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3.RV.2015.130 • SVWG AG 3.RV.2015.130 KI-generiert

Tax Authorities Must Consistently Adjust Depreciation Charges

Geschäftsnummer 3.RV.2015.130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that when tax authorities correct book values, they must adjust both excessive and insufficient depreciation charges to ensure consistency with commercial law principles and avoid dual methods. This ruling stems from a case where tax authorities adjusted depreciation on a residential building based on a new valuation but failed to correct insufficient depreciation on other buildings, violating the principle that corrections should be applied comprehensively. The court determined that the taxpayer's intended depreciation rates, reflecting the maximum allowable, should be considered for consistency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Abschreibungen (§ 36 Abs. 2 lit. a StG) Wenn die Steuerkommission die Buchwerte korrigiert, sind nicht nur die zu hohen Abschreibungen steuerlich anzupassen, sondern auch die zu tief verbuchten Abschreibungen.

Schlagwörter

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steuerrechtliche Abschreibung Steuerbehörde Wertberichtigung Grundsatz der Stetigkeit Grundstücksbewertung Abzugsfähigkeit von Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 2 lit. a StG

Cited for the principle that when tax authorities correct book values, not only excessively high but also excessively low depreciation must be adjusted for tax purposes.

§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StG

Cited in the context of provisions for bad debts (Delkredere) on claims between related companies, stating they are generally not accessible for a preliminary valuation adjustment.

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Volltext

350 Spezialverwaltungsgericht 2016

6.1.2.

Der Rekurrent hält indessen fest, dass er seinen Arbeitsweg im Jahr 2014 vollumfänglich mit dem Auto zurückgelegt habe. Somit sind ihm unbestrittenermassen effektive Autokosten, nicht jedoch Kosten der Variante Park & Ride angefallen. In der Folge kann diesbezüglich nicht auf tatsächlich getragene Aufwendungen des Rekurrenten abgestellt werden und es ist eine hypothetische Berechnung des steuerlich zu berücksichtigenden Fahrtkostenabzuges vorzunehmen.

Im Parkhaus am Bahnhof B. befinden sich Pool-Dauermietparkplätze für (gerundet) CHF 205.00 pro Monat. Da der Rekurrent pro 2014 gar keinen Platz beansprucht hat, kann auch offen bleiben, ob ein Mietverhältnis überhaupt möglich gewesen wäre.

61 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Abschreibungen (§ 36 Abs. 2 lit. a StG)

Wenn die Steuerkommission die Buchwerte korrigiert, sind nicht nur die zu hohen Abschreibungen steuerlich anzupassen, sondern auch die zu tief verbuchten Abschreibungen.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen B. + D.F. (3-RV.2015.130)

Aus den Erwägungen

3.5.

Der LE KStA und die Steuerkommission M. haben die Buchwerte aller Gebäude und des Landes (abweichend von der Buchhaltung) entsprechend dem Wertverhältnis gemäss der ordentlichen Grundstückschätzung auf die Bilanzpositionen aufgeteilt. Dies ist zu bestätigen. 2016 Steuern 351

4.

4.1.

Die Abschreibungen auf den Gebäuden haben der LE KStA und die Steuerkommission M. nur beim Wohnhaus angepasst, bei dem sich aufgrund der neuen Ermittlung der Eröffnungswerte eine Reduktion des Buchwertes ergab. Nicht korrigiert wurden dagegen trotz neuer Aufteilung der Buchwerte nach der Ertragswertschätzung die Abschreibungen auf den weiteren Gebäuden unabhängig davon, ob die höchstens zulässige Abschreibung gemäss Merkblatt A/2001 "über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen landund forstwirtschaftlicher Betriebe" der EStV tiefer oder höher ist.

4.2.

Nicht korrigiert wurden die zu tiefen Abschreibungen. Grundsätzlich ist es nicht handelsrechtswidrig, zu tiefe Abschreibungen zu verbuchen.

Wie ausgeführt, basiert die Anpassung der Abschreibung des Wohnhauses auf einer Neuverteilung der Buchwerte aufgrund der geschätzten Ertragswerte. Es ist nicht korrekt, bei einer steuerlichen Korrektur der Buchwerte nur die zu hohe Abschreibung auf einem Objekt (Wohnhaus) zu korrigieren, die unter der maximal zulässigen Abschreibung liegenden aber unverändert zu belassen. Der (korrekte) Methodenwechsel bei der Buchwertaufteilung verlangt dessen konsequente Anwendung, ist damit mit handelsrechtlichen Grundsätzen ohne weiteres vereinbar und geht dem Massgeblichkeitsprinzip vor. Ein Methodendualismus ist sowohl auf Seiten der Rekurrenten wie auch der Steuerbehörden zu vermeiden (vgl. die Stellungnahme des LE KStA: "[Die Steuerpflichtigen] müssen sich für eine Methode entscheiden").

Damit sind nicht nur die aufgrund der Aufteilungsmethode der Buchwerte resultierenden zu hohen Abschreibungen zu korrigieren, sondern auch die zu tiefen.

4.3.

4.3.1.

Es ist aufgrund der von den Rekurrenten verwendeten Abschreibungssätze erkennbar, dass jeweils die höchste, steuerlich noch zulässige Abschreibung verbucht werden sollte (ausser bei der Remise).

352 Spezialverwaltungsgericht 2016

Zweifellos hätten die Rekurrenten ausgehend von der korrigierten Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Positionen und damit dieser neuen Buchwerte jeweils die maximal zulässige Abschreibung verbucht. Es ist daher sachgerecht, die von den Rekurrenten berücksichtigen Abschreibungssätze zu berücksichtigen.

62 Rückstellung; Delkredere; Konzern (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StG).

- Forderungen zwischen verbundenen Unternehmen (Mutterund Schwestergesellschaft) sind einer vorläufigen Wertberichtigung (Delkredere-Rückstellung) in der Regel nicht zugänglich.

- Nur wenn die Forderungsgefährdung durch Umstände bewirkt wurde, welche ausserhalb der Beeinflussungsmöglichkeiten der gemeinsamen Aktionäre liegen und auch unter unabhängigen Unternehmen zu einer vorläufigen Wertberichtigung berechtigen, ist eine Delkredere-Rückstellung bzw. eine Wertberichtigung auf der Forderung geschäftsmässig begründet.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen I. AG (3-RV.2015.138)

Aus den Erwägungen

2.

Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. (…) Weiter ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin eine Tochtergesellschaft der X. Deutschland GmbH (Beteiligung 75 %) und die

X. Austria GmbH eine Schwestergesellschaft ist.

3.

3.1.

Mit der Bilanz per 31. Dezember 2011 wurden "Debitoren" von CHF 1'471'910.24, "Debitoren Ausland" von CHF 107'781.23 und "Debitoren Nahestehende" von CHF 416'985.77 ausgewiesen. Das