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3.RV.2015.170 • SVWG AG 3.RV.2015.170 KI-generiert

Taxpayer Challenges Regarding Taxable Benefits, Business Cessation, and Commuting Deductions

Geschäftsnummer 3.RV.2015.170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer's salary statement was incorrect because it listed a deduction for meals provided at the workplace as a taxable benefit, when in fact the taxpayer was reimbursed for the cost of these meals. The court ruled that the meal deduction was not a taxable benefit and the salary statement was not properly completed. Separately, a taxpayer was denied privileged taxation on license income upon ceasing business because they did not definitively give up their self-employment; instead, they continued to make their patents available for compensation to a new company, rendering the specific provision for privileged taxation inapplicable. Finally, a taxpayer's long daily commute of over 86 minutes to work and 116 minutes home was deemed unreasonable, entitling them to deduct costs associated with an out-of-town weekly stay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Privilegierte Besteuerung bei Erwerbsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG) Die privilegierte Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG erfordert die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Schlagwörter

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steuerpflichtiges Einkommen Leistungseinstellung Missbrauch von Lohnabzügen Steuerstreitverfahren geschäftlicher Aufwand Mietzinsabzug bei Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 45 Abs. 1 lit. f StG

This provision defines the conditions for privileged taxation upon cessation of self-employment, specifically regarding the taxation of hidden reserves. The court referenced it to explain why the conditions for this privileged taxation were not met.

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Volltext

2016 Steuern 361

CHF 300.00 oder ein Lohnanspruch in Geldform von CHF 300.00 zukam, "verlor" sie diesen Betrag durch den vorgenommenen Abzug von CHF 300.00 für Verpflegung im Betrieb.

5.3.2.

Es ergibt sich, dass der Rekurrentin vom Bruttolohn von gesamthaft CHF 3'407.00 pro Monat ein Betrag von CHF 300.00 für die im Betrieb konsumierte Verpflegung abgezogen wurde. Sie musste ihrer Arbeitgeberin somit den Gegenwert der bezogenen Mittagsverpflegung (rück-)erstatten. Von einer Gratisverpflegung kann mithin keine Rede sein.

Da der Rekurrentin monatlich ein Lohnabzug von CHF 300.00 für die Verpflegung (entsprechend dem Merkblatt N2/2007 der EStV) gemacht wurde, hätte Ziff. 2.1 des Lohnausweises keine Gehaltsnebenleistungen nennen dürfen und der Lohnausweis ist nicht korrekt ausgefüllt worden (Erw. 4.1.1.).

64 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Privilegierte Besteuerung bei Erwerbsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG)

Die privilegierte Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG erfordert die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Mai 2016 in Sachen L. + E.G. (3-RV.2015.170)

Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Die Rekurrenten beantragen eventualiter, die Lizenzeinnahmen seien zu einem tieferen Satz zu erfassen, da den Zahlungen Vorsorgecharakter zukomme (…).

362 Spezialverwaltungsgericht 2016

4.2.

4.2.1.

Gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG unterliegt die Summe der in den zwei letzten Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven einer vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten

55. Lebensjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird.

4.2.2.

Der Rekurrent hat sein Knowhow im Rahmen der Übertragung des EU X. in die Y. AG nach seinen eigenen Angaben nicht an diese mitübertragen bzw. verkauft. Er stellt die Patente der Y. AG gegen eine Entschädigung zur Verfügung. Damit kann die Regelung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG und gestützt darauf eine separate Besteuerung nicht zum Tragen kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Patente zum Geschäftsoder Privatvermögen gehören.

65 Berufskosten; auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 35 Abs. 1 lit. c StG)

Bei einer täglichen Fahrtdauer von 86 Minuten für die Hinfahrt an den Arbeitsplatz und von 116 Minuten für die Rückfahrt handelt es sich um einen Grenzfall. Indes ist infolge der Vollzeitanstellung und der deutlich mehr als 100 Minuten dauernden Rückfahrt am Abend ein Pendeln nicht zumutbar.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Juni 2016 in Sachen N.B. (3-RV.2016.2).

Aus den Erwägungen

4.

4.1.