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3.RV.2015.109 • SVWG AG 3.RV.2015.109 KI-generiert

Farmer's Property Exchange Taxable Income Based on Received Property Value

Geschäftsnummer 3.RV.2015.109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a property exchange, the realization of income is based on the market value of the property received, not the value of the property given up. In this case, a farmer exchanged a portion of his business property for another parcel. The court determined that the market value of the received parcel, assessed at CHF 22,000, constituted the taxable income from the exchange, not the higher value of the parcel he relinquished.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Realisation durch Tausch; Erlös (§ 27 Abs. 2 StG) Der Tausch eines Grundstücks des Geschäftsvermögens gegen ein anderes Grundstück gilt als Realisation. Als Erlös gilt der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks.

Schlagwörter

KI-generiert
Verkehrswert der Liegenschaft steuerpflichtiges Einkommen Handänderungssteuer Informationsaustausch in Steuersachen Liegenschaftsertrag Pachtzins
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Volltext

2016 Steuern 347

I. Abteilung Steuern

59 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Realisation durch Tausch; Erlös (§ 27 Abs. 2 StG)

Der Tausch eines Grundstücks des Geschäftsvermögens gegen ein anderes Grundstück gilt als Realisation. Als Erlös gilt der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen R.B. (3-RV.2015.109).

Aus den Erwägungen

2.1.

Der Rekurrent ist selbständig erwerbender Landwirt. Mit öffentlicher Urkunde vom 26. Februar 2010 tauschte er mit B.H. einen Abschnitt von 13.00 a des Grundstücks GB S. Parzelle X. gegen das Grundstück GB S. Parzelle Y. mit einer Fläche von 22.00 a. Der Rekurrent und B.H. erachteten die Grundstücke als gleichwertig und haben keine Ausgleichszahlung vereinbart.

(…)

5.

5.1.

Wie der LE KStA korrekt ausführt, gilt beim Tausch der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks als Verkaufspreis (vgl. AGVE 1986 S. 430). Im vorliegenden Fall ist dementsprechend als Erlös der Verkehrswert der Parzelle Y. massgebend. Der Verkehrswert der Parzelle Y. wurde vom KStA, Abteilung Grundstückschätzungen, auf CHF 22'000.00 festgesetzt. Weshalb der LE KStA und die Steuerkommission S. davon abweichend auf den Verkehrswert der eingetauschten, also abgegebenen Parzelle X. von

348 Spezialverwaltungsgericht 2016

CHF 140'000.00 abgestellt haben, bleibt unklar. Dies kann aber offen bleiben.

Der Rekurrent äussert sich nicht zum Verkehrswert der Parzelle Y. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser anerkannt wird. Dies zu Recht. Der geschätzte Verkehrswert von CHF 10.00/m² für das Landwirtschaftsland erscheint dem Spezialverwaltungsgericht als angemessen und es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen.

5.2.

Der Erlös des Rekurrenten aus dem Tausch der Grundstücke ist damit auf CHF 22'000.00 festzusetzen. Nach Abzug des anteiligen Buchwertes der Parzelle X. von CHF 1'000.00 ergibt sich ein Kapitalgewinn von CHF 21'000.00.

60 Berufskosten; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG)

Der Vorrang der öffentlichen Verkehrsmittel verlangt, dass auch Park & Ride-Möglichkeiten berücksichtigt werden. Bei dieser Variante wird für die Fahrten zum Bahnhof grundsätzlich praxisgemäss auf die Nutzung des privaten Fahrzeuges abgestellt. Wird der Arbeitsweg effektiv mit dem Auto zurückgelegt, ist für die abzugsfähigen Kosten der Variante Park & Ride eine hypothetische Berechnung vorzunehmen.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen F.C. (3-RV.2015.112).

Aus den Erwägungen

5.

5.1.

5.1.1.

Vorab ist festzuhalten, dass die Steuerbehörden von den Steuerpflichtigen – zur Verminderung des Zeitbedarfs für die Zurücklegung des Arbeitsweges – nicht verlangen können, einen Teil des Weges