as the court upheld the principle of a full-year tax assessment for those with continued economic ties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Veranlagungsverfahren, Doppelbesteuerung (§ 17 Abs. 1 lit. b StG) Aufgrund des fortbestehenden Eigentums an einem Grundstück (wirtschaftliche Zugehörigkeit) findet trotz Wegzug nach Frankreich eine ganzjährige Veranlagung statt.

Schlagwörter

KI-generiert
Einkommenssteuerveranlagung Steuerpflicht Eigentumsordnung ganze Rente Objektsteuer persönliche Zugehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 1 DBA
1 und Art. 4 Abs. 1 DBA CH/F).
Art. 6 DBA
Juli 2015 in der Schweiz wegen ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in X.) beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 DBA CH/F; § 17 StG).
§ 17 StG
Applied to establish limited tax liability in Switzerland due to property ownership after moving abroad.
Art. 6 DBA CH/F
Cited as the basis for continued limited tax liability in Switzerland due to economic ties (property ownership).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 17 StG

Applied to establish limited tax liability in Switzerland due to property ownership after moving abroad.

Art. 6 DBA CH/F

Cited as the basis for continued limited tax liability in Switzerland due to economic ties (property ownership).

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Volltext

2017 Steuern 327

Tätigkeit keine Einkommensund Vermögensbestandteile in der Schweiz zu erfassen sind. Bei beschränkter Steuerpflicht kraft Erwerbstätigkeit findet die ergänzende ordentliche Veranlagung (wie auch die nachträglich ordentliche Veranlagung) prinzipiell keine Anwendung (§ 17 Abs. 2 StG; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im internationalen Verhältnis, in: StR 2006 S. 330 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., §17 StG N 3, N 14, §118 StG N 1).

67 Veranlagungsverfahren, Doppelbesteuerung (§ 17 Abs. 1 lit. b StG)

Aufgrund des fortbestehenden Eigentums an einem Grundstück (wirtschaftliche Zugehörigkeit) findet trotz Wegzug nach Frankreich eine ganzjährige Veranlagung statt.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Januar 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2016.149).

Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Die Steuerkommission X. hat mit dem Einspracheentscheid anerkannt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin in

X. am 30. Juni 2015 endete. Aufgrund des Liegenschaftsbesitzes in

X. sei die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in X. jedoch weiterhin beschränkt steuerpflichtig. Gestützt darauf hat die Steuerkommission

X. die vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von CHF 14'100.00 beim Einkommen nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Rekurrentin macht geltend, die AHV-Rente dürfe "nicht zum Einkommen vom ersten Halbjahr dazu gerechnet werden". Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass "die satzbestimmende Berechnung von Einkünften nach dem 1.7.2015" nicht statthaft sei.

328 Spezialverwaltungsgericht 2017

(…)

5.4.

Unbestritten ist mit dem Einspracheentscheid, dass das Hauptsteuerdomizil (Ansässigkeit) der Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in Frankreich liegt. Damit untersteht die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 der unbeschränkten Steuerpflicht in Frankreich, weshalb sie sich auf das zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 DBA CH/F).

5.5.

Die Rekurrentin bleibt jedoch ab dem 1. Juli 2015 in der Schweiz wegen ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in X.) beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 DBA CH/F; § 17 StG). Die Steuerkommission X. hat damit im Einspracheentscheid zum einen zu Recht den Eigenmietwert vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 und den erzielten Mietzins ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 besteuert und ist zum anderen zu Recht von einer ganzjährigen – wenn auch ab dem 1. Juli 2015 nur noch beschränkten – Steuerpflicht ausgegangen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 58 StG N 18).

68 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG)

Eine ermessensweise Aufrechnung kann nicht mit dem Umstand, dass sich im Vorjahr aus dem Vermögensvergleich ein Finanzierungsmanko ergeben hat, begründet werden.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 27. April 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2017.37).